Verfahrensgang

LG Kempten (Entscheidung vom 25.01.2012; Aktenzeichen 11 O 2666/09)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 25.01.2012 wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

  • II.

    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III.

    Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts vom 25.01.2012 sind vorläufig vollstreckbar.

    Der Kläger kann die Vollstreckung aus diesem Beschluss und dem Urteil des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu voll streckenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Der Senat geht von dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt aus.

Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz:

  • 1.

    Das Urteil des Landgerichts Kempten vom 25.1.2012 - Az.: 11 O 2666/09 - wird aufgehoben.

  • 2.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 15.000,- EUR nicht unterschreiten sollte, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 3.

    Der Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 899,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 4.

    Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Verhaltens des Beklagten bzw. des vom beklagten Land gegenüber dem Kläger geduldeten Verhaltens durch Angestellte und Mitarbeiter des Beklagten in der Zeit von 1998 bis 2007 entstanden ist und entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergangen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

A.

Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 30.05.2012 folgendes ausgeführt:

Die Berufung des Klägers vermag das ausführlich begründete Urteil des Landgerichts vom 25.01.2012 nicht in Frage zu stellen.

Eine haftungspflichtige Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG kann sich hier unter zwei Aspekten ergeben:

  • -

    Eine einzelne Handlung oder Maßnahme des Beklagten erweist sich gegenüber dem Kläger als rechtswidrige, schuldhafte und schadensursächliche Amtspflichtverletzung.

  • -

    Die Gesamtheit des Tuns und Unterlassens des Beklagten gegenüber dem Kläger erweist sich als haftungspflichtiges Mobbing.

1.

Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass eine Einzelfallbetrachtung - abgesehen davon, dass eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung von gegenüber dem Kläger bestehenden Amtspflichten weitgehend auch nicht ersichtlich ist - der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen kann, weil die vom Kläger geltend gemachten Vorfälle, Ereignisse und Entscheidungen der Bediensteten des Beklagten von ihrem Gewicht her, wenn diese isoliert betrachtet werden, kaum geeignet erscheinen, die seelische Erkrankung des Klägers adäquat kausal zu verursachen, geschweige denn, dass der Kläger dies beweisen könnte.

Eine hinreichende Gewichtigkeit könnte allerdings für die dienstliche Beurteilung (9 Punkte) des Klägers aus dem Jahr 2002, die das dienstliche Fortkommen des Klägers augenscheinlich nicht gerade gefördert hat, in Betracht gezogen werden. Insoweit steht jedoch, abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese dienstliche Beurteilung rechtswidrig war, dem Erfolg einer Amtshaftungsklage, da der Kläger gegen diese nicht vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen ist, jedenfalls § 839 Abs. 3 BGB entgegen.

2.

Eine haftungspflichtige Amtspflichtverletzung ergibt sich jedoch auch dann, wenn ein Beamter durch fortgesetzte, systematisch durchgeführte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen von Kollegen und/oder Vorgesetzten am Arbeitsplatz zur Erreichung von Zielen, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt sind, und die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers verletzen, geschädigt wird (vgl. auch BAG NJW 1997, 2542). Die Besonderheit des haftungspflichtigen Mobbings liegt darin, dass dessen Einzelakte für sich genommen unbedenklich, neutral oder jedenfalls nicht haftungspflichtig sein können, sich jedoch in der Gesamt- und Zusammenschau ein haftungspflichtiges Gesamtverhalten ergibt. Allerdings ist zu beachten, dass auch andauernde Konflikte, Streitigkeiten und Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz nicht mit einem haftungspflichtigen Mobbing verwechselt werden dürfen. Vielmehr treten, wenn Menschen Tag für Tag am gemeinsamen Arbeitsplatz in derselben Dienstste...

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