Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der WEG-/Insolvenzverwalterbestellung im Grundbuchverfahren
Normenkette
WEG § 12 Abs. 1, § 24 Abs. 4 S. 2, § 26 Abs. 3; GBO § 29
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des AG Passau - Grundbuchamt - vom 3.12.2015 aufgehoben.
II. Es ergeht folgende
Zwischenverfügung:
Es fehlt ein Nachweis, dass der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter das Protokoll vom 13.6.2015 über die Verwalterbestellung unterzeichnet hat.
Der Nachweis kann durch entsprechend ergänzte - formfreie - Erklärung, dass Herr M. das Protokoll in der Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsbeirats oder als dessen Vertreter unterzeichnet hat, oder aber durch nachgeholte Unterzeichnung des Protokolls durch den Beiratsvorsitzenden bzw. seinen Vertreter erbracht werden.
Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses:
4.7.2016 (einschließlich) Dem Grundbuchamt wird die Befugnis übertragen, im Bedarfsfall die Frist zur Behebung des Hindernisses auf Antrag zu verlängern.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich, soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, auf 500 EUR.
Gründe
I. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin veräußerte der Beteiligte zu 1 zu notarieller Urkunde vom 17.6.2015 ein für diese im Teileigentumsgrundbuch eingetragenes Hotelappartement an den Beteiligten zu 2. Der Urkunde ist eine notariell beglaubigte Abschrift einer Bescheinigung desselben AG als Insolvenzgericht vom 1.3.2015 beigefügt, in der die Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter bezeugt wird. Das gerichtliche Dokument schließt ab mit dem Ausdruck von Name und Dienstbezeichnung des Richters nebst handschriftlicher - unleserlicher - Unterschrift. Rechts neben dem Unterschriftenfeld befindet sich ein kreisrundes Dienstsiegel im Durchmesser von 35 mm mit großem Staatswappen und der Umschrift "Bayern AG". Auf dem vorliegenden Ausdruck bescheinigte der Notar unterschriftlich am 17.6.2015 die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift unter Beifügung seines Notarsiegels.
Aufgrund der in der Kaufvertragsurkunde unwiderruflich erteilten Vollmacht bewilligte der Notar mit Erklärung vom 3.9.2015 den Vollzug der Auflassung. Unter Vorlage einer Urkundenausfertigung sowie der unterschriftsbeglaubigten - nach der Teilungserklärung erforderlichen - Zustimmungserklärung des Verwalters vom 10.7.2015 beantragte er gemäß § 15 GBO beim Grundbuchamt die Eintragung des Eigentumsübergangs und die Löschung des in Abteilung II befindlichen Insolvenzvermerks.
Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 3.12.2015 hat das Grundbuchamt - Rechtspfleger - als Eintragungshindernisse beanstandet: Zum einen sei der Nachweis der Verwalterbestellung nicht ausreichend geführt, weil das zu den Grundakten gereichte Protokoll vom 13.6.2015 ein Beirat unterzeichnet habe, dessen Bestellung nicht nachgewiesen sei. Zum anderen sei die Bescheinigung des Insolvenzgerichts nicht mit einem ordnungsgemäßen Siegel versehen und entspreche daher nicht der Form des § 29 Abs. 3 GBO.
Hiergegen richtet sich die vom Notar eingelegte Beschwerde, mit der er die Rechtsansicht vertritt, dass nur die Bestellung des Verwalters, nicht aber die Bestellung des das Versammlungsprotokoll unterzeichnenden Verwaltungsbeirats nachgewiesen werden müsse. Unabhängig davon wird eine einfache Abschrift eines Versammlungsprotokolls vom 27.4.2013 vorgelegt, aus dem sich die Bestellung von drei Personen zu Verwaltungsbeiräten - unter anderen des Herrn M., der auch Unterzeichner des Protokolls vom 13.6.2015 ist - ab 1.1.2014 für die Laufzeit von drei Jahren ergibt (TOP 7, WEG I). Des Weiteren erachten die Beteiligten die eingereichte Bescheinigung über die Insolvenzverwalterbestellung als formgerecht.
Das Grundbuchamt hat am 12.1.2016 nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt, dass es die Rolle des jeweiligen Unterzeichners nicht einfach glauben dürfe, sondern selbst überprüfen müsse; in der Praxis würden bei Prüfung der Protokollunterschriften häufig Fehler festgestellt, etwa weil ein Unterzeichner nicht mehr Wohnungseigentümer sei. Der förmliche Nachweis über die Bestellung zum Verwaltungsbeirat und speziell zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden sei auch zumutbar.
Die vorgelegte Bescheinigung über die Insolvenzverwalterbestellung sei zum Nachweis nicht geeignet. Erforderlich sei das Aufbringen eines Prägesiegels (Trockensiegel oder Wachssiegel) oder Farbdrucksiegels (Stempel), um die Echtheit der Urkunde zu gewährleisten. Zudem enthalte das aufgedruckte Siegel keine Ortsangabe und bezeichne daher das ausstellende Gericht nur unzureichend.
II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 sowie § 15 Abs. 2 GBO zulässige Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung hat im Wesentlichen Erfolg.
1. Ist in der Teilungserklärung gemäß § 1 Abs. 6, § 12 Abs. 1 WEG - wie hier - geregelt, dass die Veräußerung von Wohnungs- bzw. Teileig...