Entscheidungsstichwort (Thema)
Übersendung von Einkommensunterlagen in der jeweiligen Landessprache
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 05.08.2003; Aktenzeichen 551 FH 447/01) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - vom 5.8.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf 9.711 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist nach §§ 652, 569 ZPO zulässig. Sie wurde insb. fristgerecht nach Zustellung des Beschlusses am 3.9.2003 durch Eingang des Schriftsatzes des Antragsgegners am 12.9.2003 beim FamG eingelegt. Das FamG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 3.6.2004 nicht abgeholfen. Warum das FamG entgegen § 572 Abs. 1 ZPO nicht unverzüglich nach Eingang der Beschwerde die Abhilfeentscheidung herbeigeführt und die Akten sodann dem zuständigen OLG zur Entscheidung vorlegte, sondern mit einer außergewöhnlichen Verzögerung, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Die vom FamG angeforderte, aber nicht eingegangene Stellungnahme des Jugendamtes kann hierfür kein Grund sein, da im Rahmen der Abhilfeentscheidung dem Antragsteller nur eine kurzfristige Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist von maximal 14 Tagen, wenn diese nicht eingeht, sofort über die Abhilfe zu entscheiden und sodann der Akt unverzüglich dem OLG vorzulegen ist. Dies gilt insb. im vereinfachten Verfahren, das vom Gesetzgeber ausdrücklich als Mittel für eine schnelle Titulierung des Kindesunterhalts vorgesehen ist.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache nach § 652 Abs. 2 ZPO keinen Erfolg. Denn im Beschwerdeverfahren kann nach § 652 Abs. 2 ZPO lediglich überprüft werden, ob das FamG die Einwendungen des Antragsgegners nach § 648 Abs. 2 ZPO fehlerhaft behandelte, nicht aber, ob der Antragsgegner, wie behauptet, tatsächlich leistungsfähig ist oder nicht.
Das FamG hat zwar in seinem Beschluss zu Unrecht angeführt, dass der Antragsgegner entgegen § 648 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht erklärt habe, welchen Unterhalt er freiwillig leiste. Der Antragsgegner hat aber auf dem ihm übersandten Formblatt ausdrücklich angegeben, er könne bei seinen Geldmitteln Abschnitt 3 des Formblattes zur freiwilligen Leistung nicht ausfüllen. Diese Erklärung ist ausreichend, da sie beinhaltet, dass er keine freiwillige Leistung erbringen will. In diesen Fällen muss aber auch Abschnitt 3 des Formblattes nicht ausgefüllt werden (OLG Hamm v. 8.7.1999 - 8 WF 219/99, FamRZ 2000, 360). Entgegen den Ausführungen des FamG hat der Antragsgegner die in spanischer Sprache abgefassten Einkommensunterlagen auch in zulässiger Form vorgelegt. In dem dem Antragsgegner übersandten Formblatt befand sich keinerlei Hinweis, dass die angeforderten Belege in die deutsche Sprache zu übersetzen sind. Auch wenn die Gerichtssprache deutsch ist, war der Antragsgegner damit berechtigt, die angeforderten Belege ins Spanische zu übersenden. Nach § 142 Abs. 3 ZPO kann eine Übersetzung einer ausländischen Urkunde nur verlangt werden, wenn dies vom Gericht ausdrücklich angeordnet wird. Eine derartige Anordnung hat das FamG aber nie erteilt. Dies wird letztlich auch nicht möglich sein. Nachdem der Gesetzgeber entgegen den Empfehlungen aus der Praxis das vereinfachte Verfahren auch zugelassen hat, wenn der Verpflichtete im Ausland lebt, muss es akzeptiert werden, dass Belege, die im Ausland erstellt werden, in der entsprechenden Sprache übersandt werden. Das FamG hat ferner zu Unrecht ausgeführt, dass Angaben des Antragsgegners fehlen, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Die Überprüfung dieser Frage ist aber nicht Aufgabe des Rechtspflegers im Rahmen des § 649 ZPO, er hat vielmehr lediglich nach § 648 Abs. 2 S. 3 ZPO zu überprüfen, ob die erforderliche Auskunft zum Einkommen, Vermögen und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen durch Ausfüllung des übersandten Formblattes ordnungsgemäß erteilt wurde und die im Formblatt zum Einkommen angeforderten Belege vollständig übersandt wurden.
Der Antragsgegner hat aber entgegen § 648 Abs. 3 S. 3 ZPO die angeforderten Belege nicht vollständig übersandt, so dass das FamG im Ergebnis zu Recht seine Einwendungen abgewiesen und den Feststellungsbeschluss nach § 649 ZPO erlassen hat. Denn der Antragsgegner hat zu seinem behaupteten Einkommen aus selbständiger Tätigkeit lediglich die Einkommensteuererklärungen 1998, 1999, 2000 und 2001 übersandt, ferner Belege zu seiner Krankenversicherung sowie Rechnungen zu Müllabfuhr und Abwasser. Es fehlen aber die in dem Formblatt bei selbständiger Tätigkeit angeforderten Einkommensteuerbescheide. Es entzieht sich zwar der Kenntnis des Senats, in welcher Form in Spanien Einkommensteuerbescheide ergehen und wann sie nach Abgabe der Steuererklärung erlassen werden, insb., ob ggf. bei voller Akzeptanz der Einkommensteuererklärung vereinfachte Bescheide ergehen. Da der Antragsgegner aufgefordert wurde, Einkommensteuerbescheide vorzulegen, hä...