Leitsatz (amtlich)
1. Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann das Verbot sein, auf dem Grundstück jedweden Hobbyfunkverkehr zu betreiben.
2. Ist eine derartige Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, kommt deren Löschung wegen von Anfang an fehlenden Vorteils nur in Frage, wenn der fehlende Vorteil aus der Eintragung selbst ersichtlich ist.
3. Ein nachträglicher Vorteilswegfall für das herrschende Grundstück bedarf im Grundbuchverfahren des Nachweises in der Form des § 29 GBO.
Normenkette
BGB §§ 1018-1019; GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 53 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Pfaffenhofen a.d. Ilm (Beschluss vom 28.04.2010; Aktenzeichen Blatt 490) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des AG Pfaffenhofen a.d. Ilm - Grundbuchamt - vom 28.4.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.
Gründe
I. Im Grundbuch des dienenden Grundstücks Flst. 112 ist für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. 114 gemäß Bewilligung vom 13.5.2005 eine Grunddienstbarkeit mit dem InhaltVerbot von Hobbyfunkverkehr und Funkverkehrseinrichtungen eingetragen. In der zugrunde liegenden Bestellungsurkunde heißt es:
Dienstbarkeitsbestellung Auf den im derzeitigen Eigentum von Frau M. D. stehenden vorgenannten Grundbesitz wurde in der Vergangenheit eine private Hobbyfunkanlage betrieben. In diesem Zusammenhang waren Sende- und Empfangsgeräte sowie Funkantennen auf dem Grundstück errichtet worden.
Frau M. D. als derzeitige Eigentümerin verpflichtet sich hiermit mit Wirkung für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks Flurstück 112 ... ggü. dem jeweiligen Eigentümer des in der unmittelbaren Nachbarschaft gelegenen Grundstücks Flurstück 114 ... jedwegen Hobbyfunkverkehr von dem dienenden Grundstück aus zu unterlassen, insbesondere das dienende Grundstück von jeglichen den Funkverkehr dienenden Einrichtungen freizuhalten, insbesondere von Funkantennen, Sende- und Empfangsgeräten.
Mit Schreiben vom 8.3.2010 haben die Beteiligten als Rechtsnachfolger der früheren Eigentümerin von Grundstück Flst. 112 die Löschung der Dienstbarkeit begehrt. Sie begründen dies damit, dass die Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück keinen Vorteil bringe; bei anfänglichem Fehlen eines Vorteils sei die Bestellung der Dienstbarkeit nichtig. Für die Löschung bedürfe es des Einverständnisses der Berechtigten nicht, weil ein Vorteil nicht bestehe.
Das Grundbuchamt hat die Beteiligten zu 4 und 5, Eigentümer des herrschenden Grundstücks, angehört. Diese haben sich gegen eine Löschung der Grunddienstbar-keit gewandt.
Mit Beschluss vom 28.4.2010 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurückgewiesen sowie die Löschung des Rechts von Amts wegen und die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 GBO abgelehnt. Das Grundbuchamt hat im Wesentlichen ausgeführt:
a) Nach der Bestellungsurkunde vom 13.5.2005 handele es sich bei der Dienstbarkeit, um die Verpflichtung zur Unterlassung gewisser Handlungen des Eigentümers. Eigentümerbefugnisse würden in einem einzelnen Bereich eingeschränkt; die Beschränkungen seien bestimmt genug in der Urkunde formuliert.
Das Verbot des Hobbyfunkverkehrs sei für das in unmittelbarer Nähe liegende Grundstück als vorteilhaft anzusehen. Es ergäben sich keine Emissionen von Funkverkehr wie Funkwellen, schädliche Strahlungen oder Geräusche. So könnten Funkwellen andere Geräte in Reichweite stören. Die Unschädlichkeit von Funkwellen sei nicht sicher; deswegen liege immer ein gewisser Vorteil für ein Nachbargrundstück darin, jegliche Funkeinwirkungen ausschließen zu können. Zudem könne das Fehlen von Funkverkehrseinrichtungen auf dem Grundstück und Gebäude sich auch optisch positiv auswirken. Die Dienstbarkeit sei damit für das herrschende Grundstück objektiv nützlich und biete dem jeweiligen Eigentümer, nicht nur den derzeitigen, einen Vorteil. Dass die Grundstücke unmittelbar aneinander grenzten, sei nicht notwendig.
Gesetzliche Vorschriften bei der Eintragung seien nicht verletzt worden; die Eintragung eines Widerspruchs scheide deshalb aus.
b) Es sei auch nicht nachgewiesen, dass es durch Erlöschen der Grunddienstbarkeit nachträglich unrichtig geworden wäre und das Grundbuch deshalb durch Löschung des Rechts zu berichtigen sei. Es fehle an einem Nachweis in der Form des § 29 GBO, dass nun kein rechtlicher Vorteil mehr für das herrschende Grundstück bestehe, weil, wie die Beteiligten geltend machten, Strahlungen aus Funkverkehr gesundheitlich und auch sonst nicht beeinträchtigend wären. Dieser Nachweis könne nur durch ein Sachverständigengutachten geführt werden, was aber kein Nachweis in grundbuchtauglicher Form sei. Eine gerichtliche Entscheidung, die die Löschungsbewilligung ersetze, liege nicht vor.
Gegen den Beschluss vom 28.4.2010 richtet sich die Beschwerde vom 3.5.2010. Mit ihr wird im Wesentlichen geltend gemacht, das herrschende Grundstück habe von Anfang an durch das eingetragene Verbot keinen Vorteil erlangt. Das Verbot sei rechtswidrig, weil es das Recht verlet...