Leitsatz (amtlich)

Nimmt der Kläger die Klage teilweise zurück und erkennt der Beklagte die Klageansprüche im Übrigen an, so ist derjenige Teil der Kostenentscheidung im ansonsten nicht angefochtenen Anerkenntnisurteil, der auf der Klagerücknahme beruht (§ 269 III 3 ZPO), gem. § 269 V ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; diese Vorschrift bleibt trotz § 99 I ZPO insoweit anwendbar, als die Kostenentscheidung nicht auf der Entscheidung über die - nach teilweiser Klagerücknahme - noch rechtshängige Hauptsache beruht.

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 17.03.2011; Aktenzeichen 30 O 24390/10)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des LG München I vom 17.3.2011 (i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 13.4.2011) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2252,94 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger hat im Urkundenprozess gegen den Beklagten zunächst (Klageschrift vom 22.12.2010) einen Betrag von 29.147,26 EUR geltend gemacht. Die am 22.12.2010 bei Gericht eingegangene Klage wurde dem Beklagten am 8.1.2011 zugestellt.

Der Beklagte hat zunächst (Schriftsatz vom 12.1.2011 ...) Abweisung der Klage beantragt.

Da aber der Beklagte unstreitig am 27.12.2010 einen Teilbetrag von 13.357,74 EUR entrichtet hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7.3.2011 (...) insoweit die Klage zurückgenommen. Beide Parteien haben beantragt, insoweit die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner aufzuerlegen.

Die reduzierten Ansprüche des Klägers hat der Beklagte im Rahmen des Urkundsverfahrens unter dem Vorbehalt der Ausführung der Rechte im Nachverfahren im Termin vom 17.3.2011 (...) anerkannt. Hierauf ist am selben Tag ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil ergangen, dessen Kostenentscheidung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt (Ziff. 3 des genannten Urteils i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 13.4.2011). Hiergegen richtet sich die "Beschwerde" des Beklagten vom 12.4.2011 (...), mit der er begehrt, dem Kläger 46 % der Kosten aufzuerlegen. Das LG hat der Beschwerde, deren Zurückweisung der Kläger begehrt (...), mit Beschluss vom 30.5.2011 (...) nicht abgeholfen.

II.1. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde ist statthaft, obwohl ein Rechtsmittel gegen das Anerkenntnisurteil nicht eingelegt wurde (§ 99 I ZPO). Dies folgt zwar nicht aus § 99 II 1 ZPO, weil der hier streitige Bestandteil der Kostenentscheidung nicht aufgrund Anerkenntnis (s. zu dieser Voraussetzung Prütting/Gehrlein - Schneider, ZPO, 3. Aufl., § 99 Rz. 16), sondern im Gegenteil aufgrund Klagerücknahme zu treffen war. Die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung, soweit sie auf der Klagerücknahme beruht, folgt indes aus § 269 V ZPO; diese Vorschrift bleibt trotz § 99 I ZPO insoweit anwendbar, als die Kostenentscheidung nicht auf der Entscheidung über die - nach teilweiser Klagerücknahme - noch rechtshängige Hauptsache beruht (Prütting/Gehrlein - Geisler, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rz. 26).

2. Die Berufungssumme ist in der Hauptsache erreicht (§ 269 V Halbs. 2 ZPO), ebenso die Beschwerdesumme gem. § 567 II ZPO (...).

3. Die Frist des § 569 I 1 ZPO ist eingehalten (...)

III. Die somit zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Unstreitig hat der Beklagte die ursprüngliche Klageforderung durch Zahlung am 27.12.2010, also zwischen An- und Rechtshängigkeit, teilweise erfüllt, wodurch der Klageanlass entfallen ist, so dass insoweit wegen der diesbezüglichen Klagerücknahme gem. § 269 III 3 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden ist.

2. Die Entscheidung des LG ist nicht zu beanstanden (wird ausgeführt).)

IV.1. Kosten: § 97 I ZPO

2. Streitwert: Wert der streitigen Kosten in Höhe der begehrten Abänderung (s.o. Ziff. II 2).

3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 574 I 1 Nr. 1, II, III ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2719835

MDR 2011, 1067

AGS 2011, 514

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