Leitsatz (amtlich)
Ein Wohnungseigentümer, dem zwei Wohnungen gehören, kann ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer Räume des einen Sondereigentums dem anderen Sondereigentum zuordnen. Das Erfordernis der Abgeschlossenheit und der etwaige Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt sind keine Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Ab- bzw. der Zuschreibung.
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 22.10.2007; Aktenzeichen 13 T 15530/07) |
AG München |
Gründe
I.
Die Beteiligte ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage. Sie begehrt, die Eintragung der Zuschreibung eines Hobbyraums zu einer anderen Wohnung wegen Unzulässigkeit der Eintragung zu löschen. Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Dem damaligen Bauträger gehörten noch Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung und am Keller Nr. 14 sowie an der Wohnung mit Keller sowie Hobbyraum Nr. 4. Am 5.12.1986 veräußerte der Bauträger die Wohnung Nr. 14 an die Eheleute H. Im Vertrag ist weiter geregelt:
Ferner gilt als mitverkauft der unter Abschnitt 1 b angesprochene Hobbyraum Nr. 4.
Der Verkäufer verändert insoweit die Teilungserklärung und bewilligt die Änderung zum Vollzug im Grundbuch.
Soweit zu dieser Teilungserklärungsänderung sonstige Unterlagen erforderlich sein sollten, verpflichtet sich der Verkäufer, diese Unterlagen unverzüglich zu beschaffen und dem beurkundenden Notar in Vorlage zu bringen. Die Kosten der Teilungserklärungsänderung trägt der Verkäufer.
Klarstellend wird festgehalten, dass der in Rede stehende Hobbyraum im Aufteilungsplan die Nr. 4 behält, jedoch künftig zur Sondereigentumseinheit Nr. 14 gehört.
Am 7.9.1987 trug das Grundbuchamt die Abschreibung bzw. die Zuschreibung des Hobbyraums Nr. 4 in den maßgeblichen Wohnungsgrundbüchern als Gegenstand des Sondereigentums gemäß Bewilligung vom 5.12.1986 ein.
Nach dem Grundriss für das Tiefgeschoss ist der Hobbyraum Nr. 4 vom gemeinschaftlichen Flur aus nur über einen zur Wohnung Nr. 4 gehörenden abschließbaren und am seinerseits mit einer Türe abgeschlossenen Kellerraum Nr. 4 vorbeiführenden Durchgang zu erreichen.
Die Beteiligte erwarb mit notariellem Vertrag vom 17.12.1990 den Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung "samt Keller". Sie wurde am 15.3.1991 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Beteiligte hat beantragt, die Eintragungen betreffend den Hobbyraum Nr. 4 vom 7.9.1987 wegen Unrichtigkeit zu löschen. Das Grundbuchamt hat am 27.9.2006 den Antrag zurückgewiesen. Der Beschwerde vom 24.7.2007 hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.10.2007 die Beschwerde, soweit sie die Löschung zum Ziel hat, verworfen, im Übrigen, soweit es um die Eintragung eines Amtswiderspruchs geht, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 26.5.2008 mit dem Ziel, die Eintragung als unzulässig zu löschen.
II.
Das Rechtsmittel erweist sich im Ergebnis als erfolglos. Lediglich klarstellend hat der Senat den Beschluss des Landgerichts neu gefasst.
1.
Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Beschwerde sei mit dem Ziel der Löschung wegen § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig. Denn dass die Eintragung nach ihrem Inhalt unzulässig sei, sei nicht ersichtlich. Der Aufteilungsplan zeige, dass der Hauskeller der Wohnung Nr. 4 nicht betreten werden müsse, um zum Hobbyraum, der zur Wohnung Nr. 14 gehöre, zu gelangen. Notwendig sei nur die Benutzung eines zur Wohnung Nr. 4 gehörenden Durchgangs.
Mit dem Ziel, einen Amtswiderspruch einzutragen, sei die Beschwerde hingegen zulässig. Jedoch sei das Rechtsmittel unbegründet, weil das Grundbuch nicht durch eine Eintragung, die unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt sei, unrichtig geworden sei. Auch wenn es an der Abgeschlossenheit des Raumes fehlen sollte, sei eine trotz fehlender Abgeschlossenheit erfolgte Eintragung von Wohnungseigentum im Grundbuch weder nichtig noch anfechtbar. Das ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG als bloßer Soll- oder Ordnungsvorschrift. Die von der Beteiligten herangezogene Rechtsprechung sei nicht einschlägig.
Der Kaufvertrag vom 5.12.1986 sei dahingehend auszulegen, dass der Verkäufer zugleich die Teilungserklärung geändert und die Änderung zum Vollzug im Grundbuch bewilligt habe. Es liege nicht lediglich eine Verpflichtungserklärung vor. Die Änderung der Teilungserklärung sei auch sofort im Grundbuch eingetragen worden.
Dass der Hobbyraum nicht umnummeriert worden sei, stehe seiner wirksamen Zuordnung zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 14 nicht entgegen.
Mit Auflassung und Eintragung als Eigentümerin der Wohnung Nr. 4 sei die Beteiligte nach dem maßgeblichen Grundbuchstand nicht Eigentümerin des Hobbyraums geworden. Anderes erschließe sich auch nicht aus wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten, in denen es um den maßgeblichen, nach der Wohnungsgröße bemessenen Verteilungsschlüssel gegangen sei. Im Übrigen sei die Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts für das hiesige Verfahren nicht ...