Leitsatz (amtlich)

Wird in einem Verfahren, in dem über Scheidung und Folgesachen gemeinsam verhandelt und entschieden wird (Verbund), dem minderjährigen Kind ein Verfahrensbeistand für mehrere Kindschaftssachen (hier: elterliche Sorge und Umgangsrecht) bestellt, kann dieser die pauschale Vergütung gem. § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG nur einmal beanspruchen.

 

Normenkette

FamFG § 158 Abs. 7, § 137 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 09.05.2011; Aktenzeichen 535 F 7336/11)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

III. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat im vorliegenden Scheidungsverfahren mit Schriftsatz vom 27.9.2011, beim AG eingegangen am 29.9.2011, die Folgesache Umgang und mit weiterem Schriftsatz vom 14.11.2011, bei Gericht eingegangen am 15.11.2011, die weitere Folgesache elterliche Sorge anhängig gemacht. Das AG München hat mit Beschluss vom 30.9.2011 Frau Rechtsanwältin ... zum Verfahrensbeistand bestellt und festgestellt, dass das Amt berufsmäßig ausgeübt werde. Dem Verfahrensbeistand ist die weitere Aufgabe übertragen worden, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen zu führen sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Rechtsanwältin ... hat mit Schriftsatz vom 7.11.2011 eine Stellungnahme zur Folgesache Umgang vorgelegt und an der mündlichen Verhandlung am 22.11.2011 teilgenommen, in der von den Beteiligten eine Vereinbarung zum Umgangsrecht getroffen worden ist. Nach Aufforderung durch das Gericht hat sich der Verfahrensbeistand mit Schriftsatz vom 1.2.2012 auch zur Frage des Sorgerechts geäußert und war in der abschließenden mündlichen Verhandlung am 22.2.2012 anwesend.

Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 29.11.2011 zugunsten des Verfahrensbeistands entsprechend dem Antrag vom 25.11.2011 eine Vergütung i.H.v. 550 EUR festgesetzt. Mit der weiteren Vergütungsrechnung vom 26.3.2012 begehrt der Verfahrensbeistand wegen seiner Mitwirkung an der Folgesache elterliche Sorge eine weitere Vergütung i.H.v. 550 EUR. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 9.5.2012 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei einem Scheidungsverfahren mit Folgesachen handle es sich um eine Verfahrenseinheit mit der Folge, dass der Verfahrensbeistand nur einmal eine Vergütung verlangen könne.

Hiergegen wendet sich Rechtsanwältin ... mit ihrer vom AG zugelassenen Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, mit der am 22.11.2011 getroffenen Vereinbarung zur Regelung des Umgangs am sei diese Angelegenheit abgeschlossen gewesen. Mit Schreiben des Gerichts vom 12.1.2012 sei sie aufgefordert worden, zur Folgesache Sorgerecht Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme sei nach erneuter Rücksprache mit den Beteiligten mit Schriftsatz vom 1.2.2012 vorgelegt worden. Schließlich habe sie am Scheidungstermin vom 28.2.2012 teilgenommen, in dem die Folgesache elterliche Sorge umfangreich erörtert worden sei. Die Vergütungspauschale sei deshalb nach § 158 Abs. 7 FamFG für jeden Verfahrensgegenstand gesondert anzusetzen.

II.1. Die Beschwerde des Verfahrensbeistands ist zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt zwar nicht 600 EUR, das Rechtsmittel ist aber vom Gericht des ersten Rechtszuges (Rechtspfleger) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich zugelassen worden (§§ 158 Abs. 7 Satz 6, 168 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 2 und Abs. 3, 63 Abs. 1 FamFG).

2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat zutreffend die Festsetzung der beantragten weiteren Pauschale abgelehnt.

a) Das Gericht hat gem. § 158 Abs. 1 FamFG einem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, dessen Aufgabe es nach Abs. 4 der genannten Vorschrift ist, das Interesse des Kindes festzustellen und im Verfahren zur Geltung zu bringen. Soweit dies erforderlich ist, kann dem Verfahrensbeistand - wie im vorliegenden Fall - gem. § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG die zusätzliche Aufgabe übertragen werden, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erhält der berufsmäßige Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung i.H.v. 350 EUR, die sich im Fall der Übertragung der zusätzlichen Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG auf 550 EUR erhöht.

Eine ausdrückliche Regelung, wie es sich mit der Vergütung des Verfahrensbeistands verhält, wenn er ausdrücklich oder durch die Anforderung einer Stellungnahme und die Ladung zum Termin jedenfalls stillschweigend für mehrere Folgesachen - hier Umgang und elterliche Sorge - bestellt wird, findet sich im Gesetz nicht.

aa) Die Bestellung des Verfahrensbeistands, der gem. § 158 Abs. 4 FamFG die Interessen ...

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