Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückzahlung aufgrund Gesamtvergleichs
Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein gerichtlicher Gesamtvergleich geschlossen, so kann die dortige Kostenregelung Grundlage eines Rückfestsetzungsanspruchs gem. § 91 Abs. 4 ZPO in einem mitverglichenen Verfahren sein.
2. Für den Rückfestsetzungsanspruch ist unerheblich, ob die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt ist oder nicht.
3. Dem Rückfestsetzungsanspruch können materiell-rechtliche Einwendungen grundsätzlich nicht entgegengehalten werden.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 4
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 04.03.2005; Aktenzeichen 13 HKO 3111/97) |
LG München I (Beschluss vom 03.03.2005; Aktenzeichen 13 HKO 3111/97) |
OLG München (Aktenzeichen 13 U 3918/02) |
Tenor
I. Die an die Klägerin aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 12.10.2004 (aufgenommen in der öffentlichen Sitzung der 13. Kammer für Handelssachen des LG München I, Az. 13 HKO 8101/04) im Wege der Rückfestsetzung festzusetzenden Kosten werden festgesetzt gegen die Beklagte zu 1) auf 39.790,98 EUR, gegen die Beklagte zu 2) auf 59.698,33 EUR.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger wenden sich dagegen, dass ein Rückfestsetzungsanspruch nicht anerkannt wurde. Das LG München I hatte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.8.2002 die nach dem Endurteil des LG München I vom 18.6.2002 von der Klägerin an die Beklagte zu 1) zu erstattenden Kosten auf 39.790,98 EUR festgesetzt. Die Klägerin hat diese Kosten an die Beklagte zu 1) bezahlt.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.12.2002 wurden die von der Klägerin an die Beklagte zu 2) aufgrund des vollstreckbaren Endurteils des LG München I vom 18.6.2002 zu erstattenden Kosten auf 59.698,33 EUR festgesetzt. Diese Kosten wurden von der Klägerin an die Beklagte zu 2) bezahlt.
Gegen das Urteil des LG München I vom 18.6.2002 war Berufung eingelegt worden. In einem Parallelverfahren Az. 13 HKO 8101/04 haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung bei der 13. Kammer für Handelssachen des LG München I am 12.10.2004 einen Vergleich geschlossen, der auch das hiesige Verfahren, in dem das Urteil vom 18.6.2002 ergangen war, erledigt hat. In dem Vergleich heißt es hierzu:
"b) Verfahren vor dem OLG München: Az. 13 U 3918/02 bzw. LG München I Az. 13 HKO 3111/97.
aa) Die hiesige Beklagte nimmt ihre Klage und die Berufung gegen das Endurteil des LG München I vom 18.6.2002, Az. 13 HKO 3111/97 mit Zustimmung der hiesigen Kläger zurück.
bb) Die hiesigen Kläger nehmen ihre Widerklage zurück. Die hiesige Beklagte stimmt der Rücknahme der Widerklage zu.
cc) Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. ..."
Die Klägerin begehrt Rückzahlung der auf die beschriebenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen an die Beklagten zu 1) und 2). Das LG hat dies abgelehnt. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde.
Die Beklagten wenden ein, im Verfahren 13 U 3918/02 sei kein Gerichtsvergleich geschlossen worden. Ein in einem anderen Verfahren geschlossener Vergleich könne keine Grundlage für eine Rückfestsetzung im hiesigen Verfahren sein. Im hiesigen Verfahren hätte die Klägerin die Klage zurückgenommen, so dass auch eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten ausgeschlossen sei. Im Übrigen stehe die Abgeltungsklausel in der Einigung sowie der Umstand, dass die Klägerin aufgrund der früheren Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung gezahlt habe, einer Rückfestsetzung entgegen. Darüber hinaus stünden aus dem Gesamtvergleich den Beklagten erhebliche Gegenansprüche zu.
II. Die Beschwerde ist begründet.
1. Der Gesamtvergleich in dem Parallelverfahren enthält auch einen Kostentitel i.S.v. § 103 ZPO hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens. Der Senat folgt der Auffassung, dass durch einen Gesamtvergleich die mitverglichenen Verfahren unmittelbar beendet werden (BAG v. 9.7.1981 - 2 AZR 788/78, BAGE 36, 112 = MDR 1982, 258 = NJW 1982, 788; Habersack in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 779 Rz. 81). Darüber hinaus stellt die für dieses Verfahren vorgesehene Kostenregelung des Vergleichs einen Titel gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das mitgeregelte Verfahren dar.
Die Kostenregelung, dass im vorliegenden Verfahren die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, bedeutet, dass die Kläger den Beklagten keine außergerichtlichen Kosten zahlen müssen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 92 Rz. 5). Soweit früher Zahlungen erfolgt sind, können diese daher zurückverlangt werden.
2. Der Vereinbarung ist nicht zu entnehmen, dass Rückerstattungsansprüche ausgeschlossen sein sollen. Die Beklagten haben auch nicht näher dargelegt, woraus sich dieser Ausschluss ergeben soll.
Unerheblich ist, ob die Kläger auf die früheren Kostenfestsetzungsbeschlüsse vorbehaltlos und nicht zur Abwehr der Zwangsvollstreckung bezahlt haben. § 91 Abs. 4 ZPO stellt hierauf anders als das Bereicherungsrecht nicht ab. Der Anspruch gem. § 91 Abs. 4 ZPO ist kein bereicherungsrechtlicher Anspruch, son...