Leitsatz (amtlich)
Zur Eintragungsfähigkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Eigentümers des Grundstücks zum Betrieb einer Photovoltaikanlage.
Normenkette
BGB § 1018
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen Grundbuchamt - Untermeitingen, Blatt 6949-4) |
Tenor
Die Zwischenverfügung des AG Augsburg - Grundbuchamt - vom 26.5.2011 wird auf die Beschwerde des Beteiligten aufgehoben.
Gründe
I. Der Beteiligte ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Gebäude bebaut ist. Auf diesem will er eine Photovoltaikanlage errichten. Vor Errichtung der Anlage regelte der Beteiligte in einer notariellen Urkunde die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Photovoltaikanlage.
In der Vorbemerkung der notariellen Urkunde vom 3.3.2011 ist aufgenommen, dass die Anlage zeitlich befristet und nur zu einem vorübergehenden Zweck auf dem Dach des Gebäudes erstellt und sie daher kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden solle. Da die Einspeisungsvergütung nach dem EEG nur so lange garantiert werde, wie die Anlage auf dem genannten Objekt betrieben werde, bestehe ein besonderes Bedürfnis, den dauernden ungehinderten Betrieb - insbesondere auch bei Zwangsversteigerung - sicherzustellen.
Für den Fall, dass die finanzierende Bank einen Dritten benennen sollte, der den Betrieb der Anlage übernehmen soll, räumte er der Bank ein, zu verlangen, dass für den Dritten eine Dienstbarkeit hinsichtlich der Anlage eingeräumt wird.
Er bewilligte sich daher selbst eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Form eines Erstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrechts bezüglich einer noch zu errichtenden Photovoltaikanlage an seinem Grundstück und beantragte deren Eintragung. Ferner bewilligte und beantragte er eine Vormerkung für eine entsprechende Dienstbarkeit zugunsten der finanzierenden Bank, der er gleichzeitig auch ein Grundpfandrecht bestellte.
Die Urkunde hat der Notar dem Grundbuchamt am 22.3.2011 zum Vollzug vorgelegt.
In einer Zwischenverfügung vom 26.5.2011 hat das Grundbuchamt geltend gemacht, es seien keine ausreichenden Gründe für die Zulässigkeit der Eintragung, besonders hinsichtlich des schutzwürdigen Interesses für die Eigentümerdienstbarkeit, ersichtlich; solche müssten über die Absicherung für den Fall der Zwangsversteigerung hinausgehen.
Der Beteiligte hat daraufhin die Bestätigung der Sicherungsübereignung der Anlage an die finanzierende Bank vorgelegt.
Mit Schreiben vom 1.7.2011 hat das Grundbuchamt an der Zwischenverfügung festgehalten und darauf hingewiesen, dass sich die finanzierende Bank selbst durch Vormerkung eine entsprechenden Dienstbarkeit absichere. Zudem führe die Sicherungsübereignung nicht zur Anwendbarkeit von § 95 BGB.
Mit Schreiben des Notars vom 12.7.2011 wird namens des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt und diese darauf gestützt, dass die Anlage auch nach dem Einbau selbständig verkehrsfähig bleiben solle, selbst wenn derzeit noch nicht klar sei, ob und in welchem Umfang Veräußerungen der Photovoltaikanlage vorgenommen würden. Für Verkehrsfähigkeit sei die Begründung eines dinglichen Rechts erforderlich. Bei Veräußerung der Anlage an Dritte könne der Beteiligte als Dienstbarkeitsberechtigter Miet- oder Pachtverträge abschließen, so dass eine Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich werde. Zudem könne der Eigentümer nur dann einerseits das Grundstück verkaufen und andererseits das Eigentum an der Photovoltaikanlage behalten, wenn eine Dienstbarkeit zu seinen Gunsten eingetragen würde.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die nach § 71 Abs. 1, § 73 sowie § 15 Abs. 2 GBO namens des Beteiligten vom Urkundsnotar eingelegte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist zulässig und begründet.
Die Bestellung einer Eigendienstbarkeit für eine auf dem eigenen Gebäude betriebene Photovoltaikanlage setzt nur voraus, dass die Möglichkeit eines schutzwürdigen Interesses besteht. Das kann hier nicht verneint werden.
1. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH ist es für die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Eigentümer ausreichend, dass die Möglichkeit eines berechtigten Interesses daran besteht; nicht erforderlich ist der Nachweis eines tatsächlich vorhandenen Bedürfnisses an einem solchen Eigenrecht (Beschl. v. 14.7.2011 - V ZB 271/10, zitiert nach juris).
a) Bis zu der genannten Entscheidung ging die Rechtsprechung davon aus, dass für die Bestellung einer Eigendienstbarkeit der Nachweis eines berechtigten Interesses zu fordern sei (BGH Rpfleger 1964, 310). Dazu wurde allerdings angeführt, dass dies nicht weit genug ginge (Riedel, Rpfleger 1966, 131), vielmehr eine Eigentümerdienstbarkeit in jedem Fall, da Ausnahmen kaum vorkämen, in das Grundbuch einzutragen sei.
Die unbegrenzte Möglichkeit, Eigenrechte einzutragen, ist grundbuchrechtlich nicht unproblematisch. Denn es ist immer auch der Grundsatz im Auge zu behalten, dass das Grundbuch von unnötigen Eintragungen möglichst frei zu halten ist (BayObLGZ 1995, 193, 195; Demharter, GB...