Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung. Beschwerde in der Folgesache wegen Versorgungsausgleichs
Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 16.07.1992; Aktenzeichen 823 F 4124/91) |
Tenor
I. Die Beschwerde der B. für Angestellte gegen die mit Endurteil des Amtsgerichts München –Familiengericht– vom 16. Juli 1992 getroffene Regelung des Versorgungsausgleichs wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert beträgt 1.000,– DM.
Tatbestand
Die nach §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3, 516, 519 ZPO, 20 Abs. 1 FGG zulässige Beschwerde der B. für Angestellte ist unbegründet.
I.
Die Eheleute haben in der Ehezeit, wie vom Amtsgericht zutreffend ermittelt und auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen, folgende für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgebliche monatliche Versorgungs-Anwartschaften erworben:
1. |
Der Ehemann: |
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gesetzliche Rentenanwartschaften von |
DM |
639,97 |
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Beamtenversorgungsanwartschaften von |
DM |
2.230,48 |
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auf einen dynamischen Wert gekürzte Zusatzversorgungsanwartschaften des öffentlichen Dienstes von |
DM |
13,69 |
2. |
Die Ehefrau: |
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gesetzliche Rentenanwartschaften von |
DM |
597,10 |
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auf einen dynamischen Wert gekürzte Zusatzversorgungsanwartschaften des öffentlichen Dienstes von |
DM |
50,01 |
Die Beschwerdeführerin meint, ein Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu Lasten der Rentenanwartschaften des Ehemannes, wie vom Amtsgericht angeordnet, sei nicht durchzuführen, weil bei Gegenüberstellung der beiderseitigen Rentenanwartschaften der Eheleute, wenn auch die Zusatzversorgungsanwartschaften der Ehefrau berücksichtigt würden, sich zu deren Gunsten kein Überschuß auf Seiten des Ehemannes ergebe. Aus diesen Gründen hätte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich ausschließlich durch Quasisplitting zu Lasten der Beamtenversorgungsanwartschaften des Antragstellers nach § 1587 b Abs. 2 BGB regeln dürfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die angefochtene Entscheidung entspricht dem Gesetz. Die Erwägungen der Beschwerdeführerin sind mit der Systematik der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
§ 1587 b Abs. 1 und 2 BGB stellen eine Rangfolge der Durchführungsarten für den Versorgungsausgleich auf. Dabei geht das Rentensplitting dem Quasisplitting vor (vgl. Ruland-Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung, München 1977, S. 137 Rdz. 340; siehe § 1587 b Abs. 2, Satz 1 letzter Halbsatz: „so begründet das Familiengericht für diesen Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Hälfte des nach Anwendung von Abs. 1 noch verbleibenden Wertunterschiedes”). § 1587 b Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz BGB hat in diesem Zusammenhang den Sinn, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach der festgelegten Rangfolge auf der Rangstufe endet, bei der so viele Anrechte übertragen werden können, daß der volle Wertausgleich erreicht ist. In jeder Rangstufe – es gibt über § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB in weiteren Stufen noch die Ausgleichsarten der §§ 1, 2, 3 b VAHRG – ist zu beachten, daß der Saldo des Ausgleichs nicht überschritten wird, damit es nicht in einer nachfolgenden Rangstufe zu einem Rückausgleich kommen kann (vgl. dazu Soergel, BGB, 12. Aufl., Anm. 50 zu § 1587 b BGB; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltschaftlicher und familiengerichtlicher Praxis, 2. Aufl., S. 158).
Die gesetzlich angeordnete Rangfolge für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ändert sich nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte Anwartschaften auf Zusatzversorgung gegen einen „öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger hat, welche nach § 1 Abs. 3 VAHRG durch Quasisplitting auszugleichen sind. Im Rahmen des Ausgleichs der Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 BGB (Ausgleichsart der 1. Rangstufe) führt dies nicht zu einer entsprechenden Herabsetzung des Wertunterschieds (BGH NJW 1983, S. 2443, 2444). Die Einführung des Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG hat die in § 1587 b geregelte Rangfolge des Ausgleichs nämlich nicht verändert (BGH a.a.O.).
Aufgrund der vom Gesetz vorgegebenen Rangfolge können die Zusatzversorgungsanwartschaften der Ehefrau, soweit sie, die entsprechenden Anwartschaften des Ehemannes übersteigen, nur gegen die Beamtenversorgungsanwartschaften des Ehemannes verrechnet werden.
III.
Kosten: § 97 Abs. 1 und 3 ZPO
Beschwerdewert: § 17 a GKG
Fundstellen