Leitsatz (amtlich)
Sind die Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten, die dieser in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, gleich groß oder geringer als die Summe der Anwartschaften des Berechtigten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, hat ein (auch teilweiser) Versorgungsausgleich durch Splitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) zu unterbleiben; in diesen Fällen ist der Ausgleich ausschließlich nach den in der Rangfolge nächsten Ausgleichsformen der §§ 1587 b Abs. 2 BGB, §§ 1 und 2 oder 3 b VAHRG durchzuführen, je nach Art der auszugleichenden Anrechte.
Orientierungssatz
Versorgungsausgleich bei Zusammentreffen von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung
Normenkette
BGB § 1587b Abs. 1-2
Beteiligte
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
2. Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein |
Verfahrensgang
AG Bad Segeberg (Aktenzeichen 13 F 603/97) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Bad Segeberg vom 15. Oktober 1999 wie folgt abgeändert:
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein (Az: 35 B – VA – 5109 b) werden auf einem zu errichtenden Rentenkonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, Rentenanwartschaften in Höhe von 240,63 DM monatlich, bezogen auf den 31. August 1997 als Ehezeitende, begründet, deren Umrechnung in Entgeltpunkte (West) angeordnet wird.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde betrifft den Versorgungsausgleich und dabei insbesondere die Frage, inwieweit dem Gesetz ein Vorrang des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vor der Ausgleichsform des Quasisplittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu entnehmen ist.
Mit Urteil vom 5. Dezember 1997 des Amtsgerichts – Familiengericht – Segeberg wurde die am 26. Oktober 1972 geschlossene Ehe der Parteien auf Antrag der Ehefrau – dem Antragsgegner zugestellt am 13. September 1997 – geschieden. Dem war eine Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich vorausgegangen. Mit Beschluss vom 15. Oktober 1999 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt.
Auf der Grundlage der von den Versicherungsträgern im ersten Rechtszug erteilten Auskünfte ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner bei der Beschwerdeführerin während der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von 161,08 DM und ferner beide Parteien bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften in Höhe von 2.987,18 DM (Ehemann) bzw. 2.506 DM (Ehefrau) erworben hätten. Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht so durchgeführt, dass es unter Berufung auf § 1587 b Abs. 1 BGB die Übertragung der Hälfte der von dem Ehemann während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften bei der Beschwerdeführerin von seinem Rentenkonto auf ein zu errichtendes Rentenkonto der ausgleichberechtigten Ehefrau ausgesprochen hat. Sodann hat es unter Heranziehung von § 1587 b Abs. 2 BGB im Hinblick auf die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften der Parteien zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes angeordnet, dass auf dem zu errichtenden Rentenkonto der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des restlichen Wertunterschiedes zu begründen seien.
Dagegen wendet sich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit der Beschwerde, mit der sie geltend macht, die vom Amtsgericht angeordnete Übertragung von Rentenanwartschaften durch Splitting sei fehlerhaft und insbesondere nicht von § 1587 b Abs. 1 BGB gedeckt. Vielmehr hätte der Ausgleich allein im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt werden müssen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Versorgungsausgleich allein zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragsgegners durchzuführen.
Das Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hierzu macht es im wesentlichen geltend, die Regelung des Versorgungsausgleich sei auf der Grundlage der dem Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Auskünfte nicht zu beanstanden. Der Ausgleichsmodus entspreche der ständigen Rechtsprechung verschiedener Familiensenate des hiesigen Oberlandesgerichts (Berufung auf die Beschlüsse vom 8. September 1999 ≪13 UF 144/99≫, vom 4. Februar 2000 ≪8 UF 209/99≫ sowie vom 5. Juli 2000 ≪10 UF 164/98≫). Allerdings müsse der Beschluss des Amtsgerichts im Hinblick darauf geändert werden, dass im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2000 (XII ZB 16/96), der die Methode zur sog. Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung für die Zwecke der Versorgungsausgleichs betreffe, die auf die Ehezeit entfallenden beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte der Parteien neu berechnet werden. Auf der Grundlage der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes...