Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungsfrist, Beginn der Verjährung, Gegenerklärung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Nutzungsentschädigung, Abschalteinrichtung, Grobe Fahrlässigkeit, Grobfahrlässige, Grundsatz der Schadenseinheit, Klagezustellung, Kostenentscheidung, Sicherheitsleistung, Streitwert, Kosten des Berufungsverfahrens, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Pflichtwidrigkeit, Verkehrserforderliche Sorgfalt, Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rechtshängigkeit, Annahmeverzug
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 12.06.2023; Aktenzeichen 27 O 475/23) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München vom 12.06.2023, Aktenzeichen 27 O 475/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 61.749,51 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt nach dem Kauf eines Fahrzeugs mit Dieselmotor Schadensersatz.
Der Kläger hat mit Kaufvertrag vom 11.09.2014 den Pkw ..., FIN: erworben. In diesem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor vom Typ EA 897, Schadstoffklasse EU 6 verbaut.
Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München vom 12.06.2023 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt wegen Verjährung abgewiesen, wogegen sich der Kläger mit seiner Berufung vom 12.07.2023 wendet. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor:
Ihm stehe wegen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten Schadensersatz gemäß § 826 BGB zu. Bereits der Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung reiche aus, um das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig einzustufen. Dieser Anspruch sei nicht verjährt. Ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers gemäß § 199 Abs. 1, Nr. 2 BGB sei nicht gegeben. Insbesondere habe der Kläger nicht bereits 2018 erkennen können, dass die Beklagte Schuldnerin des Schadensersatzanspruchs sein könne. Er sei davon ausgegangen, dass die P. AG, die eine eigene Motorenentwicklung unterhält, den Dieselmotor selbst entwickelt habe. Er sei davon ausgegangen, dass wo ... draufsteht, auch ... drin ist. Jedenfalls habe der Kläger 2018 noch keine Kenntnis über alle verbauten Abschalteinrichtungen gehabt; diesbezügliche beginne die Verjährung jedenfalls später. Darüber hinaus stehen dem Kläger auch Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.v.m. der EG-FGV zu.
Der Kläger beantragt,
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 61.749,51 EUR (Kaufpreis abzüglich der Nutzungsentschädigung mit Kilometerstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz) abzüglich einer weiter zu berechnenden vom Gericht auf Basis einer Gesamtlaufleistung von zumindest 350.000 km zu schätzenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Zugrundelegung des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs ... Macan S Diesel mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ...
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Kosten für die Rechtsverfolgung in Höhe von 2.147,83 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 05.10.2023 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat hierzu in der Gegenerklärung vom 16.11.2023 Stellung genommen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München vom 12.06.2023, Aktenzeichen 27 O 475/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 05.10.2023 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 16.11.2023 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
1. Inwieweit die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegend erfüllt sind, kann dahinste...