Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verwendung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung
Leitsatz (amtlich)
Nachdem dem Käufer eines Fahrzeugs positiv bekannt wird, dass sein Fahrzeug vom Diesel-Skandal betroffen ist, hat er konkreten Anlass, zu prüfen, ob er Schadensersatzansprüche geltend machen möchte und Erkundigungen einzuholen, welcher konkrete Motor in seinem Fahrzeug verbaut ist. (Rn. 7)
Normenkette
BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 826
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 12.06.2023; Aktenzeichen 27 O 475/23) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München vom 12.06.2023, Az. 27 O 475/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
1. Ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB ist jedenfalls nicht durchsetzbar. Dabei kann dahinstehen, ob dessen Voraussetzungen gegeben sind. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch jedenfalls verjährt ist.
a) Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben (Schriftsatz vom 02.03.2023, S. 2).
b) Die Verjährung hat spätestens zum 31.12.2019 begonnen, § 199 Abs. 1 BGB.
(1) Der (zu Gunsten des Klägers unterstellte) Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB ist mit dem Kauf des Fahrzeugs im Jahr 2014 entstanden.
(2) Der Kläger hat im Laufe des Jahres 2018 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt. Hierfür ist erforderlich, dass der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat (Ellenberger in Grüneberg BGB 82. Auflage § 199, Rn. 27). Der Kläger hatte nach seinen eigenen Angaben grundsätzlich aus den Medien Kenntnis vom Diesel-Skandal (Protokoll vom 24.04.2023, S. 3). Unstreitig wurde der Kläger im Laufe des Jahres 2018 durch ein Anschreiben des Fahrzeugherstellers (der P. AG) über den Rückruf des Kraftfahrtbundesamts (künftig: KBA) bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs informiert (Schriftsatz vom 02.03.2023, S. 37; Protokoll vom 24.04.2023, S. 2). Am 03.01.2019 wurden am Fahrzeug des Klägers die in diesem Zusammenhang erforderlichen Arbeiten durchgeführt; in der über das Update ausgestellten Bescheinigung (Anlage K 2) wurde der Kläger nochmals ausdrücklich auf den Rückruf seitens des KBA hingewiesen. Dem Kläger war aufgrund des Anschreibens und dieser Bestätigung bewusst, dass auch konkret sein Fahrzeug vom Diesel-Skandal betroffen ist (Klageschrift, S. 4).
(3) Der Umstand, dass die Beklagte als Motorenherstellerin in diesem Zusammenhang als Schuldnerin in Betracht kommt, ist dem Kläger spätestens ab Anfang 2019 jedenfalls grob fahrlässig unbekannt geblieben, § 199 Abs. 1, Nr. 2, 2. Hs. BGB. Nachdem dem Kläger bereits positiv bekannt war, dass sein Fahrzeug vom Diesel-Skandal betroffen ist, hätte er konkreten Anlass gehabt zu prüfen, ob er Schadensersatzansprüche geltend machen möchte. Hierfür wäre eine Erkundigung, welcher konkrete Motor im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut ist, unumgänglich gewesen. Diese Obliegenheit kann vor dem Hintergrund der positiven Kenntnis des Klägers von der Betroffenheit seines Fahrzeugs (vgl. Ziffer (2)) nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass nicht alle Audi V6- und V8-TDI Motoren mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet waren (Berufungsbegründung, S. 8/9). In diesem Zusammenhang hätte es sich für den Kläger auch aufdrängen müssen, zu prüfen, wer potenzieller Anspruchsgegner eines Schadensersatzanspruchs ist. Nachdem er seine Klage gegen den Motorenhersteller richten wollte, hätte er diese Information einholen müssen. Wie das Landgericht zutreffend ausführt (Ersturteil, S. 8), wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, sich über den Motorenhersteller zu erkundigen. Der Kläger räumt selbst ein, dies zunächst nicht getan zu haben. Er habe sich nicht mit allen Einzelheiten des Rückrufs beschäftigt; er habe das Fahrzeug zum Porsche-Händler gebracht und sich nicht weiter damit beschäftigt (Protokoll vom 24.04.2023, S. 2). Spätestens im Rahmen des Werkstatttermins am 03.01.2019 wäre es für den Kläger leicht möglich gewesen, Informationen zum Hersteller des verbauten Motors einzuholen. Hierzu hätte er auch konkret Anlass gehabt; nach seinem eigenen Vortrag hat die Beklagte die "Manipulation" der V6- und V8-TDI Motoren selbst eingeräumt (Klageschrift, S. 3). Weitere Erkundigungen durch den Kläger waren auch nicht ...