Leitsatz (amtlich)
Ist der angefochtene Beschluss vom Einzelrichter erlassen worden, dann hat gem. § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter des Beschwerdegerichts über die Beschwerde auch dann zu entscheiden, wenn nach Erlass des angefochtenen Beschlusses der Rechtsstreit an die Kammer übertragen und der Nichtabhilfebeschluss von dieser erlassen worden ist.
Erscheint der ordnungsgemäß geladene Beklagtenvertreter unentschuldigt nicht pünktlich im Termin, dann ist nach Aufruf der Sache eine allgemein übliche Wartezeit bis zum Erlass des beantragten Versäumnisurteils nicht einzuhalten, wenn dem Gericht trotz verlängerter Erwiderungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt keine Klageerwiderung zugegangen ist.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 15.12.2006; Aktenzeichen 15 O 10955/06) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des LG München I vom 15.12.2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 13.500 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil ergangen ist, begehrt im Beschwerdeweg die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.6.2006 nach erfolgtem Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid vom 19.8,2005 ihre Ansprüche begründen lassen. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich um Kaufpreisansprüche in der Gesamthöhe von 66.858,80 EUR aus diversen Lieferungen für den Betrieb des Beklagten, die gar nicht oder nur teilweise erfüllt worden sind. Das Bestehen dieser geltend gemachten Ansprüche ist von der Ehefrau des Beklagten, die im Betrieb des Beklagten die Büroarbeiten erledigt, am 6.4.2006 unterschriftlich bestätigt worden (vgl. K 9).
Das LG München I hat durch die Einzelrichterin mit Verfügung vom 26.7.2006 Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Scheiterns der Güteverhandlung frühen ersten Termin auf den 10.11.2006, 10.00 Uhr bestimmt. Es hat den Beklagten darüber belehrt, dass er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsse, wenn er sich gegen die geltend gemachten Ansprüche verteidigen wolle. Für die Erwiderung auf die Anspruchsbegründung ist dem Beklagten eine Frist von vier Wochen ab Zustellung gesetzt worden. Es ist eine ausführliche Belehrung zu den §§ 277 Abs. 2, 296 Abs. 1 und 3 ZPO erfolgt. Die Ladung ist mit einer ausführlichen Belehrung nach § 215 ZPO versehen worden.
Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 20.7.2006 seine Bestellung angezeigt und um Zustellung der Anspruchsbegründung gebeten.
Ausweislich der Empfangsbestätigung vom 2.8.2006 sind dem Beklagtenvertreter an diesem Tag die Anspruchsbegründung vom 27.6.2006 und die Ladung zum Termin am 10.11.2006, 10.00 Uhr zugegangen.
Mit Schriftsatz vom 8.8.2006 hat der Beklagtenvertreter eine Verlängerung der Frist für die Klageerwiderung bis zum 15.9.2006 beantragt. Das LG München I hat diesem Antrag stattgegeben.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 10.11.2006 ist die Sache pünktlich um 10.00 Uhr aufgerufen worden. Für die Klägerin ist u.a. der Klägervertreter erschienen. Für den Beklagten ist zu diesem Zeitpunkt niemand zugegen gewesen. Die Einzelrichterin hat antragsgemäß um 10.05 Uhr gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil er* lassen.
Das Versäumnisurteil ist dem Beklagtenvertreter ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 16.11.2006 an diesem Tag zugestellt worden.
Der Beklagte hat durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom "23,7.2006", der bei dem LG München I am 24.11.2006 eingegangen ist, gegen das Versäumnisurteil vom 10.11.2006 Einspruch einlegen und den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung stellen lassen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2006, der ebenfalls am 24,11.2006 beim LG München I eingegangen ist, hat der Beklagte erstmals auf die Anspruchsbegründung vom 27.6.2006 erwidern und Widerklage erheben lassen.
Das LG München I hat durch die Einzelrichterin mit Beschluss vom 15.12.2006 den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung zurückgewiesen.
Mit Beschluss des LG München I vom 11.1.2007 ist der Rechtsstreit auf die Kammer übertragen worden.
Der Beklagte hat durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16.1.2007, der bei dem LG München I am selben Tag eingegangen ist, gegen den Beschluss vom 15.12.2006 Beschwerde einlegen lassen.
Der Nichtabhilfebeschluss des LG München I vom 19.1,2007 ist durch die Kammer erfolgt.
II. Für die Beschwerdeentscheidung ist trotz der erfolgten Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer gem. § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter zuständig, da der angefochtene Beschluss nicht von der Kammer, sondern von der Einzelrichterin erlassen worden ist. Der klare Wortlaut des § 568 S. 1 ZPO lässt keine andere Auslegung zu; denn dort heißt es unmissverständlich: "Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seine...