Leitsatz (amtlich)
1. Im Grundbuch-(antrags-)verfahren ist ein sogenannnter Vorbescheid unzulässig.
2. Gegen einen Vorbescheid des Grundbuchamts ist die Beschwerde nicht statthaft.
Normenkette
FamFG § 352 Abs. 2; GBO § 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Rosenheim - Grundbuchamt (Aktenzeichen SN-1438-88) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 bis 5 gegen den Vorbescheid des AG Rosenheim - Grundbuchamt - vom 24.2.2014 wird als unzulässig verworfen.
II. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligten zu 3 bis 5 tragen die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 2.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 4 und 5 waren als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit Urkunde vom 3.8.2007 verkauften sie ihrem Schwiegersohn, dem Beteiligten zu 2, eine noch zu vermessende Teilfläche (landwirtschaftliche Fläche) von ca. 28.000 m2 und bewilligten die Eintragung einer Vormerkung, die am 9.8.2007 eingetragen wurde. Aufgrund einstweiliger Verfügung des LG vom 28.5.2008 ist zu der Vormerkung am 6.6.2008 im Grundbuch vermerkt worden, dass es dem Beteiligten zu 2 als Berechtigten verboten ist, seine Eintragung als Eigentümer zu beantragen.
Am 13.7.2009 übertrugen die Beteiligten zu 4 und 5 ihr landwirtschaftliches Anwesen mit allen dazugehörenden Grundstücken ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 3. Dieser wurde am 24.8.2009 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Am 20.7.2010 veräußerte der Beteiligte zu 2 an den Beteiligten zu 1 einen ideellen Hälftemiteigentumsanteil an der durch Vormerkung gesicherten Fläche von ca. 28.000 m2. Gleichzeitig trat der Beteiligte zu 2 den Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegen den Voreigentümer anteilig ab und bewilligte die Eintragung der Abtretung bei der Eigentumsvormerkung des Verkäufers im Grundbuch. Die Beteiligten zu 4 und 5 sind vom LG zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt, das Grundstück gemäß erstelltem Fortführungsnachweis an die Beteiligten zu 1 und 2 aufzulassen, und der Beteiligte zu 3, der Eintragung der Beteiligten zu 1 und 2 als Bruchteilseigentümer zu je 1/2 zuzustimmen. Mit Urkunde vom 22.1.2014 erklärten die Beteiligten zu 1 und 2 die Messungsanerkennung und beantragten, den Vollzug der Auflassung im Grundbuch einzutragen und das eingetragene Auflassungsverbot bei der Eigentumsvormerkung zu löschen.
Am 24.2.2014 hat das AG - Grundbuchamt - einen "Vorbescheid" erlassen, in dem angekündigt wird, die Eintragung der Auflassung sowie die Löschung des Auflassungsverbots zu vollziehen, soweit bis zum 11.3.2014 keine Rechtsmittel gegen den Vorbescheid eingereicht worden seien.
Gegen diesen Bescheid haben die Beteiligten zu 3 bis 5 mit Schriftsatz vom 27.2.2014 Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 bis 5 ist unzulässig.
Nach § 71 Abs. 1 GBO findet gegen Entscheidungen des Grundbuchamts das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Unter einer Entscheidung i.S.v. § 71 Abs. 1 GBO ist dabei eine in der Sache ergangene Endentscheidung mit Außenwirkung zu verstehen (vgl. Hügel/Kramer, GBO, 2. Aufl., § 71 Rz. 80; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rz. 11), darüber hinaus auch Zwischenverfügungen i.S.v. § 18 Abs. 1 GBO (OLG Hamm FGPrax 2010, 177; 2010 226; Hügel/Kramer § 71 Rz. 81; Demharter, § 71 Rz. 1). Der Anfechtung nach § 71 Abs. 1 GBO unterliegt allerdings nicht der sog. Vorbescheid (Demharter, § 71 Rz. 18; Hügel/Kramer § 71 Rz. 91; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl., § 71 Rz. 15; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. Rz. 473a; Meikel/Streck GBO 10. Aufl., § 71 Rz. 28; KEHE/Briesemeister GBO 6. Aufl., § 71 Rz. 60; BayObLGZ 1993, 52; 1994, 199; OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 192; a.A. LG Koblenz Rpfleger 1997, 158, für den Fall, dass Amtshaftungsansprüche in Rede stehen; Meikel/Böttcher § 18 Rz. 29, in Anlehnung an das Erbscheinsverfahren; ferner LG Memmingen Rpfleger 1990, 251).
Es kann dahinstehen, ob ein Vorbescheid in Amtsverfahren ausnahmsweise als zulässig angesehen werden kann. Hier geht es um die Entscheidung über einen Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 GBO). Im Antragsverfahren scheidet eine Entscheidung des Grundbuchamts durch Vorbescheid jedenfalls aus. Unzutreffend ist der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Erbscheinsverfahren. Dort hat die Rechtsprechung zwar nach früherer Rechtslage einen Vorbescheid für zulässig erachtet. Mit der FGG-Reform (s. Gesetz vom 17.12.2008, BGBl. I, 2586) hat der Gesetzgeber in der seit 1.9.2009 geltenden Neuregelung in § 352 Abs. 2 FamFG aber klargestellt, dass es einen Vorbescheid in Erbscheinsverfahren nicht (mehr) gibt (dazu Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 352 Rz. 111 m.w.N.). Auch eine entsprechende Anwendung der bis dahin gebräuchlichen Praxis im Erbscheinsverfahren kommt im Grundbuchverfahren nicht in Betracht. Eine Heranziehung der zum Vorbescheid entwickelten Grundsätze (etwa BGH NJW 1996, 1284) würde nämlich eine planwidrige Regelungslücke im Grundbuchrecht vor...