Entscheidungsstichwort (Thema)
eidesstattliche Bestandsversicherung. Titelumschreibung. Internationale Zuständigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Zur internationalen und interlokalen Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Titelumschreibung.
Normenkette
EGBGB Art. 25; ZPO § 724 Abs. 2, § 727
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 28.01.1986; Aktenzeichen 13 O 6224/84) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts München II vom 28. Januar 1986 (13 O 6224/84) aufgehoben.
II. Auf Antrag der Klägerin ist gegen die beiden Beschwerdegegnerinnen als die Rechtsnachfolgerinnen der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung des Teilurteils des Landgerichts München II vom 27. Februar 1985 (13 O 6224/84) zu erteilen.
III. Die erforderliche Anordnung wird dem Rechtspfleger des Landgerichts München II übertragen.
IV. Die Beschwerdegegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens der Titelumschreibung in beiden Rechtszügen zu tragen.
V. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 656,25 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Gegen die (am 4.6.1985 verstorbene) Beklagte ist am 27.2.1985 ein Teilurteil des Landgerichts München II auf eine Stufenklage der Klägerin ergangen, die als Pflichtteilsberechtigte die Beklagte als Erbin in Anspruch genommen hatte. Im Teilurteil wurde die damalige Beklagte verurteilt, „zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß sie mit Anwaltsschreiben vom 16.7.1984 nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben habe, als sie dazu imstande sei”.
Die Beklagte wurde von den beiden Beschwerdegegnerinnen kraft Gesetzes beerbt. Die eidesstattliche Versicherung ist bisher nicht abgegeben worden.
Am 28.1.1986 erließ die Rechtspflegerin des Landgerichts München II folgenden Beschluß: „Der Antrag der Klagepartei, die vollstreckbare Ausfertigung des Teilurteils vom 27.2.1985 auf die Erben der Beklagten als Rechtsnachfolger umzuschreiben, wird abgelehnt”. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Klägerin hat die Kammer mit Beschluß vom 22.5.1986 dem Senat vorgelegt und davon die Beteiligten unterrichtet.
Die Klägerin hat am 13.6.1986 eine anwaltlich beglaubigte Ablichtung der vom Amtsgericht Miesbach beglaubigten Ausfertigung des vom selben Gericht am 3.6.1986 ausgestellten Erbscheins vorgelegt, wonach die Beklagte von den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte aufgrund Gesetzes beerbt worden ist.
Ergänzend wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerdeführerin wohnt in der Deutschen Demokratischen Republik. Die Beschwerdegegnerin zu 2) lebt in den Niederlanden. Sowohl die interlokale als auch die internationale Zuständigkeit des Gerichts sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH NJW 1982, 1947 Nr. 12). Wenn besondere Regelungen für die interlokale Zuständigkeit fehlen, muß die Lücke durch eine analoge Anwendung der Regeln für die internationale Zuständigkeit geschlossen werden, soweit nicht die Besonderheiten des Verhältnisses zwischen beiden deutschen Staaten gegenüber dem Verhältnis zum Ausland abweichende Regeln erfordern (BGHZ 20, 323/334; BGH NJW 1982, 1947/1948). Die Notwendigkeit, die interlokale von der internationalen Zuständigkeit abweichend zu beurteilen, besteht im vorliegenden Fall nicht.
Ob aus der Regelung der §§ 727, 724 Abs. 2 ZPO und des § 20 Nr. 12 RPflG, wonach eine vollstreckbare Urteilsausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners vom Rechtspfleger des Prozeßgerichts des ersten Rechtszugs erteilt wird, auch Folgerungen für die interlokale und internationale Zuständigkeit abgeleitet werden können, ist durch eine Auslegung des Gehalts dieser Vorschriften zu ermitteln (BGH 44, 46/47 f.; BGH NJW 1982, 1947/1948). Die gebotene Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland das örtlich zuständige Gericht auch international und interlokal zuständig sein soll (BGHZ 44, 46/47); nach dem Gehalt der genannten Vorschriften soll es dem Prozeßgericht vorbehalten bleiben, den von ihm verkündeten Titel auch selbst umzuschreiben.
III.
Die von der Klägerin eingelegte Erinnerung gilt als Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspfleger in (§ 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RPflG). Die Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässig (Zöller/Stöber ZPO 14. Aufl. § 727 Rdnr. 29 und § 724 Rdnr. 13; Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. § 727 Anm. 2 c und § 724 Anm. 8).
IV.
Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Rechtspflegerin des Landgerichts hat den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung gegen die Erbinnen der Beklagten zu Unrecht abgelehnt.
Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger des im Urteil bezeichneten Schuldners geworden sind, erteilt werden (§ 727 Abs. 1 in Verbindung mit § 325 Abs. 1, § 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO).
Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 260 Abs. 2 BGB)...