Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 19.05.2011; Aktenzeichen 14 O 6403/09) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin zu 1) vom 17.06.2011 - soweit sie die Vollstreckbarkeitserklärung betrifft - wird das Endurteil des LG München II vom 19.05.2011 (Az. 14 O 6403/09) in Nr. 7 abgeändert und vorab wie folgt neu gefasst:
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung in Ziffer 1. insgesamt und in Ziffer 2 insoweit vorläufig vollstreckbar, als die Beklagten verurteilt wurden, an die Klägerin zu 1) als Gesamtschuldner rückständige Unterhaltsrenten in Höhe von 1.380,34 EUR Barunterhalt sowie 5.323,04 EUR Betreuungsunterhalt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2011 zu bezahlen. Die Beklagten können vorbezeichnete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, hinsichtlich Ziffer 1. jedoch nur, soweit sie ab 01.06.2011 zur Zahlung einer monatlichen Geldrente von mehr als 400 EUR, zahlbar jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01.06., 01.09., 01.12. und 01.03. eines jeden Jahres verurteilt wurden.
Im Übrigen ist das Urteil hinsichtlich Ziffern 2. - 6. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Im Übrigen werden die Berufungen der Kläger vom 17.06.2011 - soweit sie die Vollstreckbarkeitserklärung betreffen - zurückgewiesen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt der die Instanz abschließenden Entscheidung vorbehalten.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
4.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
A.
Die Kläger machen als Erben und Hinterbliebene gegen die Beklagten Ansprüche insbesondere auf entgangenen Unterhalt, entgangene Haushaltsführungstätigkeit, Schmerzensgeld (der Kläger zu 2) insoweit auch als Verletzter) sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden nach einem Verkehrsunfall vom 09.12.2006 geltend, an dessen Folgen der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu 2) am 04.01.2007 verstarb.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klägerin zu 1) ab 01.06.2011 eine monatliche Unterhaltsrente von zunächst 1.100,27 EUR zugesprochen und die Beklagten u.a. zur Zahlung von rückständigem Unterhalt an die Klägerin zu 1) in Höhe von 16.506,21 EUR und an den Kläger zu 2) in Höhe von 1.218,67 EUR verurteilt sowie weiteres Schmerzensgeld, Sachschaden und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung des Urteils lautet:
"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages".
Wegen der weiteren Einzelheiten, des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 19.05.2011 (Bl. 318/342 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Gegen dieses den Klageparteien am 26.05.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 17.06.2011 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt (Bl. 347/348 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 25.07.2011 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten begründet (Bl. 356/422 d.A.). Die Beklagten haben gegen dieses ihnen am 25.05.2011 zugestellte Urteil mit einem beim Oberlandesgericht München am 27.06.2011 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt (Bl. 349/350 d.A.).
Die Kläger greifen vorab die Vollstreckbarkeitsentscheidung des Landgerichts an. Zur Begründung tragen sie vor, das Landgericht habe die Vorschrift des § 708 Nr. 8 ZPO übersehen und § 710 ZPO falsch angewandt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 25.07.2011 und 08.08.2011 Bezug genommen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine Aussetzung gem. § 710 ZPO nicht in Betracht kommt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 06.09.2011 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
die Vollstreckbarkeitsentscheidung abzuändern und wie folgt zu fassen:
Das Urteil ist für die Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, notfalls ist den Klägern die Befugnis einzuräumen, eine zu erbringende Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu leisten.
Die Beklagten beantragen,
den Antrag auf Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung zurückzuweisen, soweit er den Urteilstenor Ziffern 2 bis 4 und 6 betrifft und eine Aussetzung gemäß § 710 ZPO nicht zu gewähren.
B.
I.
Der Antrag der Klägerin auf Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 718 ZPO zulässig. Insbesondere ist er - wie erforderlich - im Rahmen der zulässigen Berufungen gestellt worden. Über den Antrag ist durch streitiges Teilurteil zu entscheiden. Die Beklagten gehen zwar bezüglich der laufenden Unterhaltszahlungen (Ziffer 1. des Urteils) ebenfalls von der Anwendbarkeit von § 708 Nr. 8 ZPO aus. Dem Vorbringen lässt sich weiter entnehmen, dass die Beklagten die Vorausse...