Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückabwicklung der Beteiligung an einem Filmfonds wegen Verletzung der Aufklärungspflichten der Treuhandkommanditistin und Gewährung überhöhter Provisionen an einem Vertriebspartner
Leitsatz (redaktionell)
Der Treuhandkommanditist eines Filmfonds verstößt gegen die ihm gegenüber den Anlegern obliegenden Aufklärungspflichten, wenn er nicht offenbart, dass einem Vertriebspartner höhere Vertriebsprovisionen zufließen als im Investitionsplan vorgesehen. Das gilt auch dann, wenn die Erhöhung des Vertriebsaufwandes zu Lasten anderer "Weichkosten"-Positionen erfolgt.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 18.09.2008; Aktenzeichen 22 O 13695/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 18.09.2008 - 22 O 13695/08, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1) verurteilt wird,
1. an den Berufungskläger 17.813,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 13.03.2008 zu zahlen, und
2. den Berufungskläger von allen unmittelbaren und mittelbaren Verbindlichkeiten aus den Darlehensverpflichtungen, Kredit zur Kontonr.: ...732 mit der Sparkasse L. ab dem 01.04.2009 freizustellen, der der Finanzierung der Beteiligung an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG im Nennwert von DM 50.000 dient.
3. Die vorstehend unter Ziffer 1. und 2. genannten Leistungen sind Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Kläger gehaltenen Anteile an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG zu erbringen.
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) bezüglich der Übertragung der in Ziffer I. genannten Anteile im Annahmeverzug befinden.
III. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
IV. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 18.09.2008 - 22 O 13695/08, wird zurückgewiesen.
V. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 4) und 5) zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
VII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf Euro 28.007,97 festgesetzt.
VIII. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einem "Medienfonds" geltend.
Die C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG (zukünftig: C. III) wurde im März 1999 gegründet. Komplementärin, Gründungsgesellschafterin und Herausgeberin des Emissionsprospekts war die Beklagte zu 3), deren Geschäftsführer und zugleich Gründungsgesellschafter der Beklagte zu 4) war. Bereits 1999 hatte dieser seine Anteile an die Beklagte zu 1) abgetreten (S. 3 des Prospektes Teil B, Anlage K 2), die am 30.07.1999 als Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen wurde. Ihr oblag die Mittelverwendungskontrolle. Zugleich war sie Treuhänderin, über die sich die Anleger beteiligten. Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war und ist der Beklagte zu 2).
Über das Vermögen der Beklagten zu 3) wurde mit Beschluss vom 30.03.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Beklagte zu 5) war Mehrheitsgesellschafter (60 %) der Fondskomplementärin (der Beklagten zu 3)) sowie Mehrheitsgesellschafter (77 %) und Geschäftsführer des Vertriebsunternehmens I.T. Beratungsgesellschaft mbH (zukünftig: IT), dessen Rechtsnachfolgerin die seit 10.01.2009 in Insolvenz befindliche B.-GmbH ist.
Der Kläger beteiligte sich nach Vermittlung durch die Josef S. Finanz & Immobilien-Service T. GmbH über die Beklagte zu 1) als Treuhänderin am 26.06.2000 mit einer Einlage in Höhe von DM 50.000 zuzüglich 5 % Agio (Anlage K 7.18) an der C. III und erhielt hierfür selbst einen Provisionsanteil von 7 %. Diese wie auch die Beklagte zu 1) nahmen das klägerische Angebot an. In der "Beitrittsvereinbarung" bestätigte der Kläger unterschriftlich, dass er den Prospekt vom August 1999, Teil A und Teil B, der Grundlage der Beteiligung sein sollte, erhalten und im vollen Umfang zur Kenntnis genommen habe.
Auf S. 9 ff. dieses Prospektes Teil B sind "die Verträge zur Durchführung der Investition" näher dargestellt. Dort heißt es unter "Der Eigenkapitalvermittlungsvertrag": "Die C. GmbH hat sich im Eigenkapitalvermittlungsvertrag verpflichtet, der Gesellschaft Zeichnungskapital zu vermitteln. Für ihre Vermittlungstätigkeit erhält sie eine Vergütung in Höhe von 7,0 % des Eigenkapitals sowie das Agio ... Sie ist berechtigt, Untervermittlungsverträge zu erteilen." Einen solchen Untervermittlungsvertrag hatte die Beklagte zu 3) unter an...