Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 31.07.2009) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 31.7.2009 aufgehoben.
II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 20.119,33 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.5.2007 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH u. Co. Dritte KG zu bezahlen.
III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger weitere 2.221,40 EUR für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 1) kein Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen i.H.v. 26,3 %, die der Kläger aufgrund seiner Beteiligung an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH u. Co. Dritte KG erhalten hat, zusteht.
V. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurück- und die Klage abgewiesen.
VI. Von den gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägen der Kläger 51 % und die Beklagte zu 1) 49 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 8 %, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) 92 %, im Übrigen tragen die Verfahrensparteien ihre Kosten selbst.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VII. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einem "Medienfonds" geltend.
Die C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG (zukünftig: C.III) wurde im März 1999 gegründet. Komplementärin, Gründungsgesellschafterin und Herausgeberin des Emissionsprospekts war die C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH (zukünftig: C.), deren Geschäftsführer und zugleich Gründungsgesellschafter Herr K. war. Bereits 1999 hatte dieser seine Anteile an die Beklagte zu 1) abgetreten (S. 3 des Prospektes Teil B, Anlage K 2), die am 30.7.1999 als Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen wurde. Ihr oblag die Mittelverwendungskontrolle. Zugleich war sie Treuhänderin, über die sich die Anleger beteiligten. Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war und ist Herr Prof. Dr. H.
Über das Vermögen der C. wurde mit Beschluss vom 30.3.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Beklagte zu 2) war Mehrheitsgesellschafter (60 %) der Fondskomplementärin (der C.) sowie Mehrheitsgesellschafter (77 %) und Geschäftsführer des Vertriebsunternehmens I. T. Beratungsgesellschaft mbH (zukünftig: IT-GmbH), deren Rechtsnachfolgerin die seit 10.1.2009 in Insolvenz befindliche B. GmbH ist.
Der Kläger beteiligte sich über die Beklagte zu 1) als Treuhänderin am 18.4.2000 mit einer Einlage i.H.v. 50.000 DM zzgl. 5 % Agio (Anlage K 1a) an der C.III (entspricht 26.842,82 EUR). Diese wie auch die Beklagte zu 1) nahmen das klägerische Angebot an. In der "Beitrittsvereinbarung" bestätigte der Kläger unterschriftlich, dass er den Prospekt vom August 1999, Teil A und Teil B, der Grundlage der Beteiligung sein sollte, erhalten und im vollen Umfang zur Kenntnis genommen habe.
Auf S. 9 ff. dieses Prospektes Teil B sind "die Verträge zur Durchführung der Investition" näher dargestellt. Dort heißt es unter "Der Eigenkapitalvermittlungsvertrag": "Die C. GmbH hat sich im Eigenkapitalvermittlungsvertrag verpflichtet, der Gesellschaft Zeichnungskapital zu vermitteln. Für ihre Vermittlungstätigkeit erhält sie eine Vergütung i.H.v. 7,0 % des Eigenkapitals sowie das Agio ... Sie ist berechtigt, Untervermittlungsverträge zu erteilen." Einen solchen Untervermittlungsvertrag hatte die C. u.a. mit der IT-GmbH abgeschlossen. Die IT-GmbH erhielt insgesamt für ihr Engagement für die C.III KG eine Vergütung von 20 % des von ihr jeweils eingeworbenen Kapitals.
Die Kapitaleinlage nebst Agio hat der Kläger bezahlt.
Von dem Beteiligungsbetrag hat der Kläger in der Folgezeit insgesamt 13.150 DM (= 6.723,46 EUR) seiner Einlage als Ausschüttungen erhalten.
Der Kläger trägt vor, der Prospekt (Teil A und B) sei in mehrfacher Hinsicht falsch bzw. unzureichend und irreführend. Er wirft den Beklagten vor, für eine hinreichende und zutreffende Aufklärung vor Zeichnung der Beteiligung nicht Sorge getragen zu haben.
Er behauptet u.a. - gestützt auf diverse Unterlagen -, die IT-GmbH habe mit Kenntnis der Beklagten zu 1), die die jeweiligen Mittel als Mittelverwendungskontrolleurin freigegeben habe, prospektwidrig eine reine Vertriebsprovision von 20 % des von ihr eingeworbenen Zeichnungskapitals mit der Fondskomplementärin vereinbart und bezogen, was auch den jeweiligen Geschäftsführern der b...