Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 06.05.2003; Aktenzeichen 9 HKO 12549/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I vom 6.5.2003 (9 HKO 12549/02) aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Für beide Klägerinnen wird die Revision zum BGH zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen der Erschöpfung der von den Klägerinnen geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht gem. §§ 14 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 2 Nr. 1, 24 Abs. 1 Markengesetz, insb. um die Frage, unter welchen Umständen von einem Inverkehrbringen i.S.d. § 24 Markengesetz auszugehen ist.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die Gründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Folgende Änderungen und Ergänzungen sind veranlasst:

Die Klägerin zu 1) stellt her und vertreibt Damen- und Herrenschuhe unter der Marke "Lloyd". Sie ist u.a. Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. ..., die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 29.10.1998 angemeldet und am 26.11.1998 u.a. für "Schuhwaren" eingetragen wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagenkonvolute K 1 und K 12 Bezug genommen.

Mit Vertrag vom 26.11.2001 (Anlage K 3) verkaufte die Klägerin zu 1) insgesamt 13.125 Paar Herrenschuhe der Marke Lloyd an eine Firma E.-A. Development Ltd. S.A. de C.V., vertreten durch deren Inhaber A. C. mit Sitz in Cancun, Mexiko (im Folgenden Käuferin). In Ziff. 6. Abs. 1 und 2 des genannten Vertrages heißt es auszugsweise (aus der zur Anlage K 3 von der Klägerin zu 1) vorgelegten deutschen Übersetzung): "Der Käufer garantiert, dass die im Rahmen dieses Vertrags bestellten Produkte ausschließlich an Warenhäuser und Einzelhändler in Mexiko, wie in dem Geschäftsplan beschrieben, verkauft werden. Jeglicher Verkauf oder Export von Produkten, die im Rahmen dieses Vertrags bestellt werden, an einen Verbraucher in oder außerhalb von Mexiko oder an Warenhäuser, Einzelhändler in irgendeinem Land außerhalb Mexikos sind strikt verboten". Für den Fall der Verletzung dieser Beschränkungen der Käuferin haben die Parteien im folgenden Vertragsstrafen vereinbart. In Ziff. 2. des genannten Vertrages heißt es: "Die Preise für die nach diesem Vertrag zu liefernden Waren verstehen sich "CIF Cancun/Mexiko". In der dem Vertrag anliegenden Spezifikation Nr. 1 heißt es: "Lieferung: ab Werk, Dezember 2001".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 und die hierzu vorgelegte Übersetzung Bezug genommen.

Die zu liefernde Ware wurde von der Klägerin zu 1) in 3 Partien, nämlich am 14.12.2001, am 16.1.2002 und am 21.1.2002, jeweils der Spedition A. International mit Sitz in Mailand zum Transport per Lkw ab Werk Sulingen via Mailand nach Genua übergeben, von wo die Partien nach Mexiko verschifft werden sollten. In den Zoll- und Frachtpapieren (Anlagenkonvolute K 14 und K 15) ist die Klägerin zu 1) als Absenderin, als Frachtführer die Firma A., als Empfängerin die Käuferin, als Auslieferungsort "FCA Genua" und bei Frankatur "CPT Genua" angegeben. Den Transport der drei Partien nach Genua hat die Firma A. der Klägerin zu 1) am 31.12.2001 (Anlagenkonvolut K 14, K 14a) und am 31.1.2002 (Anlagenkonvolut BB 1a) in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 18.1.2002 (Anlage K 13) teilte der Zeuge H. namens einer Firma D. Group mit Sitz in der Schweiz, der für die Klägerin als Ansprechpartner fungierte, mit, dass die Rechnungen aus "steuertechnischen Gründen" auf die Firma E.-A. Development Ltd. mit Sitz in Tortola, British Virgin Islands, ausgestellt werden sollten. Dieser Bitte kam die Klägerin zu 1) nach (vgl. Anlagen B 2 bis B 4).

Soweit unstreitig sind alle drei Partien der streitgegenständlichen Waren jedenfalls nach Italien (Mailand oder Genua) gelangt, haben jedoch ihren Bestimmungsort in Mexiko zu keinem Zeitpunkt erreicht. Vielmehr wurden die streitgegenständlichen Waren unter im Einzelnen streitigen Umständen von der genannten Firma D. an die Beklagte und von dieser an verschiedene Filialen der K. AG u.a. in München weiter verkauft.

Die Klägerin zu 2) stellt her und vertreibt u.a. Herrenhemden unter den Marken "eterna" und "eterna Excellent". Sie ist u.a. Inhaberin der deutschen Wort/Bildmarke Nr. ... "eterna", die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 2.8.1991 angemeldet und am 19.6.1992 u.a. für Herrenhemden eingetragen wurde (Anlagenkonvolut K 2).

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2001 (Anlagen K 7, K 8) verkaufte die Klägerin zu 2) 40.000 Hemden der Marken "eterna" und "eterna Excellent" an die bereits oben genannte Käuferin mit Sitz in Mexiko. In einem Schreiben der...

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