Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabe
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 18.05.1999; Aktenzeichen 24 O 2325/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 18.5.99 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Wert der Beschwer der Kläger übersteigt DM 60.000,– nicht. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger haben mit der Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs eines Mehrfamilienhauses in … am 4.2.1992 einen Darlehensvertrag geschlossen. Die Beklagte hat ein Wertermittlungsgutachten erholt, für das die Kläger DM 11.500,– bezahlt haben. In Ziffer 2.1.6 der vereinbarten Bedingungen für Baufinanzierungen ist geregelt, daß die Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe des Gutachtens oder Einsichtnahme hierin haben.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Herausgabe des Gutachtens, hilfsweise die Einsicht hierin, weil sie der Auffassung sind, die Beklagte habe aufgrund des Gutachtens bei Abschluß des Kaufvertrags gewußt, daß das erworbene Objekt nicht dem Kaufpreis von DM 1.100.000,– entspreche. Die Beklagte habe das Objekt als eine gute Kapitalanlage dargestellt. Die Beklagte hätte den Klägern das Wertgutachten nicht vorenthalten dürfen. Die Beklagte habe sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht.
Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 18.5.1999 die Klage abgewiesen. Einem Herausgabeanspruch stehe Ziffer 2.1.6 der Bedingungen für Baufinanzierungen entgegen. Ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, aufgrund dessen die Herausgabe verlangt werden könne, liege nicht vor. Auch bestehe kein Anspruch nach § 242 BGB, weil die Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht schlüssig dargetan hätten.
Mit ihrer Berufung gegen das Urteil vom 18.5.1999 verfolgen die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie rügen, daß sich das Landgericht nicht mit der Wirksamkeit der Ziffer 2.1.6 der Bedingungen für Baufinanzierungen im Hinblick auf § 9 AGBG auseinandergesetzt habe. Die Klausel widerspreche dem Leitbild des Darlehensvertrags und sei daher nichtig. Es sei auch ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden. Die Beklagte sei beauftragt worden, ein Gutachten zu erholen, weil hiervon der Darlehensvertrag abhängig gewesen sei. Zumindest bestehe ein Anspruch auf Herausgabe bzw. auf Einsichtsrecht, weil den Klägern ein Schadensersatzanspruch zustehe. Die Kläger als Laien hätten im Vertrauen auf die Sachkenntnis der Beklagten den Kaufvertrag über den Erwerb des Mehrfamilienhauses … in abgeschlossen. Die Beklagte habe das Objekt als sichere Geldanlage bezeichnet.
Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die Zurückweisung der Berufung. Sie bestreitet die Kausalität eines Schadens infolge der angeblichen Aufklärungspflichtverletzung. Ferner hätten die Kläger nicht die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs dargelegt, dieses sei jedoch Voraussetzung für einen Anspruch auf Herausgabe der begehrten Urkunde. Eine Aufklärungspflicht habe nicht bestanden. Der Wert des Objekts sei allein vom Käufer zu ermitteln. Daher habe die Beklagte auch keinen aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung gehabt. Den Klägern sei infolge der verlangten Sicherheiten auch positiv bekannt gewesen, daß der Wert des Objektes nur 850.000,– DM betragen habe.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 27.9.1999 wurde bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, weil er nicht innerhalb der Schriftsatzfrist des § 132 Abs. 1 ZPO einging. Daher war den Klägern auch keine Schriftsatzfrist zu gewähren.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
Der Senat folgt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden und nimmt auf diese Bezug.
Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen folgendes anzumerken:
1. Den Klägern steht kein Anspruch auf Herausgabe des Wertgutachtens oder auf Einsichtnahme in das Gutachten zu.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Ziffer 2.1.6 der Bedingungen für Baufinanzierungen gemäß § 9 AGBG unwirksam ist. Selbst wenn man dies bejahen wollte, ergibt sich hieraus noch nicht der geltend gemachte Anspruch. Das Wertgutachten ist Teil der Geschäftsunterlagen der Beklagten. Eine Herausgabe oder Einsicht in die Geschäftsunterlagen käme nur dann in Betracht, wenn die Kläger hierfür ein berechtigtes Interesse nachweisen könnten. Dieses läge nur dann vor, wenn sie das Gutachten zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs benötigten, weil sie in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihres Rechts im Ungewissen sind.
Dies trifft vorliegend nicht zu. Den Klägern steht aufgrund des Umstandes, daß die Beklagte den Klägern den von ihr ermittelten Wert des Mehrfamilienhauses in … nicht mitgeteilt hat, kei...