Verfahrensgang
LG Landshut (Entscheidung vom 19.05.2010; Aktenzeichen 55 O 3436/09) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 19.05.2010, Az.: 55 O 3436/09, in Ziff. 1. dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Kontostand der Konten bei der Banco B., lautend auf Hildegard Käte K., mit den Konto-Nummern ...54 und ...80, zum Stichtag 21.06.1997.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 95 %, der Beklagte 5 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von je 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.638,53 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihrem Bruder, Auskünfte für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.
Die Eltern der Parteien hatten sich mit notariellem Erbvertrag vom 11.08.1976, ergänzt am 21.05.1991, gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und den Beklagten als Schlusserben bestimmt.
Am 21.06.1997 verstarb der Vater. Die Mutter als Alleinerbin erstellte am 10.01. und 11.11.1998 Nachlassverzeichnisse (Anlagen K 21, K 9). Die Klägerin erhielt einen Pflichtteil in Höhe von 106.422,36 DM.
Mit notariellem Übergabevertrag vom 28.04.1998 übergab die Mutter das elterliche Anwesen an den Beklagten.
Am 25.06.2008 verstarb die Mutter, die der Beklagte allein beerbte. Mit Schreiben vom 05.08.2009 forderte der anwaltliche Vertreter der Klägerin den Beklagten auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Mutter zu erteilen einschließlich aller von der Mutter vorgenommenen Schenkungen an Dritte in der Zeit vom 25.06.1998 bis 25.06.2008 und aller vorgenommenen ausgleichspflichtigen Zuwendungen bis zum 25.06.2008 (Anlage K 12). Der Beklagte übersandte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2009 (Anlage K 13) ein Nachlassverzeichnis und teilte mit, dass Schenkungen der Erblasserin an Dritte in der angegebenen Zeit ebenso wenig bekannt seien wie ausgleichspflichtige Zuwendungen.
Die Klägerin geht aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern davon aus, dass die Nachlassverzeichnisse betreffend sowohl den Nachlass des Vaters als auch den der Mutter grob lückenhaft und fehlerhaft sind. Einen Beweis sieht sie darin, dass Ende 2008 der Beklagte von der spanischen Banco B. über zwei Konten, lautend auf den Namen der Mutter, informiert wurde (Anlage K 11), die im Nachlassverzeichnis nach dem Tod des Vaters nicht angegeben waren, obwohl sie schon vor dem Tod des Vaters eingerichtet worden waren und das Guthaben den Eltern gemeinschaftlich gehörte. Ferner stützt sie ihre Vermutung einer falschen Auskunft darauf, dass im Verzeichnis betreffend den Nachlass des Vater ca. 146.000 EUR Bankvermögen angegeben sind, die nunmehr im Verzeichnis betreffend den Nachlass der Mutter nicht mehr erscheinen, obwohl die Mutter dieses Geld nicht ausgegeben haben könne. Demgegenüber habe der Beklagte zwischen 1995 und 2000 323.000 DM aufgewendet, die er nicht selbst erwirtschaftet haben könne. Die Klägerin behauptet, das nach dem Tod des Vaters gefertigte Nachlassverzeichnis vom 03.12.1997 gegenüber dem Amtsgericht Freising sei nicht von der Mutter, sondern der Ehefrau des Beklagten unterschrieben worden. Der Vater habe Vermögen auch im Ausland, z.B. Österreich und Irland, angelegt, wobei ihm der Beklagte behilflich gewesen sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte zu ergänzender und berichtigender Auskunft über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses beider Elternteile verpflichtet sei, damit sie weitere Pflichtteilsansprüche nach ihrem Vater sowie den Pflichtteil nach ihrer Mutter geltend machen könne. Sie verlangt deshalb im Wege der Stufenklage in erster Stufe ergänzende Auskünfte.
Im Laufe des Verfahrens erster Instanz hat der Beklagte hinsichtlich der Klageanträge 1. b), c) und d) ergänzende Auskunft erteilt, so dass diese Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt wurden.
Die Klägerin beantragte in erster Instanz in erster Stufe zuletzt, Auskünfte gemäß den Klageanträgen 1. a), e) bis k) zu erteilen.
Der Beklagte beantragte insoweit Klageabweisung. Pflichtteilsansprüche der Klägerin nach dem Vater seien bereits durch Zahlung erfüllt, hierüber sei auch ein Vergleich abgeschlossen worden. Etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit dem Pflichtteil nach dem Vater seien auch verjährt. Über den Nachlass der Mutter habe der Beklagte bereits umfassend und vollständig Auskunft erteilt.
Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht wies die auf Auskunft gerichteten Klageanträge 1. a), e) bis k) mi...