Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen 10 O 21460/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG München I vom 29.3.2007 dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 1.463,34 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2006 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 96 % und die Beklagte 4 %. Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens tragen die Klägerin 97 % und die Beklagte 3 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Kfz-Inspektionsvertrages. Auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 29.03.2007 wird Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt seien, weil die Schadensersatzansprüche nur auf Mängelgewährleistung gemäß § 634 Nr. 4 BGB gestützt werden könnten und die zweijährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in wirksamer Weise durch Vereinbarung der Auftraggeberin und der Beklagten auf ein Jahr verkürzt worden sei. Bei dem unterlassenen Auswechseln des Zahnriemens und der fehlerhaften Eintragung eines Zahnriemenwechsels im Serviceheft am 1.4.2004 handele es sich um zwei Aspekte ein und derselben Pflichtverletzung, die zu einem einheitlichen Mangel geführt hätten, sowohl an dem zu wartenden Fahrzeug als auch bei dem Eintrag im Serviceheft. Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten. Somit seien bei Eingang des Auftrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens am 11.7.2005 etwaige Schadensersatzansprüche, die der Klägerin aus der Inspektion vom 1.4.2004 zustehen könnten, bereits verjährt. Im Übrigen fehle es an der Aktivlegitimation der Klägerin, da diese Ansprüche aus abgetretenem Recht der Zedentin geltend mache, dieser jedoch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zugestanden hätten, da der Zedentin kein Schaden entstanden sei. Es liege auch kein Fall der Drittschadensliquidation vor.
Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Inspektion am Fahrzeug sei fehlerfrei durchgeführt worden. Insbesondere sei der Wechsel des Zahnriemens für den Nockenwellenantrieb noch nicht erforderlich gewesen. Bei der fehlerhaften Eintragung im Serviceheft handele es sich um eine eigenständige, von der Inspektion zu trennende Pflichtverletzung.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 36.808,88 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich bereits gezahlter 778 EUR zu zahlen,
II. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten des Autohauses S. über Standgebühren für den Zeitraum vom 1.8.2005 bis zum 4.6.2007 in Höhe von insgesamt 4.445,35 EUR freizustellen,
III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch den ab dem 05.06.2007 bis zur erfolgten Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs noch entstehenden Schaden in Form entgangenen Gewinns zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Wegen des Motorschadens habe auch die damalige Auftraggeberin, die Fa.F. GmbH, keinen Anspruch. Ein Fall der Drittschadensliquidation liege nicht vor. Im Übrigen bestehe für den geltend gemachten entgangenen Gewinn keine Rechtsgrundlage.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung hat zu einem geringen Teil Erfolg. Die Klage ist in Höhe von 1463,34 EUR begründet.
1. Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche ist nicht eingetreten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Eintrag in das für das Fahrzeug geführte Inspektionsheft nicht um eine mangelhafte Hauptleistung. Diese liegt in den Wartungsarbeiten am Kfz. Der Eintrag in das Inspektionsheft stellt die Erfüllung einer Nebenpflicht dar, der den Umfang der als Hauptpflicht geschuldeten Tätigkeit dokumentiert und diejenigen, die zukünftige Wartungen vornehmen, in die Lage versetzen soll, die zukünftigen Wartungen nach den Vorgaben in dem vom Hersteller des Fahrzeugs vorgesehenen Inspektionsheft auszuführen.
Der dem Anspruch zugrunde liegende Mangel der vertraglichen Leistung der Beklagten liegt darin, dass über die von ihrem Mitarbeiter ausgeführte Inspektion in das für das Fahrzeug geführte Serviceheft (Anlage A 4, Bl. 17) in der Zeile "Inspektion, Zahnriemen/-Spannrollenwechsel" der Eintrag "ja" vorgenommen wurde, obwohl der nach d...