Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabe alle Daten, Datensammlungen, Unterlagen sowie Emails und Anruflisten anlässlich oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis
Normenkette
BGB §§ 259, 260 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, §§ 259, 540 Abs. 1, § 883
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 01.12.2017; Aktenzeichen 25 O 8367/15) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 01.12.2017, Az. 25 O 8367/15, in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass der Beklagte darüber hinaus verurteilt wird,
die zur Kundin E. F. angelegte Akte und die Anrufliste vom 22.12.2014 an die Klägerin herauszugeben, nach erfolgter Herausgabe die Vollständigkeit der an die Klägerin herausgegebenen Unterlagen und Dokumente an Eides Statt zu versichern und die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 01.08.2018, S. 5, Bl. 378 d.A. erteilten Auskunft, er habe im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 11.03.2015 aus den Räumlichkeiten der Klagepartei unter der Anschrift ... 24 in ... M. keinerlei Unterlagen, Akten, Aktenstücke oder Aktenordner abtransportiert, an Eides Statt zu versichern.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
3. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 01.12.2017, Az. 25 O 8367/15, in Ziffer 2 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.
4. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel.
6. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin, soweit sie sich nicht auf die Kosten bezieht, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
7. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um Daten, Unterlagen und Dokumente, die die Klägerin vom Beklagten herausverlangt.
Die Beklagte vermittelt Versicherungsverträge, Finanzierungen und Anlagen.
Der Kläger war für die Beklage seit April 2008 als selbständiger (Unter-)Handels- und (Unter-)Versicherungsvertreter tätig, ab 15.05.2013 aufgrund des Strategieberatervertrages vom 15.05.2013 laut Anl. K 1.
Ziffer 16.6 des Strategieberatervertrages lautet:
"Innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der S. Berater alle ihm von S. zur Verfügung gestellten Materialien (Klientendaten, Antragsformulare, Schulungsunterlagen etc.) sowie die zu den Verträgen angelegten Akten nebst dem dazugehörigen Schriftwechsel an S. an deren Sitz herausgeben. Der S. Berater ist nicht berechtigt, Kopien von den der Herausgabepflicht unterliegenden Gegenständen zu fertigen und diese einzubehalten. Auf Verlangen von S. wird er die vollständige Herausgabe sämtlicher Unterlagen der von ihm gefertigten Kopien an Eides Statt versichern. Von der Herausgabepflicht ausgenommen sind Unterlagen und Schriftwechsel über dieses Vertragsverhältnis sowie Kontenblätter und Buchungsnoten. Vom S. Berater etwa gespeicherte Daten, die die S., deren Produktanbieter oder Klienten betreffen, wird der S. Berater bei Beendigung des Vertrages - nach Wahl von Strategie - löschen oder an S. zurückgeben. Der S. Berater ist nicht berechtigt, hinsichtlich der von ihm auszuhändigenden Materialien ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen."
Mit Schreiben des Beklagten vom 03.11.2014 (Anl. K 2) kündigte der Beklagte das (Unter-)Handels- und (Unter-)Versicherungsvertreterverhältnis mit der Klägerin.
Am 11.03.2015 räumte der Beklagte sein Büro in den Räumlichkeiten der Klägerin.
Mit Schreiben vom 18.03.2015 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich fristlos (Anl. K 11).
Mit Schreiben vom 22.04.2015 (Anl. K 12) forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 24.04.2015 zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen und Daten auf, die der Beklagte anlässlich oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin von dieser, von potentiellen Kunden oder von Dritten erhalten hat oder die er selbst erstellt hat.
Die Klägerin behauptete unter anderem, dass der Beklagte ihm von der Kläg...