Leitsatz (amtlich)

1. Eine Erfolgshonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts mit einem Mandanten ist grundsätzlich nicht gemäß § 134 BGB nichtig, auch wenn sie gegen §§ 49b Abs. 2 BRAO, 4a RVG verstößt, weil § 4b RVG insoweit eine den § 134 BGB verdrängende Sondernorm darstellt.

2. Etwas anderes gilt jedoch für eine Vereinbarung des Rechtsanwalts mit einem Vermittler von Klienten bzw. Prozessfinanzierer für die Klienten, wonach von dem Vermittler/Prozessfinanzierer vereinnahmte Erfolgshonorare teilweise an den Rechtsanwalt weitergereicht werden sollen, und der Rechtsanwalt dieses Geld zusätzlich zu den von seinen Klienten ihm gegenüber geschuldeten gesetzlichen Gebühren erhält. In diesem Fall wird § 134 BGB nicht von § 4b RVG verdrängt.

 

Tenor

Zum Sachverhalt

Die Kläger machen gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage Zahlungsansprüche aus einer Vereinbarung über die gegenseitige Vergütung bei der Zuführung von Klienten geltend.

Unternehmenszweck der Klägerin zu 2), einer GmbH, ist es, enttäuschte, geschädigte Kapitalanleger ausfindig zu machen und bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche zu unterstützen. Mitunter übernimmt die Klägerin zu 2) dabei auch eine Prozessfinanzierung. Der Kläger zu 1) ist der Geschäftsführer der Klägerin zu 2).

Der Beklagte zu 2) ist Rechtsanwalt und Partner der Beklagten zu 1), einer Rechtsanwaltssozietät.

Am 11.06.2015 trafen die Parteien eine Kooperationsvereinbarung. Demnach sollten die Kläger dem Beklagten zu 2) Klienten zuführen. Dabei wurden auszugsweise folgende Regelungen getroffen [wobei die Kläger mit "P." und der Beklagte zu 2) mit "F.H." bezeichnet werden]:

"Ziffer 3: Vergütung P. an F.H.

P. erhält regelmäßig ein Erfolgshonorar. Dieses stellt einen Bruchteil des im Wege der Tätigkeit - einschließlich Prozess- oder Vergleichserfolg - Erlangten dar (regelmäßig zwischen 15 und 40 vom Hundert). Aus dem Erfolgshonorar vergütet P. an F.H. den fünften Teil, wobei das Schicksal der Vergütung an F.H. das Schicksal des Erfolgshonorars teilt.

Ziffer 4: Vergütung F.H. an P.

F.H. wird vom Klienten gem. RVG oder einer Honorarvereinbarung bezahlt. Aus dieser Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit vergütet F.H. an P. den fünften Teil, wobei das Schicksal der Vergütung an P. das Schicksal der Vergütung an F.H. teilt.

Ziffer 5: Abrechnung

Die Parteien erstellen innerhalb von 14 Tagen nach ihrer eigenen Rechnungsstellung an den Klienten dem jeweils anderen (P. oder F.H.) eine Abrechnung."

Am 08./10.5.2017 wurden die Zahlungsverpflichtungen aus der Vereinbarung dahingehend geändert, dass statt dem fünften Teil jeweils 50 % an die andere Partei zu zahlen seien.

In der Folgezeit vermittelten die Kläger dem Beklagten zu 2) mehrere Klienten. Teilweise finanzierten die Kläger dabei auch u.a. die Gerichtskostenvorschüsse, die die Klienten für ihre Klagen einzahlen mussten. Die Klagen hatten überwiegend keinen Erfolg und wurden teilweise von dem Beklagten zu 2) wieder zurückgenommen.

Die Kläger verlangen mit ihrer Stufenklage von den Beklagten Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäß Ziffer 5 der Vereinbarung vom 11.06.2015 bezüglich der von ihnen an die Beklagten vermittelten Klienten. Zudem begehren sie Auskunft über die von den Beklagten im Zuge der Klagerücknahmen erlangten Rückerstattungen von Gerichtskosten, die die Kläger als Prozessfinanzierer ursprünglich verauslagt hatten. Schließlich verlangen die Kläger die Versicherung der erteilten Auskünfte an Eides statt, sowie Auszahlung der sich aus den Auskünften ergebenden Beträge zu ihren Gunsten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger wurde nach Hinweis durch den nachfolgenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Beschluss

1. Das Rubrum des Urteils des Landgerichts München I vom 31.01.2019, Az. 10 O 9392/18, wird dahingehend ergänzt, dass die Beklagte zu 1) gesetzlich vertreten wird durch den Beklagten zu 2).

2. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.01.2019, Aktenzeichen 10 O 9392/18, wird zurückgewiesen.

3. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger machen gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage Zahlungsansprüche aus einer Vereinbarung über die gegenseitige Vergütung bei der Zuführung von Klienten geltend. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 31.01.2019, Az. 10 O 9392/18, Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Klageabweisung und beantragen:

1. unter Abänderung des am 31.01.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts München I die Beklagten zu verurteilen, den Klägern Auskunft zu erteilen über die eigene Rechnungsstellung der Beklagten an nachstehende Kunden:

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