Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 09.06.1997; Aktenzeichen 24 O 1679/97) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 9. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren übersteigt 60.000,– DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den beklagten Käufern Schadensersatz nach § 326 BGB wegen von ihr als Verkäuferin vergeblich aufgewendeter Maklerkosten, weil die Beklagten die Erfüllung des Kaufvertrages mit dem Werkvertrag über die Errichtung von Eigentumswohnungen unberechtigt verweigert hätten. Das Vertragsgrundstück lag innerhalb einer im Altlastenkataster der Stadt Köln erfaßten Verdachtsfläche. Die Parteien vereinbarten am 12.12.1994 die Rückabwicklung von Kaufvertrag mit Werkvertrag.
Wegen des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, den sich der Senat zu eigen macht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 09.06.1997 die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin bringt vor, die Beklagten hätten das Kaufobjekt/das Werk uneingeschränkt zur Verwirklichung des dem Vertrag vom 27.05.1993 zugrundeliegenden Zwecks einer Kapitalanlage nutzen können. Ihnen sei, u.a. aufgrund des Schreibens des Amtes für Umwelt der Stadt Köln vom 08.11.1994, bekannt gewesen, daß nur noch vorsorgliche Maßnahmen wegen des ursprünglichen Altlastenverdachts im Raum gestanden hätten. Die Gebrauchstauglichkeit des Objekts sei nicht beeinträchtigt gewesen, da die Mieterin, die Stadt Köln, die Wohnungen bereits beanstandungsfrei abgenommen und in Benutzung genommen habe. Das Wandlungsrecht – als Einrede gegen ihren, der Klägerin, Erfüllungsanspruch – habe den Beklagten nicht zugestanden, da das Werk nicht mit einem Mangel behaftet gewesen sei und keine zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe. Sie, die Klägerin, habe nicht die Freiheit des Grundstücks von einem Altlastenverdacht zugesichert. Sie sei ferner nicht die vertragliche Verpflichtung eingegangen, den Beklagten bis zur Fälligkeit des Kaufpreises die Altlastenfreiheit nachzuweisen. Die Beklagten hätten von dem im Kaufvertrag vorgesehenen Recht, eine eigene Abnahme vorzunehmen, keinen Gebrauch gemacht. Es sei daher von einer Abnahme des Werks durch Inbenutzungsnahme in Kenntnis der Beklagten von dem angeblichen Mangel auszugehen. Da es um einen Mangel des Grundstücks, der bei Vertragsschluß bekannt gewesen sei, gehe, sei § 464 BGB anzuwenden. Denn bei dem von den Parteien geschlossenen Bauträgervertrag sei es um ein Kaufobjekt – das Grundstück – und um ein zu errichtendes Werk – das Bauwerk – gegangen. Der als Mangel allenfalls in Betracht kommende Altlastenverdacht sei nur dann ein Mangel, wenn er eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit zur Folge habe. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Selbst wenn eine Nachweispflicht bestanden hätte, habe sie, die Klägerin, daran, daß die Altlastenfreiheit zum Zeitpunkt der Kaufpreisfälligkeit nicht habe nachgewiesen werden können, kein Verschulden getroffen. Denn die Auflagen der Stadt Köln in der Bescheinigung vom 18.10.1994 seien wissenschaftlich zum Nachweis nicht erforderlich gewesen. Ihr Schreiben vom 19.05.1993 sei nicht so auszulegen, als sei darin behauptet worden, der Nachweis der Altlastenfreiheit sei bereits erbracht. Bei entsprechendem, wissenschaftlichem Sachverstand sei den begleitenden Untersuchungen und Gutachten, die sie entsprechend der Baugenehmigung veranlaßt gehabt habe, zu entnehmen, daß der Nachweis, eine Gefährdung oder Beeinträchtigung für die Umwelt sei nicht mehr gegeben, entgegen der Meinung der Stadt Köln bereits erbracht gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe sich vertragstreu verhalten. Der Inhalt der Baugenehmigung sei nicht Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen gewesen. Sie habe nicht durch Unterlassen von Maßnahmen verursacht, daß die Stadt Köln weitere Nachweise für erforderlich gehalten habe. Der Nachweis, daß das Kaufobjekt/das Werk altlastenfrei sei, sei allenfalls eine Nebenpflicht aus dem Bauträgervertrag, nicht aber eine Hauptleistungspflicht gewesen. Mit deren Erfüllung habe sie sich mangels Verschulden nicht in Verzug befunden. Der einzige Problempunkt, der zur Zeit der Erfüllungsverweigerung der Beklagten noch im Raum gestanden sei, sei die Bedingung aus der Bescheinigung der Stadt Köln vom 18.10.1994 gewesen, nämlich daß noch die Probungen des Grundwassers und Spurengasmessungen durchzuführen gewesen seien. Der Nachweis der Entsorgung des verunreinigten Bodens sei etwas anderes als der Nachweis der Altlastenfreiheit. Sie habe den verunreinigten Boden, der den Anforderungen der Depo...