Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 7 O 177/21) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.03.2023 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 7 O 177/21) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zur Hauptsache - nur zwecks Klarstellung - wie folgt neu gefasst wird:
Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 10.03.2023 verkündete Urteil 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 7 O 177/21) im Tenor hinsichtlich der Widerklage wie folgt abgeändert:
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 38.897,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 972,44 EUR seit dem 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020, 01.02.2020, 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021, 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021, 01.05.2021, 01.06.2021, 01.07.2021, 01.08.2021, 01.09.2021, 01.10.2021, 01.11.2021, 01.12.2021, 01.01.2022, 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022, 01.08.2022, 01.09.2022 und 01.10.2022 zu zahlen.
Die Klägerin wird ferner verurteilt, an die Beklagte weitere 3.889,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 972,44 EUR seit dem 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023 und 01.02.2023 zu zahlen.
Sie wird zudem verurteilt, an die Beklagte Ersatz von weiteren Verzugsschäden in Höhe von 5.834,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 972,44 EUR seit dem 01.03.2023, 01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023, 01.07.2023 und 01.08.2023 zu zahlen.
Ferner wird sie verurteilt, an die Beklagte weitere 2.917,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 972,44 EUR seit dem 01.09.2023, 01.10.2023 und 01.11.2023 zu zahlen
Die Klägerin wird weiter verurteilt, an die Beklagte außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.134,55 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des für die Beklagte aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem Vertrag betreffend den Erwerb eines Miteigentumsanteils an dem Gemeinschaftseigentum sowie des Sondereigentums an einem Pflegeappartement in einem Alten- und Pflegeheim.
Mit notariellen "Kaufvertragsangebot" des Notars A. mit Amtssitz in B.-Stadt (UR-Nr. 001) vom 25.10.2017 (nachfolgend: Vertrag) unterbreitete die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin das Angebot zum Erwerb eines Anteils von 1.249,54/100.000-stel an dem Gemeinschaftseigentum verbunden mit dem Sondereigentum an dem mit der Nummer 0030 bezeichneten Wohnungs-/Teileigentum am Grundstück Gemarkung C.-Stadt, Flur 00, Flurstück 00000, gelegen D.-Straße 0, 0, 0, eingetragen im bei dem Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck geführten Grundbuch von C.-Stadt Blatt 000 ("E.").
In § 1 Ziff. 2 des Vertrages heißt es wie folgt:
"Auf dem Grundstück besteht ein Alten- und Pflegeheim mit 43 Pflegeappartements (Altbau). Zu diesem Gebäude wird ein Anbau mit 36 Pflegeappartements errichtet (Neubau). Die Fertigstellung des Neubaus ist vorgesehen für den 31.12 2018. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Neubau spätestens bis zum 30.06.2019 abnahmefähig fertigzustellen.
Die gesamte Immobile (Altbau und Neubau) wird durch den Verkäufer einheitlich auf eigene Kosten in 79 Wohnungs-/Teileigentumsrechte aufgeteilt. Es besteht daher ein einheitliches Gemeinschaftseigentum am Altbau und Neubau, das anteilig Kaufgegenstand jeder Alt- und Neubauwohnung ist."
§ 1 Ziff. 3 des Vertrages nimmt auf Bezugsurkunden Bezug, welche nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien Vertragsinhalt wurden, u.a. die Teilungserklärung vom 28.06.2017 und der Mietvertrag der Klägerin mit der derzeitigen Betreiberin des Altenheims vom 28.06.2017 nebst Anlagen.
Als Gegenleistung für den Anteil der Beklagten wurde ein Betrag von 164.339,00 EUR vereinbart. Zur Fälligkeit der Zahlung des Betrages sah § 2 Ziff. 2 des Vertrages vor:
"Der Kaufpreis ist erst nach vollständiger Fertigstellung und nur unter folgenden Voraussetzungen zur Zahlung fällig:
a) die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch des Kaufgegenstandes ist erfolgt,
b) die Löschungsunterlagen für die vom Käufer nicht übernommenen Belastungen liegen dem Notar entweder auflagenfrei oder mit der Maßgabe vor, von diesen Unterlagen nur gegen Zahlungsauflagen Gebrauch zu machen, deren Erf...