Verfahrensgang
AG München (Entscheidung vom 21.09.1998; Aktenzeichen 591 FH 5006/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - München vom 21.9.1998 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, § 127 Abs. 2, 3 ZPO. Die Antragstellerin wendet sich dagegen, daß ihr im angefochtenen Beschluß die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antrag auf Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren verweigert wurde. Hiergegen findet auch dann die Beschwerde statt, wenn in der Hauptsache selbst ein Rechtsmittel nicht zulässig wäre. Hier ist vom Rechtspfleger über den Antrag nach § 645 ZPO noch nicht entschieden. Die Zurückweisung des Antrags wäre nicht anfechtbar, § 646 Abs. 2 S. 3 ZPO. Dennoch ist die Notwendigkeit eines Rechtsanwalts für die Mitwirkung bei der Antragstellung durch Beschwerde der Partei überprüfbar. Insoweit ist die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts nicht anders zu beurteilen als bei der Frage der Bedürftigkeit der antragstellenden Partei. Hier ist die Beschwerde auch dann zulässig, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben wäre (ebenso Zöller/Philippi, Rz. 22 zu § 127 unter Darstellung des Streitstands).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtgericht hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts richtigerweise nicht für erforderlich gehalten. Die Beiordnung im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe setzt bei einem Parteiprozeß voraus, daß die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 121 Abs. 2 ZPO. Wenn nicht der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, sind die maßgebenden Kriterien der Umfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache einerseits und die Fähigkeit des Hilfsbedürftigen, sich mündlich und schriftlich auszudrücken, andererseits (vgl. Zöller/Philippi, Rz. 4 zu § 121). Wegen der existentiellen Bedeutung von Unterhaltssachen ist in diesen Rechtsstreiten allgemein die Mitwirkung eines Rechtsanwalts geboten.
Andererseits ist allgemein anerkannt, daß etwa im Mahnverfahren weder für die Antragstellung noch für den Widerspruch die Beiordnung eines Rechtsanwalts notwendig ist (vgl. Zöller, Rz. 5 zu § 121; Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen, Rz. 340). Das Ausfüllen des einheitlichen Vordrucks (§ 703 c Abs. 1 Satz 2 Nr.2 ZPO) und die Beschränkung des Mahnverfahrens auf eine bestimmte Geldsumme (§ 688 Abs. 1 ZPO) ermöglichen es auch einer ungewandten Partei, sich dieses Verfahren ohne anwaltschaftliche Beratung nutzbar zu machen.
Für den Antrag auf Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff ZPO gilt nichts anderes. Auch hier kann der Antrag nur mit Hilfe des eingeführten Vordrucks gestellt werden (§ 659 Abs. 2 ZPO). Die notwendigen Formalien nach § 646 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 ZPO sind in diesem Formular so übersichtlich und eindeutig angegeben bzw. als Erklärung vorformuliert, daß das Ausfüllen auch einer rechtlich ungewandten Person keine Schwierigkeiten bereitet, die über einen Mahnantrag wesentlich hinausgehen. Hier wie dort muß sich der Antragsteller lediglich darüber im Klaren sein, gegen wen sich der Antrag richtet, wie hoch die Unterhaltsforderung ist und ab wann sie geltend gemacht werden soll. Die Möglichkeit, den Unterhält als Prozentsatz des Regelbetrags festsetzen zu lassen (§ 1612 a Abs. 1 BGB), enthebt den Unterhaltsschuldner sogar der Notwendigkeit, sich über die Höhe des geforderten Unterhaltsbetrages schlüssig zu werden. Die notwendigen Angaben und Erklärungen sind zudem in dem Merkblatt zu dem Formblatt so allgemein verständlich erläutert, daß sie auch vom Normalbürger verstanden werden können. Es bleiben letztlich nur zwei aus dem Formular nicht unmittelbar erklärliche Probleme, nämlich ab wann der Unterhalt geltend gemacht werden kann (rückständiger Unterhalt) und ob der Anspruch im eigenen Namen oder in gesetzlicher Vertretung für das Kind verlangt wird (§ 1629 BGB). Zur Beantwortung dieser Fragen benötigt der Antragsteller jedoch keinen anwaltschaftlichen Rat. § 657 ZPO sieht vor, daß Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden können, der auch beim Ausfüllen der Vordrucke Hilfestellung zu leisten hat. Ebenso kann die Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen werden (§§ 2 Abs. 2 Nr. 9, 52 a SGB VIII)
Die Entscheidung, ob und mit welchem Ziel das vereinfachte Verfahren zur Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs im konkreten Fall geeignet ist, läßt sich über die Beratungshilfe herbeiführen, also außerhalb des gerichtlichen Verfahrens. Hier ist die Lage des unterhaltsberechtigten Kindes oder des betreuenden Elternteils nicht anders als die jedes Gläubigers, dem mit den Mitteln des Beratungshilfegesetzes im Vorfeld die Entscheidung erleichtert wird, ob und mit welchen Mitteln ein Anspruch durchgesetzt werden kann.
Prozeßkostenhilfe kann nur für ein konkret beabsichtigtes gerichtliches Verfahren bewilligt werden, nicht für die Entscheidung, ob ein derartiges Ve...