Leitsatz (amtlich)
1. Die monatliche Betriebspension eines ausgeschiedenen Geschäftsführers einer GmbH kann nach dem Eintritt der Versorgungsfalls oder nach Eintritt der Unverfallbarkeit nur ganz ausnahmsweise herabgesetzt oder durch die Gesellschaft widerrufen werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die Zahlung bei Abwägung der Interessen aller Beteiligter unter keinem sachlichen Grund mehr zu rechtfertigen und der Gesellschaft zumutbar ist (h.M. und ständige höchstrichterliche Rspr., z.B. BGH NJW 2000, 1197).
2. Haben die von der Gesellschaft behaupteten erheblichen Pflichtverstöße des Geschäftsführers ihre wirtschaftliche Existenz nicht bedroht, kann im Hinblick auf den Entgeltcharakter der Versorgungszusage und bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Geschäftsführers während seiner Tätigkeit für die Gesellschaft bezogen auf den konkreten Einzelfall ein Widerruf bzw. eine Reduzierung der Versorgungszusage nicht bejaht werden.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 07.05.2008; Aktenzeichen 20 O 16419/07) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München I vom 7.5.2008, Az: 20 O 16419/07, wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ansprüche auf monatliche Betriebspension seit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der Beklagten i.H.v. 5.019,78 EUR zustehen.
Der Kläger war seit Gründung der Beklagten im Jahre 1985 einzelvertretungsberechtigter, nicht von § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Beklagten und zugleich Minderheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von 1,47 % am Stammkapital. Weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer war Herr Y., der sich überwiegend nicht in Deutschland aufhielt und zugleich die Muttergesellschaft der Beklagten leitete. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der japanischen O. Ltd. mit Sitz in Seto/Japan. Sie beschäftigt sich mit dem Vertrieb der von der Muttergesellschaft hergestellten Rohrbiegemaschinen auf dem europäischen Markt, sowie dem technischen Support ihrer Kunden.
Der Kläger unterzeichnete persönlich und zugleich für die Beklagte am 2.1.1992 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag, der u.a. die Höhe des monatlichen Gehalts, der Weihnachts- und Urlaubsgratifikation sowie der Mieterstattung (Anlage K 1) regelte, einen Änderungsvertrag vom 4.1.1993 (Anlage K 2) und eine "Betriebliche Pensionszusage" vom 2.1.1992 (Anlage K 3), in der sich die Beklagte verpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen einen festen prozentualen Anteil des bisherigen Gehaltes des Klägers diesem als Betriebsrente zu zahlen. Diese drei Verträge wurden auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.11.1994 ausdrücklich genehmigt (Anlage K 2a). Der Kläger veranlasste am 26.8.1997 Zahlungen an die Versicherung S., bei der der Kläger im Namen der Beklagten eine Rückdeckungsversicherung zur Absicherung seiner Pensionsansprüche abgeschlossen hatte, i.H.v. 853.843 DM.
Er wurde am 20.12.2006 als Geschäftsführer abberufen und sein Vertrag fristlos gekündigt.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage Zahlung einer monatlichen Betriebspension ab Februar 2007 auf der Basis der von der B. Treuhand AG errechneten Höhe des Pensionsanspruchs von 5.045 EUR.
Die Beklagte beantragte die Klageabweisung. Sie ließ vortragen, dass sie die Pensionszusage widerrufen habe und dies auch zulässig und wirksam sei, da sich der Kläger schwerster Pflichtverletzungen während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer schuldig gemacht habe. Er habe sich bzw. seinen Familienangehörigen eigenmächtig und unberechtigt Geld- und Sachleistungen sowie Provisions- und Bonuszahlungen gewährt, versucht Mitarbeiter für den Konkurrenzbetrieb der Ehefrau abzuwerben und die Aktivitäten der F. S. Technologies GmbH, einer Wettbewerberin der Beklagten, an der die Ehefrau des Klägers beteiligt sei, u.a. durch Sachleistungen, Geld und Personal der Beklagten gefördert.
Die Beklagte rechnete in erster Instanz hilfsweise mit unberechtigt an den Kläger bezahlten Provisionen sowie gewährten Wohnungszuschüssen auf.
Der Kläger wendete hiergegen ein, er habe alle Zahlungen offengelegt, ihm sei auch durch die Gesellschafterversammlungen jeweils Entlastung erteilt worden. Die Leistungen seien zu Recht gewährt worden.
Das LG hat der Klage in überwiegendem Umfang stattgegeben. Es hat die Höhe des Ruhegelds aufgrund der Regelungen in Ziff. 1c der betrieblichen Pensionszusage wegen der Inanspruchnahme vor Erreichen der Altersgrenze um 0,5 % gekürzt und deshalb dem Kläger eine monatliche Pension von 5.019,78 EUR zuerkannt.
Es sah den Widerruf der Pensionszusage durch die Beklagte als nicht zulässig und wirksam an, da die engen Voraus...