Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 01.08.2013; Aktenzeichen 74 O 402/12)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin vom 21.8.2013 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 1.8.2013 (Az. 74 O 402/12) wird zurückgewiesen.

II. Das vorgenannte Urteil des LG Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das LG hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung des ersatzfähigen Schadens in Höhe von 5.666,39 EUR (Schaden 5.966,39 EUR abzüglich Selbstbeteiligung in Höhe von 300 EUR) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verneint.

1. Das LG hat sich vorliegend mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, davon überzeugt, dass sich der Zeuge W. als Repräsentant der Klägerin in Kenntnis des Umstandes, dass ein erheblicher Fremdschaden am Metallzaun entstanden war, von der Unfallstelle entfernt hat. Bei einer Gesamtschau ist die Beweiswürdigung des LG, die ja auch besagt, dass es dem Zeugen nicht glaubt, den Fremdschaden nicht bemerkt zu haben, nicht zu beanstanden. Zum Unfallzeitpunkt war es hell. Die Durchfahrtsbreite zwischen dem Ende des Erdwalls, gegen den der Pkw mit der rechten Front stieß und dem Zaun beträgt 6 m. Der Pkw wurde durch den Erstanstoß so abgelenkt, dass er fahrerseitig auf das Ende des Zaunes mit dem Zaunpfosten zufuhr und an seiner linken Seite zunehmend gegen diesen gedrückt wurde, wodurch der Pfosten umknickte. Der Zaun befand sich vor der Kollision, wie sich der Anlage 1 zum Gutachten entnehmen lässt, im direkten Blickfeld des Fahrers. Es mag nun schon sein, dass man wegen überlagernder Kollisions- und Fahrgeräusche davon ausgeht, dass der Zeuge den Anstoß gegen den Zaun als solchen nicht visuell oder taktil wahrnahm. Er ging aber nach eigenen Angaben nach dem Unfall um das Fahrzeug herum, als er sich die Schäden anschaute. Der massive Schaden an der gesamten linken Fahrzeugseite (Fotoanlage B 13, Bilder 4, 5, 8), insbesondere die tiefe Eindellung der Tür war nicht zu übersehen und schon deshalb ist eine Überzeugungsbildung möglich, dass der Zeuge erkannte, dass er mit der linken Seite gegen einen höheren Gegenstand gestoßen war. An der Unfallstelle (Wiese im April) kommt, so auch das Gutachten, hierfür allein der Zaunpfosten samt Zaun in Betracht. Die Beschädigung war auch bei einem nur flüchtigen Blick erkennbar, befand sich das Heck des Pkw auch bei Ansetzen der sich nach den Angaben des Zeugen ergebenden Toleranzen nur 2,5 m bis 12,5 m vom umgeknickten Pfosten nebst umherhängendem Zaun (Fotos 7, 8 Anlage B 1) entfernt und zudem lagen in unmittelbarer Nähe des Zaunes abgerissene Plastikteile vom Pkw (Foto 8 Anlage B 1). Zutreffend ging das LG auch davon aus, dass sich der Zeuge, um rückwärts auszufahren, entweder über die Außenspiegel oder bei Blick nur in den rechten Außenspiegel bereits vor der Rückwärtsfahrt über den Fahrweg vergewisserte, lag doch eine längere unebene, stark abfallende Wegstrecke vor ihm (Ergänzungsgutachten S. 4, 5 = Bl. 118 dA). Hierbei fuhr er unmittelbar an dem der Fahrerseite zugewandten beschädigten Zaun vorbei, seinen Angaben nach geradeaus rückwärts, was aber, wie sich aus Anlage 1 zum Gutachten ergibt, ohne entsprechende Lenkvorgänge zu einer erneuten Kollision mit dem Zaun geführt hätte. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn das LG sich davon überzeugte, dass der Zeuge den offensichtlichen Fremdschaden wahrgenommen hat.

2. Die unterbliebene Mitteilung gegenüber der Beklagten, dass beim Unfall auch ein Pfosten des Wildschutzzaunes umgeknickt und der Zaun beschädigte wurde und die weiter unzutreffende Angabe, dass es keine Verletzten gegeben habe, führt vorliegend im Ergebnis auch zur leistungsfreiheit der Beklagten.

b) Das LG ging auf Grund der bereits in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass sich der Sohn der Klägerin mangels feststellungsbereiter Personen nach Ablauf der Wartefrist berechtigt vom Unfallort entfernen durfte. Einwendungen gegen dieses Beweisergebnis wurden nicht erhoben.

c) Zutreffend ist weiter, dass der Sohn der Klägerin die erforderlichen Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich gem. § 142 II Nr. 1 StGB ermöglicht hat. Indessen führt nicht jeder Verstoß gegen § 142 II StGB zur leistungsfreiheit.

(1) Eine nachträgliche Mitteilung ist dann noch unverzüglich im Sinne von § 142 II StGB, wenn sie noch den Zweck erfüllt, zugunsten des Geschädigten die zur Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit notwendigen Feststellungen treffen zu können. Weiteres Zögern ist also vorwerfbar, wenn es geeignet ist, den Beweiswert dieser notw...

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