Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit kleiner Benzinklausel im Privathaftpflichtversicherungsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Die sog. Kleine Benzinklausel in AGB von Privathaftpflichtversicherungsverträgen zum Ausschluss von Risiken aus dem Gebrauch von Fahrzeugen ist nicht wegen Intransparenz unwirksam.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; UKlaG § 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 20.12.2012; Aktenzeichen 12 O 12009/12) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I vom 20.12.2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger ist eine gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation mit dem Ziel, die Interessen der Versicherten wahrzunehmen. Er ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne § 4 UKlaG unter der laufenden Nummer [...] in der beim Bundesamt der Justiz geführten Liste eingetragen.
Die Beklagte bietet Privathaftpflichtversicherungen an. In ihren Besonderen Bedingungen zum Privat-Haftpflichtversicherungsschutz (vgl. Anl. K 1) verwendet sie die im Klageantrag wiedergegebene sog. "kleine Benzinklausel". Neben den jeweiligen Besonderen Bedingungen verwendet die Beklagte Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), welche die für alle ihre Haftpflichtversicherungen geltenden Regelungen enthalten (vgl. Anl. K 2). Die AHB werden für die einzelnen Produkte der Privathaftpflichtversicherung jeweils durch die Besonderen Bedingungen ergänzt und zum Teil abgeändert.
Der Kläger ist der Auffassung, die kleine Benzinklausel sei nicht hinreichend verständlich und daher entgegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent. Auch die Aufteilung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auf zwei Bedingungswerke, nämlich die AHB (vgl. Anl. K 2) und die Besonderen Bedingungen (vgl. Anl. K 1), verstoße gegen das Transparenzgebot.
Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleichen Bestimmungen in Verträgen mit Privatversicherungsverbrauchern einzubeziehen, sowie sich auch die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
Was gilt hinsichtlich Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern?
(1) Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren Gebrauch verursacht werden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klage sei schon unzulässig, weil der Kläger rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 2 Abs. 3 UKlaG handele; denn die angegriffene Klausel sei nahezu identisch mit der Klausel, die ein vom Kläger empfohlenes Versicherungsunternehmen verwende. Im Übrigen seien weder die Klausel noch deren Standort intransparent.
Mit Urteil vom 20.12.2012 (vgl. WRP 2013, 693 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt, das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2013 Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Allerdings ist die Klage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig.
a) Die Missbrauchsregelung des § 2 Abs. 3 UKlaG steht der Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs schon deshalb nicht entgegen, weil sich diese Vorschrift lediglich auf Ansprüche auf Unterlassung der Zuwiderhandlung gegen Verbraucherschutzgesetze in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht (vgl. § 2 Abs. 1 UKlaG).
Zwar gilt auch für andere Ansprüche das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB; die zur missbräuchlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gem. § 2 Abs. 1 UKlaG entwickelten Rechtsgrundsätze beruhen gleichfalls auf dem Gedanken der unzulässigen Rechtsausübung und können daher grundsätzlich auch für vergleichbare Ansprüche fruchtbar gemacht werden (vgl. BGH NJW 2013, 787 - Ferienluxuswohnung Tz. 15; NJW 2012, 3577 - Missbräuchliche Vertragsstrafe Tz. 21; jeweils m.w.N.). Im Streitfall besteht indes kein tragfähiger Anlass für die Annahme, die Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs diene vorwiegend nicht der Durchsetzung von Verbraucherinteressen, sondern der Förderung des Mitbewerbers der Beklagten, dessen Versicherungsleistungen der Kläger empfiehlt.
2. Das LG hat die Klage zu Recht als unbegründet angesehen.
a) Der Vorwurf der Intransparenz durch Aufspaltung in zwei Bedingungswerke ist schon deshalb nicht geeignet, das klägerische Begehren zu st...