Entscheidungsstichwort (Thema)

Revision, Berufung, Ermessen, Schadenersatz, Erledigung, Bestimmtheit, Auskunft, Anspruch, Verfahren, Klageerweiterung, Klage, Daten, Form, Zeitpunkt, personenbezogene Daten, Erledigung des Rechtsstreits, personenbezogene Information

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 06.04.2020; Aktenzeichen 3 O 909/19)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.03.2024; Aktenzeichen VI ZR 330/21)

BGH (Beschluss vom 21.02.2023; Aktenzeichen VI ZR 330/21)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 06.04.2020, Az. 3 O 909/19, in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Kopien der von den Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin betreffend die Datenkategorien Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen im Zeitraum vom 01.01.1997 bis ein 31.03.2018 zu überlassen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Bei der Kostenentscheidung im Beschluss vom 31.08.2021 hat es sein Bewenden.

4. Das Urteil und in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Zur näheren Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, Folgendes auszuführen:

Mit am 18.01.2019 erhobene Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Containern der P. Gruppe aufgrund fehlerhafter Aufklärung. Im Zuge der vorgerichtlichen Auseinandersetzung forderte die Klägerin beide Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2019 gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zur Überlassung von Kopien aller bei den Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten der Klägerin auf. Mit Schreiben vom 06.05.2019 (Anlage K 25) übersandten die Beklagten eine Auskunft der einzelnen bei ihnen gespeicherten Daten der Klägerin, Kopien wurden jedoch nicht überlassen. Mit Schriftsatz vom 16.09.2019 erweitert die Klägerin ihre Klage dahingehend, dass die Beklagten verurteilt werden, ihr Kopien aller personenbezogenen Daten auszuhändigen.

Mit Endurteil vom 06.04.2020, berichtigt mit Beschluss vom 22.05.2020, verurteilte das Landgericht München I die Beklagten dazu, der Klägerin Kopien aller personenbezogenen Daten - insbesondere in Form von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Protokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen - auszuhändigen, die sich in ihrem Besitz befinden. Zur Begründung des Urteils insoweit führt das Erstgericht aus, dass sich ein Anspruch auf Übergabe von Kopien aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ergibt. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Beklagte sich in Besitz von entsprechenden Unterlagen befindet. Dabei handle es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Neben dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO steht der Klägerin ein Annexanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO dahingehend zu, die von Abs. 1 erfassten Daten als Kopie mitzuteilen. Dieses Endurteil wurde den Beklagten am 15.04.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13.05.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, legen die Beklagten gegen dieses Endurteil Berufung ein. Diese wurde mit Schriftsatz vom 10.06. 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet. Die Beklagten führen aus, dass die Klageerweiterung bezüglich des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO bereits unzulässig war. Auch sei der Antrag in der gestellten Form zu unbestimmt. Zudem werde eine Aussetzung nach § 148 ZPO beantragt, da im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens eine Entscheidung des EuGH herbeizuführen sei. In materieller Hinsicht ergebe sich aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kein Anspruch auf Überlassung von Kopien. Diese Vorschrift regele lediglich die Art und Weise der Auskunftserteilung.

Die Beklagten beantragen daher an der Berufungsinstanz,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise:

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Kopien der von den Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin betreffend die Datenkategorien Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen im Zeitraum vom 01.01.1997 bis ein 31.03.2018 zu überlassen.

Die Beklagten beantragen hinsichtlich des Hilfsantrages:

Die Klage auch insoweit abzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und das Pro...

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