Normenkette
BGB § 185 Abs. 2, §§ 407, 408 Abs. 1-2, § 409 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 12.05.2009; Aktenzeichen 51 O 564/09) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des LG Landshut vom 12.5.2009 - 51 O 564/09 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG München vom 9.7.2008 - 20 U 4418/99, für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils herauszugeben.
Die Klägerin wurde mit dem vorgenannten Urteil rechtskräftig verurteilt, an den Beklagten und dortigen Kläger EUR 48.354,31 nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Sparkasse D. (fortan: Sparkasse) erklärte mit Schreiben vom 14.7.2008 der Klägerin ggü. ein vorläufiges Zahlungsverbot gem. § 845 ZPO wegen einer ihr gegen den Beklagten zustehenden Teilforderung i.H.v. 85.000 EUR. Die Gerichtsvollzieherin gab das Zahlungsverbot zum Zwecke der Zustellung am 14.7.2008 zur Post (Anlage K 4). Am 18.7.2008 wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen (Anlage K 5), mit welchem die Sparkasse wegen ihrer oben genannten Forderung den Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus dem Urteil des OLG München vom 9.7.2008 - 20 U 4418/99, pfändete. Bereits am 15.7.2008 hatte die Klägerin auf Grund einer Vereinbarung mit der Sparkasse vom 4./7.7.2008 an diese auf deren Forderung gegen den Beklagten einen Betrag von 4.000 EUR gezahlt; im Gegenzug hatte die Sparkasse auf den Rest ihrer Forderung verzichtet (s. Anlage zum Schreiben des Zeugen R. vom 4.5.2009, Bl. 83 d.A.). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde am 28.7.2008 zugestellt (Anlage K 5). Ebenfalls mit Schreiben vom 28.7.2008 teilte Frau Hermina P. der Klägerin mit, dass die - nunmehr im verfahrensgegenständlichen Urteil des OLG titulierte - Forderung des Beklagten seit dem 25.5.2000 an sie abgetreten sei (Anlage B 4).
Die Klägerin trug vor, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG München vom 9.7.2008 - 20 U 4418/99, sei unzulässig, da die titulierte Forderung erfüllt sei. Die Sparkasse habe diese Forderung des Beklagten wirksam gepfändet. Die Klägerin habe diese Forderung ggü. der Sparkasse auf der Grundlage der Vereinbarung vom 4./7.7.2008 vollständig erfüllt. Diese Vereinbarung mit der Sparkasse sei wirksam und ggü. einer eventuellen, bestrittenen Sicherungsabtretung zugunsten von Frau P. vorrangig, da diese erstmals mit Schreiben vom 28.7.2008 offengelegt worden sei.
Der Beklagte berief sich demgegenüber auf die Vorrangigkeit der Sicherungsabtretung an Frau P., die am 26.5.2000 vereinbart worden sei und eine schuldbefreiende Leistung an die Sparkasse hindere. Das zugrunde liegende Darlehen sei jedenfalls noch in Höhe der verfahrensgegenständlichen titulierten Forderung valutiert. Die Abtretung bestehe fort. Im Übrigen sei die Zahlung an die Sparkasse ohnedies nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts rückabzuwickeln, da die Sparkasse als Nichtberechtigte gehandelt habe und zudem die Vereinbarung vom 4./7.7.2008 durch den Zeugen R. mangels Vertretungsmacht für die Sparkasse nicht habe wirksam geschlossen werden können.
Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit Endurteil vom 12.5.2009 gab das LG Landshut der Klage statt. Der klägerische Anspruch sei begründet, da die Schuld der Klägerin aus dem verfahrensgegenständlichen Urteil des OLG spätestens am 22.7.2008 erfüllt gewesen sei. Die zugrunde liegende Vereinbarung mit der Sparkasse vom 4./7.7.2008 sei - auch als Vertrag zugunsten des Beklagten als Dritten - wirksam, da der Zeuge R. dementsprechende Abschlussvollmacht gehabt habe. Am 15.7.2008 habe die Klägerin hierauf 4.000 EUR geleistet. Am 22.7.2008 habe die Sparkasse auf eine Forderung i.H.v. 81.000 EUR gegen den Beklagten verzichtet. Damit sei dessen Forderung gegen die Klägerin erloschen. Eine etwaige vorherige Abtretung dieser Forderung an Frau P. sei unbeachtlich, da diese Abtretung erst in der Folgezeit offen gelegt worden sei und der Klägerin daher für die Erfüllungshandlung der Vertrauensschutz gem. §§ 407, 408, 412 zugute komme.
Eine etwaige Rückabwicklung könne dahinstehen, da es hierzu noch nicht gekommen sei und nicht absehbar sei, ob der Forderungsverzicht der Sparkasse möglicherweise dennoch Bestand habe.
Im Ergebnis habe der Beklagte jedenfalls als Äquivalent für seine Forderung eine Schuldbefreiung i.H.v. 85.000 EUR erhalten. Dies berechtige es, die hier gegebenen Vorgänge als Zahlung im Sinne einer nachträglichen Einwendu...