Normenkette
BGB §§ 158, 328, 398, 812, 816, 839; GG Art. 34; ZPO §§ 767, 797 Abs. 4, § 836 Abs. 2, § 845 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 194/01) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2001 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (4 O 194/01) wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz auf Grund einer behaupteten Amtspflichtverletzung, nämlich der verspäteten Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Dem von der Klägerin erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lag ein ihr abgetretener Teil einer Kaufpreisforderung zugrunde. Am 10.12.1998 wurde zwischen der Verkäuferin … und den Käufern … ein notarieller Kaufvertrag (Urkunde des Notars … Nr. 2531/1998) bezüglich Grundbesitzes der Verkäuferin in … geschlossen (Bl. 2 d.A.). Der Volksbank standen bezüglich dieses Grundbesitzes noch dingliche Sicherheiten (Grundschulden) i.H.v. insgesamt mindestens 350.000 DM zu (Bl. 2 d.A.) Die Klägerin hatte nach den vertraglichen Vereinbarungen Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars für die Vermittlung des Vertragsabschlusses i.H.v. 20.000 DM (Bl. 37 u. 39 d.A.).
In § 6 des Kaufvertrag wurde vereinbart, dass nach Ablösung der Verbindlichkeiten ggü. der Volksbank …, deren genaue Höhe damals noch nicht feststand und vorläufig auf 350.000 DM geschätzt wurde, weitere 50.000 DM auf ein neu anzulegendes Notaranderkonto bei der … zu zahlen waren (Bl. 2 d.A.). Darüber hinaus heißt es in § 6 des Vertrages (Bl. 9 d.A.):
„Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nach Hinterlegung wird ausdrücklich ausgeschlossen …. Über die hinterlegten Beträge soll der Notar wie folgt verfügen:
a) 30.000 DM an Frau … auf deren noch anzugebendes Konto.
b) 20.000 DM an Frau … = Klägerin.
Der Verkäufer tritt den Zahlungsanspruch i.H.v. 50.000 DM höchstens jedoch in Höhe des nach Ablösung der Volksbank … verbleibenden Restbetrages an die zu a) und b) Genannten ab.”
Die Klägerin ließ sich eine vollstreckbare Anfertigung der notariellen Urkunde vom 10.12.1998 erteilen und beantragte unter dem 13.12.1999 beim AG Saarlouis den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf Grund der ihr abgetretenen und durch die in § 7 des Kaufvertrages (Bl. 9 u. 15 d.A.) enthaltene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung titulierten Teilkaufpreisforderung. Gepfändet werden sollte der Anspruch der Käuferin … ggü. der Sparkasse … auf Auszahlung des Guthabens auf dem bei der Sparkasse … bestehenden Gemeinschaftskonto der beiden Käufer … und … (Bl. 3 d.A.). Auf dem Antrag, der beim AG am 16.12.1999 einging (Bl. 35 d.A.), war vermerkt „1-Monatsfrist läuft!” (Bl. 3 u. 15 d.A.).
Entgegen einem vorläufigen Zahlungsverbot vom 15.12.1999, dessen Zustellung an die Sparkasse … am 17.12.1999 umstritten ist, hatte die Sparkasse das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto der Käufer jedoch am 28.12.1999 an die Käuferin … ausgezahlt (Bl. 3 d.A.). Ein (weiteres) vorläufiges Zahlungsverbot vom 3.1.2000 wurde der Sparkasse … am 6.1.2000 zugestellt (Bl. 3 d.A.).
Das AG Saarlouis erließ den von der Klägerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 5.1.2000 (Bl. 3 u. 36 d.A.). Der Beschluss wurde am 14.1.2000 ausgefertigt, dem Gerichtsvollzieher übersandt und ging bei diesem am 24.1.2000 ein (Bl. 36 u. 61 d.A.). Die Zustellung an die Drittschuldnerin, Sparkasse …, erfolgte am 25.1.2000 (Bl. 3 u. 36 d.A.).
Der notarielle Kaufvertrag vom 10.12.1998 wurde niemals erfüllt, insb. wurde der Kaufpreis nicht gezahlt. Der Vertrag wurde durch einen weiteren notariellen Vertrag zwischen Verkäuferin und Käufern vom 15.3.2000 (Bl. 19 d.A.) aufgehoben (Bl. 4 d.A.), da die Forderungen der Volksbank … zwischenzeitlich eine den Kaufpreis von 40.000 DM übersteigende Höhe erreicht hatten.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 10.000 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 10.3.2000 zu zahlen. Das LG hat diese Klage mit dem am 21.12.2001 verkündeten Urteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin behauptet, am 15.12.1999 sei bezüglich der Forderung der Käufer gegen die Drittschuldnerin Sparkasse … ein vorläufiges Zahlungsverbot gefertigt und dem Obergerichtsvollzieher … in L. zum Zwecke der Zustellung am 16.12.1999 zugeleitet worden. Das Zahlungsverbot sei der Drittschuldnerin am 17.12.1999 zugestellt worden (Bl. 3 d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, ihr hätte gegen die Drittschuldnerin Sparkasse … im Falle einer Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses vorläufigen Zahlungsverbots (§ 845 Abs. 2 ZPO) ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 20.000 DM zugestanden. Durch die erst nach Ablauf dieser Frist am 17.1.2000 vorgenommene Zustellung sei jedoch die Wirkung des vorläufigen Zustellungsverbots entfallen...