Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Normenkette

BGB § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2-3, § 823 Abs. 2; BImSchG § 38 Abs. 1; FZVO § 8; RL 2007/46/EG Art. 18; StGB § 263; StVZO § 19; EGV 715/2007 Art. 3 Nr. 10; ZPO §§ 273, 384 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Urteil vom 25.04.2019; Aktenzeichen 31 O 750/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.10.2021; Aktenzeichen VI ZR 28/20)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Endurteil des LG Deggendorf vom 25.04.2019 (Az.: 31 O 750/18) wird zurückgewiesen.

II. Im Übrigen (Klageerweiterung in der Berufungsinstanz) wird die Klage abgewiesen.

III. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe seines von dem sog. "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs.

Der Kläger erwarb im Juli 2013 von der Autohaus M. S. GmbH in P. einen gebrauchten Audi A4 Avant 2,0 TDI zu einem Kaufpreis von 28.500,00 EUR. Hersteller des Motors ist die Beklagte, Herstellerin des Fahrzeugs im Übrigen die A. AG. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Rechnung vom 02.07.2013 (Anlage K 1).

Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor vom Typ EA 189 und ist mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem Ausstoß im normalen Fahrbetrieb optimiert.

Nachdem das Kraftfahrbundesamt das Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug freigegeben hatte, ließ der Kläger das Update durchführen.

Der Kläger hat vor dem Landgericht vorgetragen, die Beklagte habe ihn vorsätzlich und in sittenwidriger Weise geschädigt, wobei der Schaden darin bestehe, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug gekauft habe, obwohl er bei Kenntnis der Sachlage dieses Fahrzeug nicht erworben hätte. Das streitgegenständliche Fahrzeug entspreche nämlich nicht den geltenden Vorschriften hinsichtlich der EURO 5 - Abgasnorm und sei daher aufgrund der tatsächlichen Nichterfüllung der Voraussetzungen weder gemäß § 8 FZVO zulassungsfähig, noch verfüge es über eine wirksame Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 19 StVZO. Der Kläger sei damit jederzeit dem Risiko ausgesetzt, dass die Betriebserlaubnis entzogen werde. Das Fahrzeug halte nicht die vorgeschriebenen Abgaswerte ein, ferner werde der gemäß § 38 Abs. 1 BImSchG vorgeschriebene Grenzwert beim Stickoxid um das 4,7fache überschritten. Die von der Beklagten vorgenommene Optimierung der Motorsteuerungssoftware sei gesetzeswidrig, da sie gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 verstoße. Es sei ihm, dem Kläger, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses insbesondere auf die Umweltfreundlichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs angekommen. Insbesondere sei es ihm sehr darauf angekommen, ein wertstabiles Fahrzeug mit geringem Kraftstoffverbrauch zu erwerben. Es komme nicht darauf an, "ob das Fahrzeug nicht nur formell der EG-Typengenehmigung" entspreche, "sondern ob dies auch materiell-rechtlich so" gewesen sei. Die Beklagte habe "bei der zur Typengenehmigung und Schadstoffklasseneinstufung die erforderliche Prüfstandsmessung manipuliert". Bei Kenntnis der Manipulation wäre keine Genehmigung erfolgt. Vorliegend habe die Beklagte den Kläger darüber getäuscht, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand eine bestimmte Menge Stickoxide ausstoße, die zu einer EG-Typgenehmigung und einer bestimmten Schadstoffklasseneinstufung geführt hätten, obwohl das Prüfungsverfahren mit Hilfe der Motorsteuerungssoftware manipuliert gewesen sei.

Der Kläger hat weiter vorgetragen, die Beklagte habe das streitgegenständliche Fahrzeug nicht ohne Kenntnis des Vorstandes mit der sogenannten Prüfstandentdeckungssoftware versehen. Der damalige Vorstandsvorsitzende, der Zeuge Prof. Dr. M. W. habe aus reiner Gewinnsucht und in Betrugsabsicht einen Wertverlust um mindestens 30% gegenüber dem vorherigen Gebrauchtwagenwert bei den betroffenen Fahrzeugen billigend in Kauf genommen, sobald die Mängel auf dem Markt bekannt würden. Die R. B. GmbH sei bereits im Jahre 2004 vom damaligen Forschungs- und Entwicklungsleiter und Mitglied des Vorstandes, dem Zeugen Prof. Dr. W., beauftragt worden, das Motorsteuergerät EDC 17 zu entwickeln, welches später eine illegale Softwarefunktion unter dem Namen "Akustikfunktion" enthalten habe. Diese später als sog. "Schummelsoftware" bezeichnete Software sei in der Folgezeit von dem Zeugen Prof. Dr. W. weiterentwickelt worden. Der Kläger hat insoweit Prof. Dr. M. W. als Zeugen benannt.

Ohne hierfür Beweis anzubieten hat der Kläger vor dem Landgericht Folgendes vorgetragen: Die...

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