Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnzusage gem. § 661a BGB
Leitsatz (amtlich)
1. Für eine Gewinnzusage i.S.d. § 661a BGB genügt, dass der Empfänger, der Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, bei objektiver Betrachtung die verkörperte Mitteilung auf Grund ihres Inhalts dahin verstehen muss, er werde einen ihm zuerkannten Preis erhalten. Maßstab ist hierbei nicht der Empfängerhorizont eines kritischen Juristen.
2. Auf die Vergabebedingungen kommen die §§ 305 ff. BGB analog zur Anwendung.
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 28.07.2003; Aktenzeichen 14 O 1876/03) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil des LG München II vom 28.7.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung eines Gewinns von 25.000 Euro.
Im Februar 2002 erhielt die Klägerin unter ihrem Geburtsnamen B. von der Beklagten eine Werbesendung, die neben Werbematerial folgendes Schreiben mit einem "Gewinn-Protokoll" und eine "Eidesstattliche Versicherung" enthielt:
"Sehr geehrte Frau B.
heute möchte ich Sie um Ihre Mithilfe bei einer Gewinn-Auszahlung i.H.v. 25.000 Euro bitten.
Das offizielle Gewinner-Protokoll vom 15.2.2002 (Kopie anbei) bestätigt eine gewisse Frau R.B., gegenwärtig wohnhaft in Weilheim, als Gewinnerin.
Soweit wir feststellen konnten, sind Sie in unseren Unterlagen die einzige R.B. in Weilheim, aber um ganz sicherzugehen, dass Sie tatsächlich die gesuchte Gewinnerin sind, benötigen wir noch Ihr Geburtsdatum zum Vergleich mit den uns vorliegenden Unterlagen.
Bitte helfen Sie mit, diesen Sachverhalt aufzuklären, denn die 25.000 Euro sollen jetzt schnell zur Auszahlung kommen! Sicher werden Sie verstehen, dass wir verpflichtet sind, vor der Auszahlung eines derartigen Betrages erst alle Unstimmigkeiten aufzuklären. Schließlich soll nur der rechtmäßige Gewinner den ihm zustehenden Gewinn-Betrag in voller Höhe erhalten.
Füllen Sie daher bitte die beiliegende "Eidesstattliche Versicherung" wahrheitsgemäß aus und schicken diese innerhalb von 7 Tagen im beigefügten Umschlag zu meinen Händen zurück, damit der Gewinn-Betrag noch in diesem Monat zur Auszahlung kommen kann.
Wir danken Ihnen schon heute für Ihre Mithilfe, herzliche Grüße
A."
Das mit einem Dienstsiegel versehene "Gewinn-Protokoll" vom 15.2.2002 hatte folgenden Wortlaut:
"MANDANT: S.
ZIEHUNG VOM: 15.2.2002
GESAMTBETRAG: 25.000 Euro
GEWINNER: R.B.
WOHNHAFT IN: 82362 Weilheim
ERGEBNIS: Die offizielle Ermittlung des Gewinners konnte erfolgreich abgeschlossen werden. Die Gewinn-Auszahlung kann regelgerecht erfolgen.
PRÜFER: Dr. jur. M.
Dr. jur. M."
Die Klägerin füllte die beigefügte "eidesstattliche Versicherung" am 20.2.2002 wie folgt aus und schickte diese am 21.2.2002 an die Beklagte:
In dem mehrseitigen Werbematerial waren auf einem Blatt mit bunten Bildern unten ohne optische Hervorhebung in kleiner Schrift folgende Vergabebedingungen abgedruckt:
"Dieses Gewinnspiel gehört zu den von S. im Jahr 2002 veranstalteten Gewinnziehungen, die in variierenden Formen veröffentlicht werden. Es ist an den Adressaten persönlich gerichtet. Zur Ausspielung kommt ein Betrag i.H.v. 25.000 Euro. Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen unter allen Einsendern von unterschriebenen und gültigen Eidesstattlichen Versicherungen aufgeteilt. Die Höhe der einzelnen Gewinne richtet sich nach der Anzahl der eingehenden gültigen Eidesstattlichen Versicherungen. Beträge unter 1,50 Euro werden nicht ausbezahlt, sondern gehen als Jackpot in die nächste Ziehung ein. Einsendeschluss ist der 4.3.2002 ..."
Die Beklagte verweigerte die Auszahlung unter Berufung auf ihre Vergabebedingungen mit dem Hinweis, dass wegen der Vielzahl der Gewinner der anteilige Gewinn der Klägerin weniger als 1,50 Euro betrage, der nach ihren Vergabebedingungen nicht zur Auszahlung komme.
Das LG München II verurteilte die Beklagte mit Vorbehaltsurteil vom 28.7.2003 zur Zahlung von 25.000 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.3.2002 an die Klägerin.
Zur Begründung führte es aus, dass die Beklagte eine Gewinnzusage i.S.d. § 661a BGB gemacht habe. Die Vergabebedingungen seien nicht wirksam i.S.d. § 305 Abs. 2 BGB einbezogen worden. Außerdem seien die Klauseln i.S.d. § 305c BGB überraschend und damit unwirksam.
Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen, das die Klägerin nur um Mithilfe bei der Auszahlung des Gewinnspiels gebeten worden sei. Dadurch sei nicht der Eindruck erweckt worden, die Klägerin habe 25.000 Euro gewonnen. Die Klägerin habe sich unterschriftlich mit den Vergabebedingungen einverstanden erklärt. Diese seien keine AGB. Der anteilige Gewinn der Klägerin sei so gering gewesen, dass er nach de...