Verfahrensgang

LG Landshut (Entscheidung vom 10.02.2010; Aktenzeichen 55 O 1075/09)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 10.02.2010, AZ: 55 O 1075/09, wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 10.02.2010, AZ: 55 O 1075/09, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zu 1) verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 7.768,25 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.05.2007 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass der Beklagte die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an den jeweiligen Gläubiger bzw. den im Insolvenzverfahren, AZ: 36a IN 58/09 Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, über das Vermögen der A. Industrie- und Wohnbau GmbH bestellten Insolvenzverwalter leisten kann.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1) 41%, die Beklagte zu 2) 52% und der Beklagte zu 3) 7%. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf EUR 18.917,23 festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer des Beklagten zu 1) übersteigt 20.000 EUR nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313 a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch auf Berufungsurteile anwendbar (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage, Rn. 2 zu § 313 a und Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, Rn. 2 zu § 313 a).

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz haben die Beklagten zu 2) und 3) die Berufung zurückgenommen.

Der Beklagte zu 1) beantragt:

1. Das am 10.02.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Landshut (Az. 55 O 1075/09) wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Hilfsweise:

Die Berufung wird zur erneuten Verhandlung und ggf. Durchführung einer Beweisaufnahme an die 55. Zivilkammer des Landgerichts Landshut oder an eine andere Zivilkammer des Landgerichts Landshut zurückverwiesen.

Für den Fall der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung der Berufung wird die Revision zugelassen.

Im Rahmen der Anschlussberufung beantragt die Klägerin statt Freistellung von den streitgegenständlichen Ansprüchen Zahlung in entsprechender Höhe und hält die erstinstanzlichen Anträge nur hilfsweise aufrecht.

Sie beantragt daher nunmehr:

I. 1. Der Beklagte zu 1) wird auf die Anschlussberufung verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 7.768,25 nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.05.2007 zu zahlen.

II. Ziffer I. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Beklagte die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an den jeweiligen Gläubiger bzw. den im Insolvenzverfahren, AZ: 36a IN 58/09 Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, über das Vermögen der A. Industrie- und Wohnbau GmbH bestellten Insolvenzverwalter leisten kann.

III. Hilfsweise zu I. und II. bleibt der Klageantrag aus erster Instanz aufrecht erhalten:

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Haftung aus § 128 HGB für Forderungen der A. Industrie- und Wohnbau GmbH gegenüber der A. Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K. 18. OHG auf Rückzahlung eines anteiligen Darlehensbetrages in Höhe von EUR 7.768,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 01.05.2007 aus dem Darlehen gemäß Vertrag vom 19.12.1995, ausgereicht an die A. Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K. 18. OHG, gegenüber der A. Industrie- und Wohnbau GmbH freizustellen.

Beide Parteien beantragen,

die jeweilige Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) ist unbegründet.

Auf die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist der Beklagte zu 1) zur Zahlung statt zur Freistellung zu verurteilen.

A. Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) hat keinen Erfolg. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landgerichts an, dass die Klägerin Anspruch auf die begehrte Freistellung hat.

1. Die Klageänderung, aufgrund derer die Klägerin in der Berufungsinstanz statt Freistellung Zahlung verlangt, ist zulässig, denn es handelt sich um eine qualitative Änderung des Klageantrags bei gleichem Klagegrund (§ 264 Nr. 2 ZPO, s. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. § 264 Rnr. 3b). Nach der Rspr. des BGH (s. Urteil vom 22.04.2010, IX ZR 160/09, NZI 2010, 565 m.w.N.) sind Änderungen des Klageantrags nach § 264 Ziff. 2. und 3. ZPO auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung anzusehen; § 533 ZPO findet auf sie keine Anwendung.

2. Die geänderte Klage ist zulässig.

Eine mögliche Pflichtverletzung der Klägerin im Rahmen des Treuhandverhältnisses kann für die Zulässigkeit der Klage dahinstehen, da dem Treuhandvertrag jedenfalls nicht die Verpflichtung der Klägerin entnommen werden kann, die Treugeber keinesfalls gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Allein der Verstoß gegen eine solche Verpflichtung würde die Klage unzulässig machen, da sich nie...

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