Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 18.12.2013; Aktenzeichen 19 O 1507/13) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers vom 22.1.2014 gegen das Endurteil des LG München I (Az.: 19 O 1507/13) vom 18.12.2013 wird zurückgewiesen.
2. Das Urteil des LG München I ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Das LG hat nach dem Ergebnis der vom Senat wiederholten und um das erholte Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. S. ergänzten Beweisaufnahme im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers verneint.
1. Der Sachverständige gelangte auf Grund der an der Unfallstelle vom Beklagten zu 3) gefertigten Fotos, die die Endstellung der Fahrzeuge und das durch die Kollision erzeugte Splitterfeld sowie die Fahrbahnverhältnisse wiedergeben, zu dem Ergebnis, dass sich die Kollision auf Höhe des vorletzten Lichtmastes vor der Auffahrt zur Brücke über die Ingolstädter Straße ereignete, von der Endstellung etwa 1 bis 1,5 Führerhauslängen zurückversetzt bei teilweise vorhandenem Schneematsch und einem zwar nassen, aber im Bereich der Unfallstelle nicht glatten Fahrbahnzustand, was durchaus mit der Beobachtung des Klägers und des Zeugen H. vereinbar ist, dass im Bereich der stählernen Hochbrücke ein Fahrzeug wegen Glätte ins Rutschen geriet. Der Erholung eines Wettergutachtens bedarf es wegen der durch den Sachverständigen an Hand der an der Unfallstelle gefertigten Fotos ausreichend geklärten Fahrbahnverhältnisse nicht mehr. Die Überschussgeschwindigkeit des Lkw gab der Sachverständige auf Grund der Schadensbilder mit etwa 15 km/h an. Der BMW des Klägers befand sich zum Kollisionszeitpunkt in der linken Spur und zwar innerhalb dieser stark rechtsorientiert, die Fahrzeuge kollidierten weitgehend längsachsenparallel mit einer leichten Überdeckung (vom Sachverständigen ermittelte Anstoßkonstellation als Anlage zum Protokoll). Für den aus dem Stand durchgeführten Spurwechsel des Klägers setzte der Sachverständige eine Zeitdauer von 3 Sek. bis 4 Sek. an, was weiter zu dem Ergebnis führt, dass sich wegen der nassen Fahrbahn bei einer Annäherungsgeschwindigkeit des Lkw von 50 km/h auch bei der vom Beklagten zu 3) behaupteten Vollbremsung der Unfall nicht mehr vermeiden lässt.
2. Der Sachverständige konnte freilich nicht angeben, wann der Kläger den Spurwechsel durchführte und wie lange er sich bereits auf der linken Fahrbahn befand.
Der Vordermann, der ein Auffahrverschulden nach Anscheinsbeweis-Regeln geltend macht, muss vortragen und notfalls beweisen, dass er so lange im gleich gerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann zum Aufbau des nötigen Sicherheitsabstandes in der Lage war. Ereignet sich eine Kollision zweier Kfz in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Kraftfahrers, spricht der Anscheinsbeweis dagegen für ein Wechselverschulden (KG 2.10.2003, 12 U 53/02; OLG Düsseldorf VA 03, 99 - Autobahn; OLG Düsseldorf 13.1.03, 1 U 99/02 - innerorts). Der geforderte nahe zeitliche Zusammenhang beginnt bei einem Unfall zu dem Zeitpunkt, in dem das von hinten aufkommende Fahrzeug als erheblich schneller fahrend für den Spurwechsler erkennbar wird. Die Erkennbarkeitsweite kennzeichnet zugleich den räumlichen Zusammenhang als Element der Typizität (OLG Düsseldorf VA 03, 99).
a) Der Senat ist auf Grund der Angaben des Zeugen H., die mit denen des informatorisch angehörten Beklagten zu 3) übereinstimmen, davon überzeugt, dass sich die Kollision im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Kläger durchgeführten Spurwechsel ereignete. Der Zeuge wie auch der Beklagte zu 3) gaben an, dass der Pkw des Zeugen sich in der rechten Spur stehend unmittelbar vor dem ebenfalls im Stau in der rechten Spur stehenden Kläger befand. Der Zeuge konnte nach Vorlage der vom Sachverständigen mittels des Programms Google Earth ausgedruckten Übersichtsaufnahme insbesondere bekunden, dass der Standort, von wo aus er den Spurwechsel startete, auf Höhe der gegenüberliegenden Tankstelle an der Taunusstraße war (und damit etwa 25 m bis 60 m vor der späteren Kollisionsstelle), er das Kollisionsgeräusch vernahm als er bereits wieder fahrbahnparallel war, der Kläger unmittelbar hinter ihm zunächst "anruckte", was er dahin interpretierte, dass der Kläger dem Zeugen den ebenfalls beabsichtigten Spurwechsel ermöglicht. Die Zeit zwischen der Geradeausfahrt auf der linken Spur und der Wahrnehmung des Kollisionsgeräusches gab der Zeuge vor dem Senat zunächst mit 1 Sek. bis 1,5 Sek. an und äußerte auf Vorhalt des Protokolls über seine Einvernahme vor dem LG durch den Klägervertreter, dass es au...