Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch wegen Erbenauseinandersetzung
Normenkette
Codice Civile (Italien) Art. 724 Abs. 2; BGB §§ 428, 430; ZPO § 92 Abs. 1; EGBGB Art. 25
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 17.09.2015; Aktenzeichen 52 O 1806/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Landshut vom 17.9.2015, Az. 52 O 1806/14 abgeändert wie folgt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach dem Erblasser Salvatore Q., verstorben am 15.4.2012, die Forderung gegen sie in Höhe von 47.710 EUR, nämlich die Hälfte des Betrages in Höhe von 95.420 EUR, den sie am 10.4.2012 von dem gemeinsam mit dem Erblasser bei der H.-bank geführten Bankkonto Nr ... 1 ... 9 abgehoben hat, auf ihren Erbteil in Höhe von 42.527,91 EUR anrechnen zu lassen, und dass die Beklagte zu 1) weiter verpflichtet ist, den ihren Erbteil übersteigenden Betrag dieser Forderung in Höhe von 5.182,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz seit 11.7.2014 an die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser Salvatore Q., bestehend aus dem Kläger und den Beklagten zu 1) bis 3), zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger 14 %, die Beklagte zu 1) 84 % und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 2 %.
Der Kläger trägt 14 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3).
Die Beklagte zu 1) trägt 84 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Beklagten zu 1) bis 3) tragen als Gesamtschuldner 2 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre Auslagen selbst.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 12 %, die Beklagte zu 1) 88 %.
Der Kläger trägt 12 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3).
Die Beklagte zu 1) trägt 88 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Dieses Urteil und das Urteil des LG, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.710 EUR festgesetzt.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Vorbereitung der Erbauseinandersetzung unter den gesetzlichen Erben. Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage nach erteilter Auskunft (vgl. Teilurteil des LG Landshut vom 23.12.2014) hinsichtlich eines von der Beklagten zu 1) vom gemeinschaftlichen Konto mit dem Erblasser abgehobenen Betrages Ausgleichung, hilfsweise Zahlung an die Erbengemeinschaft, sowie Duldung der Pfandverwertung des Pkw des Erblassers.
Der Erblasser ist am ... 2012 verstorben. Er war ausschließlich italienischer Staatsangehöriger. Die Beklagte zu 1) ist seine Ehefrau, die Beklagten zu 2) und 3) sind die aus der Ehe hervorgegangenen Töchter. Der Kläger ist der nichtehelich geborene Sohn des Erblassers. Nach dem maßgeblichen italienischen Erbrecht sind die Kinder des Erblassers zu je 2/9 als Erben berufen, die Ehefrau zu 1/3. Sie haben die Erbschaft angenommen.
Die Beklagte zu 1) hat am 10.4.2012 von dem gemeinsamen Konto der Ehegatten bei der H.-bank einen Betrag von 95.420 EUR abgehoben. Das gesamte Guthaben auf diesem Konto belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 134.969,56 EUR. Es bestand ein weiteres gemeinschaftliches Konto bei der H.-bank mit einem Kontostand zum Todestag von 9.572 EUR. Ferner war der Erblasser allein Inhaber eines Einzelkonto bei der Postbank mit einem Guthaben von 55.915 EUR und eines Bausparvertrages mit einem Guthaben von 1.911 EUR. Das Bausparguthaben wurde an die Beklagte zu 1) ausgezahlt. Das Konto bei der Postbank besteht nach wie vor, weil der Kläger gegenüber der Bank bislang der anteiligen Auszahlung nicht zugestimmt hat.
Den Opel Astra des Erblassers hat nach dem Tod des Erblassers entsprechend einer Absprache unter den Beklagten die Beklagte zu 2) in Besitz genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, es liege hinsichtlich des hälftigen Betrages der Abhebung am 10.4.2010 eine Schenkung vor, die nach dem maßgeblichen italienischen Recht bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zur Ausgleichung zu bringen sei. Der Pkw sei zur Herstellung der Teilungsreife zu versilbern.
Er hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte zu 1) im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit dem Kläger und den Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet ist, 47.710 EUR, d.h. die Hälfte des Betrages in Höhe von 95.420 EUR, den sie am 10.4.2012 aus dem gemeinsam mit dem Erblasser bei der H.-bank geführten Bankkonto abgeholt hatte, zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 % von 15.4.2012 bis 31.12.2013 sowie 1 % ab 1.1.2014 zum Ausgleich zu bringen, h...