Leitsatz (amtlich)
Das Rückrufsrecht des § 41 UrhG ist auch im Anwendungsbereich des Verlagsgesetzes anwendbar; es steht dort Urhebern neben anderen Behelfen, insbesondere einem Vorgehen nach §§ 32, 30, 17 VerlG zu, wird also durch die verlagsrechtliche Regelung nicht ausgeschlossen.
Normenkette
UrhG § 41; VerlG §§ 17, 30, 32
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 15.02.2007; Aktenzeichen 7 O 11467/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 15.2.2007 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
1. Der Hauptantrag des Klägers auf Feststellung, dass sämtliche der Beklagten vom Kläger mit Verlagsvertrag vom 18.11.1999/12.2.2000 eingeräumten Nutzungsrechte (d.h. Verlagsrechte und Nebenrechte) an dem Roman mit dem Titel "Sp. S." durch Schreiben des Klägers vom 2.7.2004 gem. § 41 Abs. 5 UrhG erloschen sind, wird abgewiesen.
2. Der Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung, dass sämtliche der Beklagte vom Kläger mit Verlagsvertrag vom 18.11.1999 eingeräumten Nutzungsrechte (d.h. Verlagsrechte und Nebenrechte an dem Roman mit dem Titel "Sp. S." aufgrund der Kündigung des Verlagsvertrags vom 18.11.1999 durch das (vorsorgliche) Kündigungsschreiben der Verdi vom 12.8.2005 erloschen sind, wird abgewiesen.
3. Es wird entsprechend dem weiteren Hilfsantrag des Klägers festgestellt, dass die der Beklagten vom Kläger mit Verlagsvertrag vom 18.11.1999/12.2.2000 eingeräumten Nebenrechte an dem Roman mit dem Titel "Sp. S." durch Schreiben des Klägers vom 2.7.2004 gem. § 41 Abs. 5 UrhG erloschen sind.
4. Der weitere Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung, dass der Kläger zur Veranstaltung einer neuen Auflage des Romans mit dem Titel "Sp. S." berechtigt ist, wird abgewiesen.
5. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen.
6. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird bis zum 30.8.2006 auf 7.500 EUR und für die Zeit danach auf 7.000 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, ein Autor, macht in erster Linie geltend, dass die von ihm der Beklagten, einem Verlag, durch Verlagsvertrag vom 18.11.1999/12.2.2000 eingeräumten Nutzungsrechte an dem Werk mit dem Titel "Sp. S." aufgrund Rückrufs erloschen sind.
Der Kläger hat in erster Instanz mit Schriftsatz vom 28.6.2006 folgende Anträge angekündigt:
1. Es wird festgestellt, dass sämtliche der Beklagten vom Kläger mit Verlagsvertrag vom 18.11.1999/12.2.2000 eingeräumten Nutzungsrechte (d.h. Verlagsrechte und Nebenrechte) an dem Roman mit dem Titel "Sp. S." durch Schreiben des Klägers vom 2.7.2004 gem. § 41 Abs. 5 UrhG erloschen sind.
Hilfsweise (Hilfsantrag (a)):
Es wird festgestellt, dass sämtliche der Beklagten vom Kläger mit Verlagsvertrag vom 18.11.1999 eingeräumten Nutzungsrechte (d.h. Verlagsrechte und Nebenrechte) an dem Roman mit dem Titel "Sp. S." aufgrund der Kündigung des Verlagsvertrags vom 18.11.1999 durch das (vorsorgliche) Kündigungsschreiben der Verdi vom 2.7.2004 an den Kläger zurückgefallen sind.
Hilfsweise (Hilfsantrag (b)):
Es wird festgestellt, dass die der Beklagten vom Kläger mit Verlagsvertrag vom 18.11.1999/12.2.2000 eingeräumten Nebenrechte an dem Roman mit dem Titel "Sp. S." durch Schreiben des Klägers vom 2.7.2004 gem. § 41 Abs. 5 UrhG erloschen sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger ggü. der Beklagten aus dem Verlagsvertrag vom 18.11.1999/12.2.2000 aus der etwaigen Verwertung der Verlags- und Nebenrechte zustehende Honorar für die Jahre 2004 und 2005 abzurechnen.
3. Die sich aus der Abrechnung gem. II. etwaig ergebenden Zahlungen zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu leisten.
Im Termin vom 30.8.2006 haben die Parteien die Anträge Nr. II und Nr. III übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass sämtliche der Beklagten vom Kläger mit Verlagsvertrag vom 18.11.1999/12.2.2000 eingeräumten Nutzungsrechte (d.h. Verlagsrechte und Nebenrechte) an dem Roman mit dem Titel "Sp. S." durch Schreiben des Klägers vom 2.7.2004 gem. § 41 Abs. 5 UrhG erloschen sind.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass sämtliche der Beklagten vom Kläger mit Verlagsvertrag vom 18.11.1999/12.2.2000 eingeräumten Nutzungsrechte (d.h. Verlagsrechte und Nebenrechte) an dem Roman mit dem Titel "Sp. S." aufgrund der Kündigung des Verlagsvertrags vom 18.11.1999 durch das (vorsorgliche) Kündigungsschreiben der V. vom 2.7.2004 an den Kläger zurückgefallen sind.
Weiter hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die der Beklagten vom Kläger mit Verlagsvertrag vom 18.11.1999/12.2.2000 eingeräumten Nebenrechte an dem Roman mit dem Titel "Sp. S." durch Schreiben des Klägers vom 2.7.2004 gem. § 41 Abs. 5 UrhG erloschen sind.
Die Beklagt...