Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Erteilung eines Bestandsverzeichnisses einer Erbschaft
Normenkette
BGB § 362 Abs. 1, §§ 666, 1922 Abs. 1, § 2039 S. 1, § 2314
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 29.03.2017; Aktenzeichen 30 O 16060/16) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az. 30 O 16060/16, in Ziffer 1. d) des Tenors wie folgt abgeändert:
"den Miterben der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. sämtliche hierzu bestehenden Belege und Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Kontoauszügen bezüglich aller Konten der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. mit Ausnahme der Unterlagen zum Konto Nr. ...48 bei der BBBank eG K. und zum Konto Nr. ...45 bei der F. Bank eG herauszugeben.
Die weitergehende Klage wird insoweit abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 20%, der Beklagte 80%. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.
4. Dieses Urteil sowie das Teilurteil des Landgerichts München I vom 29.03.2017, soweit es nicht abgeändert wurde, sind vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A. Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Auskunfts- und Herausgabeansprüche aus einem Auftragsverhältnis.
Die Parteien sowie Frau E. H. bilden eine nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft nach der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. (im folgenden als Erblasserin bezeichnet).
Die Erblasserin erteilte dem Beklagten am 13.03.2012 eine notarielle Generalvollmacht (Anl. K 3), deren Ziffer 2 Abs. 3 und 4 wie folgt lautet:
"Die Vollmacht und das ihr zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Grundverhältnis) sollen mit meinem Ableben nicht erlöschen, ebenfalls nicht durch meine Geschäftsunfähigkeit. Das Grundverhältnis richtet sich nach den Auftragsvorschriften. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit."
Am 08.08.2012 erteilte die Erblasserin dem Beklagten darüber hinaus eine Kontovollmacht für ihr Kontonr. ...48 bei der BBBank eG K. (Anl. K 4).
Die Erblasserin unterhielt daneben noch ein Konto bei der F. Bank eG (Kontonr. ...45).
Mit notariellem Kaufvertrag vom 05.10.2012 (Anl. K 5) veräußerte der Beklagte in Vertretung der Erblasserin, die zwischenzeitlich in ein Alten- und Pflegeheim gezogen war, ihr früheres Wohnanwesen in E. zum Preis von 565.000,00 EUR, der vom Käufer auf das Konto der Erblasserin bei der BBBank überwiesen wurde.
Zum Todeszeitpunkt der Erblasserin wies das Konto bei der BBBank ein Guthaben von 85.360,51 EUR auf.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2016 (Anl. K 7) forderte die Klägerin den Beklagten zur Auskunftserteilung hinsichtlich seines Gebrauchs der von der Erblasserin ihm erteilten Generalvollmacht auf.
Der Klägerin wurden daraufhin vorgerichtlich sämtliche Unterlagen zu den Konten der Erblasserin bei der BBBank und der F. Bank sowie eine Buchungsübersicht zu den beiden Konten (vgl. Anl. B 7) nebst einer von der Erblasserin unterzeichneten maschinenschriftlichen Erklärung vom 13.03.2012, wonach der Beklagte aus dem Verkaufserlös ihres Wohnanwesens 500.000,00 EUR erhalten solle (Anl. B 9), übermittelt.
Die Klägerin beantragte in der Auskunftsstufe:
Der Beklagte wird verurteilt,
a) den Miterben der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. ein Bestandsverzeichnis über deren Nachlass zum Stichtag 04.12.2015 vorzulegen,
b) den Miterben der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. Auskunft über den Stand der Rechtsgeschäfte zu erteilen, die der Beklagte in Ausübung der von Frau G. F. am 13.03.2012 erteilten Vorsorgevollmacht sowie der am 08.08.2012 erteilten Kontovollmacht getätigt hat, insbesondere Auskunft über den Verbleib des Kaufpreises von EUR 565.000,00 gemäß dem notariellen Kaufvertrag vom 05.10.2012 (URNr. M ...89/2012 der Notarin M. S.) zu erteilen,
c) den Miterben der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. eine geordnete und vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, die seitens des Beklagten in Ausübung der mit dieser Vorsorgevollmacht getätigten Verfügungen erfolgt sind, und d) den Miterben der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. sämtliche hierzu bestehenden Belege und Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Kontoauszügen bezüglich aller Konten der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. in geordneter Form herauszugeben.
Der Beklagte beantragte,
Die Klage wird abgewiesen.
Das Landgericht München I hat mit Teilurteil vom 29.03.2017 den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung und verfolgt sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter.
Er beantragt,
Die Klägerin beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Das Gericht hat am 08.11.2017 mündlich verh...