Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdacht des Versicherungsbetrugs durch Unfallmanipulation; Beweisgrundsätze
Verfahrensgang
LG Passau (Urteil vom 18.10.2007; Aktenzeichen 1 O 749/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers vom 26.11.2007 wird das Endurteil des LG Passau vom 18.10.2007 (Az. 1 O 749/04) in Nr. I. und II. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.558,37 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 3.2.2004 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen der Kläger 58 % und die Beklagte 42 %.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 17 % und die Beklagte 83 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger verlangt Ersatz seines Unfallschadens nach einem behaupteten Verkehrsunfall vom 11.9.2003 gegen 22.30 Uhr auf der Autobahnabfahrt A.-Nord.
Der Pkw Ferrari ... des Klägers, amtl. Kennzeichen ... war bei der Beklagten ab 1.4.2003 mit 1.000 EUR Selbstbeteiligung vollkaskoversichert, Versicherungsablauf war der 1.4.2004. Der Pkw des Klägers weist an beiden Fahrzeuglängsseiten Streifschäden auf. Weiter weist der Pkw Fahrwerksfehler auf. Der Kläger meldete den Schaden telefonisch am 12.9.2003. Im Schadensaufnahmeformular ist als Schadensort "A BAB Ausfahrt Süd" vermerkt (Bl. 213 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Passau Az. 205 JS12140/06). Der Kläger behauptet, er sei bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h bei Nässe nach links gegen die Leitplanke gerutscht und habe dann wahrscheinlich das Steuer herüber gerissen und sei noch in die rechte Leitplanke gefahren. Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen L. vom 24.9.2003 gelangte zu Schäden des Ferrari auch am Querlenker und an der ABS-Hydraulikeinheit und ging von der Erforderlichkeit einer Ersetzung der Lenkung aus bei einem Reparaturaufwand von brutto 33.126,92 EUR (Anlage K 3 zur Klageschrift). In einer Besprechungsnotiz eines Mitarbeiters der Beklagten vom 23.9.2003 ist u.a. festgehalten: "... Schaden ist It. SV fast zu schön, um so passiert zu sein; Gegenteil wird schwer zu beweisen sein ..." (Bl. 210 der vorgenannten Akten). Darauf gab der Sachbearbeiter der Beklagten ein Gutachten des Sachverständigen G. von der D. in Auftrag, das dem Kläger auf Verlangen mit Schreiben von 12.2.2004 (Anlagen K 7 und K 10 zur Klageschrift) zugesandt wurde. Im Hinblick auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte am 3.2.2004 Ersatzleistungen zur Gänze ab. Der Kläger ließ den Pkw teilweise reparieren und eine Lackierung durchführen, wofür die Fa.E. am 26.4.2004 einen Betrag i.H.v. 3.413,79 EUR zzgl. 16 % Umsatzsteuer in Rechnung stellte (Anlage zu Bl. 347 d.A.).
Das LG Passau hat nach umfangreicher Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 349/363 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 31.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim OLG am 26.11.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 372/373 d.A.) und diese mit einem beim OLG am 27.12.2007 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 375/387 d.A.) begründet. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz abgewiesenen Ansprüche teilweise, nämlich auf der Grundlage des gerichtlich erholte Gutachtens zur Höhe der unfallbedingten Reparaturkosten (16.254,10 EUR brutto) weiter.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.254,10 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 3.2.2004 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift und die Berufungserwiderung vom 13.2.2008 (Bl. 390/395 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 7.3.2007 (Bl. 396/399 d.A.) Bezug genommen.
B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
I. Das LG hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers aus seiner Vollkaskoversicherung auf Ersatz der Reparaturkosten wegen des Leitplankenanstoßes vom 11.9.2007 gem. § 12 II 1e AKB verneint.
Das LG geht davon aus, dass der Kläger einen Unfall erlitten hat, es sich jedoch um einen "manipulierten Unfall" handelt, den der Kläger absichtlich herbeiführte.
1. Im Falle des Verdachts des Versicherungsbetrugs durch Unfallmanipulation gelten folgende Beweisgrundsätze:
a) Es ist Sache des Geschädigten, den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung - also insbesondere die Verursachung der etwa festzustellenden Sachschäden durch die Kollision des Fahrzeugs zu beweisen; ferner hat der Geschädigte das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (zuletzt KG NZV 2006, 429, 430). Der Kläger muss nicht beweisen, dass das Unfal...