Leitsatz (amtlich)

1. Zuständigkeit des Zivilsenats des OLG unabhängig von einer Einordnung als Landwirtschaftssache, wenn die Zivilkammer des LG entschieden hat.

2. Haftung bei Handeln für eine nicht mehr existierende GmbH gem. § 179 BGB bei Täuschung über die Existenz der GmbH.

3. Die Haftung desjenigen, dessen Schadensersatzanspruch selbst nicht verjährt ist, bleibt begründet, und der Schuldner hat vollständig zu erfüllen, auch wenn die Unterbrechungswirkung i.S.d. § 209 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur zugunsten desjenigen eintritt, der sie herbeigeführt hat.

 

Normenkette

BGB §§ 179, 209

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 34 O 3899/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München I, 34. Zivilkammer, vom 16.10.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 14.300 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, Miterbe der vormaligen Verpächterin, verlangt Schadensersatz wegen Mietausfalls und Wiederherstellung des Glashauses Nr. 7, T.-Straße 1a in M., dessen Scheiben bei der Räumung zum 30.6.2000 entfernt worden sind.

I. Wegen des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat mit Endurteil vom 16.10.2001 (Bl. 228/257 d.A.) die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger insgesamt 18.000 DM nebst Zinsen zu zahlen sowie die entfernten Glasscheiben herauszugeben und wieder an dem Glashaus anzubringen. Ferner hat das LG festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, jeden Schaden zu tragen, der dem Kläger dadurch entstehe, dass das Glashaus wegen Entfernung der Glasscheiben nicht weitervermietet werden könne.

II. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagten bringen im Wesentlichen vor, eine gewerbliche Nutzung des Gewächshauses sei von vornherein ausgeschlossen. Aus statischen Gründen könne das Gewächshaus mit dem heute geforderten schweren Sicherheitsglas nicht mehr eingeglast werden. Die für eine Umnutzungsgenehmigung erforderliche Sicherheitseinglasung koste mehr als ein Neubau des Glashauses.

Der Beklagte zu 1) hafte nicht persönlich, da die Beklagte zu 2) sämtliche Verträge mit der Erblasserin A.Z. genehmigt habe.

Am 7.9.1993 sei ein mündlicher Vertrag geschlossen worden, und zwar vom Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Es habe sich nur um einen formalen Pächterwechsel von der T. Pflanzen-Import und Export GmbH auf die Beklagte zu 2) gehandelt. Den Vertragsparteien sei es nicht darauf angekommen, welche Familien-GmbH der Familie des Beklagten zu 1) als Vertragspartner aufgetreten sei, solange der Beklagte zu 1) Geschäftsführer gewesen sei und den Betrieb geleitet habe. Auch die früheren schriftlichen Verträge seien nach Erlöschen der T. GmbH vom Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 2) geschlossen worden. Die Beklagte zu 2) habe die Verträge genehmigt, schon durch die Zahlung des Pachtzinses seit 1991. Ein von beiden Seiten unterzeichnetes Vertragsexemplar vom 7.9.1993 über das Glashaus Nr. 7 existiere nicht. Der am 7.9.1993 geschlossene mündliche Pachtvertrag sei auf der Basis des Vertrages von 1987 gelaufen, also mit einer Ausglasungsverpflichtung des Pächters bei Pachtende und ohne Verpflichtung zur Einräumung oder Errichtung einer Zufahrt zum Glashaus Nr. 7 nach Ablauf des Vertrages. Die Familie des Beklagten zu 1) habe als Pächter auf dem Grundstück bleiben sollen, bis es Bauland würde.

Der Kläger sei verpflichtet gewesen, die Beklagte zu 2) bei der Kündigung darauf aufmerksam zu machen, dass er das Gewächshaus nutzen wolle. Der Kläger habe ausreichend Zeit gehabt, die Beklagte zu 2) zu Beginn der Ausglasungsarbeiten auf ihren Irrtum aufmerksam zu machen und damit die Arbeiten zu stoppen.

Der behauptete Pachtzins wäre nicht erzielbar gewesen. Das Gewächshaus verfüge weder über einen Abwasseranschluss noch über eine Wasserleitung oder einen Stromanschluss. Das Grundstück habe keine Zufahrt.

Deshalb und wegen Fehlens der Wasserversorgung könne der Kläger das Grundstück auch nicht zur gärtnerischen Nutzung verpachten. Ein Münchener Gärtner pachte nicht isoliert das Gewächshaus.

Die Ansprüche des Klägers seien verjährt.

Die Beklagten beantragen zu erkennen:

I. Das Urteil des LG München I, Az: 34 O 3899/10, vom 16.10.2001 wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen.

II. …

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hilfsweise Vollstreckungsschutz.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, der Beklagte zu 1) habe sein Exemplar des Nachtrags zum Pachtvertrag vom 7.9.1993, von ihm und der Erblasserin unterschrieben, an sich genommen.

Der Beklagte zu 1) habe der Erblasserin zu keiner Zeit mitgeteilt, dass die T. GmbH gelöscht ...

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