Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz bei Kfz-Unfall mit Personenschaden: Mitverschulden eines verletzten Beifahrers bei Nichtanlegung des Sicherheitsgurts und Schmerzensgeldbemessung u.a. für Oberschenkelfraktur
Normenkette
BGB § 253 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 10.5.2012 wird das Endurteil des LG Landshut vom 19.4.2012 (Az. 41 O 2551/10) in Nr. I bis III abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 12.000,- EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.307,81 EUR nebst Zinsen aus den vorgenannten Beträgen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2010 zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger 67 % des Zukunftsschadens zu ersetzen, der im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall vom 21.3.2009 steht, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die weiter gehende Feststellungsklage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 66 % und die Beklagten zu 1) und 2) samtverbindlich 34 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 12 % und die Beklagten zu 1) und 2) samtverbindlich 88 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Dem Kläger steht eine entsprechende Abwendungsbefugnis zu.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21.3.2009 gegen 20.00 Uhr auf der B 388 bei Kilometer 34.200 in H. geltend. Bei diesem Unfall, der auf eine Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist, wurde der nicht angeschnallte Kläger schwer verletzt. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 19.4.2012 (Bl. 229/232 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat nach Beweisaufnahme der Klage teilweise stattgegeben.
Hinsichtlich der Erwägungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses den Beklagten am 23.4.2012 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem beim OLG München am 10.5.2012 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt (Bl. 252/253 d.A.) und diese mit einem beim OLG München am 22.6.2012 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten (Bl. 261/269 d.A.) begründet.
In der Berufungsbegründung weisen die Beklagten darauf hin, dass sie bereits mit der Klageerwiderung vom 29.10.2010 vorgetragen haben, dass die Beklagte zu 2) einen Gesamtbetrag i.H.v. 18.000,- EUR auf nicht konkret abgerechnete Schadenspositionen geleistet hat. Nach Ansicht der Beklagten stehe damit fest, dass die Beklagten von ihrem Verrechnungsvorbehalt Gebrauch gemacht haben und die geleistete Zahlung i.H.v. 18.000,- EUR auf den Schmerzensgeldanspruch angerechnet wissen wollen. Die Beklagten betonen darüber hinaus, dass die wesentlichen Beeinträchtigungen des Klägers in seiner täglichen Lebensführung auf die erlittene Knieverletzung zurückzuführen seien. Diese wäre aber ausweislich der in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten nicht zu beklagen, wenn der Kläger angeschnallt gewesen wäre. Daher sei im konkreten Fall ein Mitverschuldenseinwand i.H.v. 50 % gerechtfertigt.
Die Beklagten beantragen zuletzt, das Urteil des LG Landshut vom 19.4.2012 - 41 O 2551/10, abzuändern und die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1) abzuweisen, hinsichtlich des Klageantrags zu 2) abzuändern, soweit die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt worden sind, dem Kläger mehr als 50 % des Zukunftsschadens zu ersetzen, der ihm im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall vom 21.3.2009 entstanden sei, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.9.2012, beim OLG München eingegangen am gleichen Tag (Bl. 273/278 d.A.) beantragt der Kläger im Wege der Anschlussberufung, das Endurteil des LG Landshut vom 19.4.2012 in Ziff. III des Urteilstenors dahingehend abzuändern, dass von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Kläger 50 % sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 50 % tragen.
Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte B...