Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung
Verfahrensgang
LG München (Aktenzeichen 9 O 5606/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, in dem gleichen Teil des Magazins … in dem der Titel „…” (… Nr. … vom 09.03.1998) erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung” als Überschrift durch drucktechnische Anordnung und Schriftgröße in der nächsten, zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe des „…” die nachfolgende Gegendarstellung abzudrucken:
In „…” Nr. … vom 09.03.1998 wird unter der Überschrift „…” berichtet: „In seine … Liste behauptet … die von ihm erfundene Bildzeile … sei durch ähnliche Angaben in der Zentralen Stelle zur Aufklärung von NS-Verbrechen in Ludwigsburg dokumentiert. Das ist falsch. Das Foto, so hatte … bereits im April 1997 berichtet, ist dort ohne jeden Hinweis archiviert.”
Hierzu stelle ich fest:
Das Foto befindet sich in der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg in einer eine Vielzahl von Fotos enthaltenden Lichtbildmappe des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg. Es ist eines von vier Fotos, von denen je zwei auf der Vorder- und auf der Rückseite des Blattes 10 der Lichtbildmappe aufgeklebt sind. Auf der Vorderseite des Blattes 10, unter dem ersten Foto und über dem Foto, über das … berichtet, befindet sich folgender Hinweis:
„Nach Aushebung eines Massengrabes durch die Juden müssen diese sich nackt ausziehen und werden in die Grube getrieben. Darunter befinden sich Kinder, erstes Bild rechts. Angehörige der einheimischen Selbstschutzverbände (vermutlich Letten) sind an den Erschießungen beteiligt.
Tatort und -zeit: Vermutlich … Sommer 1941.”
Hamburg, den 29. Mai 1998
…
III. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist Historiker und wissenschaftlicher Leiter der von dem Hamburger Institut für Sozialforschung veranstalteten Ausstellung „…”. Anfang 1998 entfernte er ein Bild, das bis dahin mit der Textzeile … zu den Exponaten gehört hatte, aus der Ausstellung, nachdem Zweifel aufgetaucht waren, ob es tatsächlich eine Exekutionsszene zeigte. Bei dem Bild handelt es sich um ein reproduziertes Foto, das bei der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung von NS-Verbrechen in Ludwigsburg (im nachfolgenden: Zentrale Stelle) in einer Lichtbild-Mappe mit insgesamt vier Bildern (Fotos …) aufbewahrt wird. Zwei Fotos sind hierbei auf die Vorder- und zwei auf die Rückseite eines Kartons geklebt. Das streitgegenständliche Bild (Bild …) befindet sich auf der Vorderseite unten. Zwischen den Bildern … und … steht folgender Text:
Nach Aushebung eines Massengrabes durch die Juden müssen diese sich nackt ausziehen und werden in die Grube getrieben. Darunter befinden sich Kinder, erstes Bild rechts. Angehörige der einheimischen Selbstschutzverbände (vermutlich …) sind an den Erschießungen beteiligt. Tatort und -Zeit: Vermutlich …, Sommer 1941.
In dem von der Verfügungsbeklagten verlegten Nachrichtenmagazin „…” erschien in der Ausgabe Nr. … vom 9. März … auf S. … ein Artikel mit der Überschrift „…” in dem Artikel heißt es unter anderem:
Doch … der Kritiker als „Philister und Spießbürger” bezeichnet, lügt und fälscht selbst in der Begründung für den Bilderwechsel. In seiner …-Liste behauptet … die von ihm erfundene Bildzeile „…” sei durch ähnlichen Angaben in der Zentralen Stelle zur Aufklärung von NS-Verbrechen in Ludwigsburg dokumentiert. Das ist falsch. Das Foto, so hatte … bereits im April 1997 berichtet, ist dort ohne jeden Hinweis archiviert.
Der Verfügungskläger nahm die Beklagte im Wege einstweiliger Verfügung auf Abdruck einer Gegendarstellung folgenden Inhalts in Anspruch:
In „…” Nr. … vom 09.03.1998 wird unter der Überschrift … berichtet: „In seiner …-Liste behauptet … die von ihm erfundene Bildzeile „…” sei durch ähnliche Angaben in der Zentralen Stelle zur Aufklärung von NS-Verbrechen in Ludwigsburg dokumentiert. Das ist falsch. Das Foto, so hatte … bereits im April 1997 berichtet, ist dort ohne jeden Hinweis archiviert.”
Hierzu stelle ich fest:
Das Foto befindet sich in der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg in einer Lichtbildmappe des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg. Über dem Bild befindet sich folgender Hinweis:
„Nach Aushebung eines Massengrabes durch die Juden müssen diese sich nackt ausziehen und werden in die Grube getrieben. Darunter befinden sich Kinder, erstes Bild rechts. Angehörige der einheimischen Selbstschutzverbände (vermutlich …) sind an den Erschiessungen beteiligt. Tatort und -Zeit: Vermutlich …, Sommer 1941”.
Hamburg, den 20. März 1998
…
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die geforderte Gegendarstellung offensichtlich irreführend sei und deshalb nicht den Anforderungen des Bayerischen Pressegesetzes entspreche. Indem der Verfügungskläger durch die Wendung „über dem Bild befindet sich fo...