Entscheidungsstichwort (Thema)
Erblasser, Marke, Berufung, Erbschein, Unterlassungsantrag, Erbfall, Unterlassung, Wirksamkeit, Zustimmung, Anspruch, Betrieb, Abrechnung, Hauptsache, Beendigung, Treu und Glauben, eidesstattliche Versicherung, Gericht der Hauptsache
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 8 HK O 13047/20) |
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, in den nach dem M,-System betriebenen Restaurants A. W. 10, ... (Restaurant Nr. ...12), N.Str. 12, ... (Restaurant Nr. ...81), E.str. 1, ... (Restaurant Nr. ...08) und M. Str. 14, ... (Restaurant Nr. ...97) [die "M.-Restaurants ..."] Zahlungen von Kunden im unbaren Zahlungsverkehr mittels Giro-Karte, Debit-Karte, Kreditkarte (VISA, Master-Card und American Express), ApplePay und / oder GooglePay gemäß den verpflichtenden Richtlinien der Antragstellerin für den Betrieb von Restaurants nach dem M.-System an den dazu an allen Kassen, Kiosken und Drive-In-Schaltern vorgesehenen Kartenzahlungsterminals uneingeschränkt zu ermöglichen und diese Kartenzahlungsterminals unverzüglich wieder an Ort und Stelle in Betrieb zu nehmen und dauerhaft in Betrieb zu halten.
2. Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, untersagt, auf Plakaten, Hinweisschildern oder durch sonstige Medien in den M.-Restaurants ..., in deren räumlichen Umfeld oder in Bezug auf die M.-Restaurants ... und/oder deren räumliches Umfeld Nachrichten mit dem sinngemäßen Inhalt zu verbreiten, dass Kartenzahlungen nicht akzeptiert werden.
3. Der weitergehende Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens haben die Antragstellerin 1/10 und die Antragsgegnerin 9/10 zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Parteien streiten im Rahmen eines beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens im Wege der einstweiligen Verfügung um die Ermöglichung der bargeldlosen Zahlung in vier M.-Restaurants.
Der am ...2020 verstorbene P. H. [im Folgenden: Erblasser] betrieb die vier im Tenor genannten Restaurants und war insoweit über Franchise- und hinsichtlich ihres Erlöschens damit gekoppelten Unterpachtverträge mit der Beklagten (und Antragstellerin im hiesigen Verfügungsverfahren) verbunden. Hinsichtlich des Inhalts dieser (im Wesentlichen gleichlautenden) Verträge wird auf die Anlagen K 1 - K 4 und K 17 - K 20 im Hauptsacheverfahren Bezug genommen. Die Klägerin (und Antragsgegnerin im hiesigen Verfügungsverfahren) ist die durch Erbschein ausgewiesene Alleinerbin des Erblassers. Im Hauptsacheverfahren streiten die Parteien, ob die Klägerin wirksam in die Franchiseverträge eingetreten ist oder zumindest einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zustimmung zum Eintritt hat, oder ob die Franchiseverträge zwischenzeitlich wirksam beendet sind.
Mit Endurteil vom 3.11.2021 hat das Landgericht die Klage der Klägerin auf Zustimmung zum Eintritt bzw. Feststellung des Eintritts abgewiesen und auf Widerklage (unter Abweisung der weitergehenden, unter anderem auf Feststellung der Beendigung der Verträge im Erbfall gerichteten Widerklage) festgestellt, dass die Franchiseverträge mit Ablauf des 8.10.2020 geendet hätten. Dieses Urteil greift die Klägerin im gegenständlichen Berufungsverfahren vollumfänglich an, soweit es zu ihren Ungunsten ergangen ist.
Zwischen den Parteien ist streitig, wer gegenwärtig zur Führung der Restaurants berechtigt ist. Nachdem die Beklagte zunächst am 23.7.2020 gestützt auf § 13 Abs. 2 b Unterabsatz 2 der Franchiseverträge die Leitung der Restaurants übernommen hatte, hat sich die Klägerin am 28.6.2022 der Restaurants wieder bemächtigt und verfügt damit über die dort erzielten Bareinnahmen. Die unbaren Zahlungen laufen hingegen über die entsprechenden Zahlungsdienstleister auf ein von der Beklagten verwaltetes Konto.
Ab dem 24.12.2022 erschwerte die Klägerin und nunmehrige Antragsgegnerin [im folgenden nur noch Antragsgegnerin] die Zahlungen mit unbaren Zahlungsmitteln, indem sie an den meisten Kassen und Selbstbedienungsterminals (im Sprachgebrauch der Parteien: Kioske) die Kartenlesegeräte abbauen bzw. durch Überkleben der Kartenschlitze unbrauchbar machen ließ. Hierauf wies sie mit Plakaten und Transparenten mit Aufschriften wie "Digitale Fastenwochen" oder "Gares nur gegen Bares" in und an den Lokalen hin. Derzeit ist eine Kartenzahlung in den streitgegenständlichen Restaurants an den Drive-in-Schaltern sowie an jeweils einer Kasse in den Innenräumen möglich, nicht jedoch an den Kiosken.
Hiergegen wendet sich die Beklagte und nunmehrige Antragstellerin (im folgenden nur noch Antragstellerin) mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Rahmen des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens.
Die Antragstellerin beantr...