Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 17.10.2013; Aktenzeichen 19 O 768/05) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin vom 20.11.2013 wird das Endurteil des LG München I vom 17.10.2013 (Az. 19 O 768/05) in Ziff. I abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.12.2002 sowie 6.399,24 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.03.2005 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 87 %, die Beklagten samtverbindlich 13 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Klägerin steht eine entsprechende Abwendungsbefugnis zu.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 10.12.2002 an der Kreuzung der H.straße zur M straße in München geltend.
Die Klägerin ging zum Unfallzeitpunkt die M.straße in westlicher Richtung entlang, wobei sie die rechte Gehwegseite benutzte. An der Einmündung zur H.straße wollte sie diese geradeaus überqueren. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem von rechts kommenden Lkw der Beklagten zu 1) der Marke Daimler Benz 308D mit dem amtlichen Kennzeichen ..., gesteuert vom Beklagten zu 2).
Die Klägerin wurde dabei vom Lkw an der rechten Seite berührt und stürzte auf ihre linke Körperseite. Sie wurde in die Chirurgische Klinik und Poliklinik des Klinikums der Universität München-Innenstadt verbracht. Dort wurde eine Humeruskopffraktur links Typ A I sowie eine Prellung der Hüfte links diagnostiziert.
Die Beklagte zu 1) hat vorgerichtlich an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500,00 EUR bezahlt.
Die Klägerin trägt vor, dass sie sich vor Überquerung der H straße versichert habe, dass sie gefahrlos die Straße überqueren könne. Es sei kein Kraftfahrzeug zu sehen gewesen. Als sie die Straße mehr als zur Hälfte überquert habe, sei ein Kraftfahrzeug aus der H.straße mit überhöhter Geschwindigkeit auf sie zugekommen. Sie habe den Fahrer noch mit erhobener Hand Zeichen gegeben, anzuhalten, dieser habe jedoch seine Geschwindigkeit nicht verringert und nicht gebremst, sondern sei direkt auf sie zu gefahren und habe sie auf der rechten Seite so stark getroffen, dass sie mit der linken Seite, insbesondere mit der Schulter, auf die Straße geprallt sei, sich durch den Aufprall gedreht habe und auf ihrer rechten Seite zum Liegen gekommen sei.
Die Klägerin trägt weiter vor, dass sie aufgrund der Verletzungen bis heute den linken Arm nicht mehr bewegen, sondern nur noch im Ellbogengelenk auf Höhe der Hüfte abwinkeln könne. Sie habe auch keinerlei Kraft mehr im Arm. Trotz intensiver Behandlungen, erst Ruhigstellung des Schultergelenks, dann Krankengymnastik, sei eine Besserung nicht eingetreten. Sie sei am 08.04.2003 aufgrund einer Läsion der Rotatorenmanschette operiert worden. Auch diese Operation habe zu keiner Besserung geführt.
Sie behauptet weiter, dass sie ihren Beruf als Reinigungskraft bei einer Gebäudereinigungsfirma aufgrund des Unfalls nicht mehr ausüben könne und bis heute arbeitsunfähig sei.
Die Klägerin begehrt ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 EUR. Des Weiteren macht die Klägerin einen Verdienstausfallschaden geltend. Dazu führt sie aus, dass sie bis zum Unfall monatlich brutto 1.452,60 EUR verdient habe, weshalb sie bis zum Erreichen des Rentenalters einen Betrag in Höhe von insgesamt 87.156,00 EUR fordere. Zusätzlich beansprucht die inzwischen verwitwete Klägerin einen Haushaltsführungsschaden bis zu ihrem 75. Lebensjahr. Sie führt aus, dass in ihrem Zweipersonenhaushalt eine wöchentlich auf sie entfallende Arbeitszeit von 26 Stunden anzusetzen sei. Ein Stundensatz von 5,11 EUR sei angemessen. Der Haushaltsführungsschaden wird insgesamt in Höhe von 7.971,60 EUR geltend gemacht.
Die Klägerin macht rückständige Beträge für normativ berechneten Haushaltsführungsschaden und Erwerbsschaden in Höhe von insgesamt 21.846,54 EUR geltend neben der Feststellung, dass ihr von den Beklagten alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden für die Zukunft erstattet werden sollen.
Die Beklagten meinen, dass die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden am streitgegenständlichen Unfall treffen würde. Der Beklagte zu 2) sei nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren.
Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin durch den streitgegenständlichen Unfall mit Ausnahme einer Prellung der linken Schulter verletzt worden sei. Insoweit sei das vorprozessual bezahlte Schmerzensgeld ausreichend gewesen. Zwar hat die erstb...