Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislastumkehr

 

Normenkette

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; ZPO § 313a Abs. 1 S. 1, § 540 Abs. 2, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 18.10.2018; Aktenzeichen 74 O 3047/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. Oktober 2018, Az. 74 O 3047/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das gegen den Beklagten ergangene Versäumnisurteil zutreffend hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Forderung aufrechterhalten.

1. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Ausführungen des Landgerichts zur Beweislast in Hinweisen und Urteil widersprüchlich sind. Allerdings ist das landgerichtliche Urteil, das das Bestreiten des Beklagten hinsichtlich Leistungserbringung und Abrechnung der Klägerin für nicht ausreichend erachtet, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn aufgrund der Umstände des Falls ist eine Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten eingetreten und deshalb er beweisbelastet für seine Behauptungen, dass die Klägerin mit der Erbringung der abgerechneten Leistungen nicht beauftragt war, dass sie keine Leistungen erbracht hat und dass sie eventuell beauftragte und erbrachte Leistungen nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat.

a) Ausweislich der vorgelegten Mailkorrespondenz (K 2) zwischen den Parteien hat der Beklagte vorgerichtlich zu keiner Zeit die Beauftragung, die Leistungserbringung, die abgerechneten Stunden oder die geltend gemachte Rechnungshöhe in Frage gestellt. Vielmehr hat er in diesem Schriftverkehr auf die Mahnungen der Klägerin eine Abrechnung "Anfang Juni" in Aussicht gestellt bzw. am 10. Juni 2017 auf eine Mahnung der Klägerin vom 6. Juni 2017, die sämtliche streitgegenständlichen Rechnungen unter Angabe der Rechnungsnummern umfasste, behauptet, am Vorabend bezahlt zu haben.

b) Dies aber stellt ein Anerkenntnis im Sinne einer einseitigen tatsächlichen Erklärung des Schuldners dar mit dem Zweck, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen um ihn dadurch von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können solche als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" zu wertenden Bestätigungserklärungen im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken (BGH, Urteil vom 11. November 2008, VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 9 mwN).

So liegt der Fall hier im Hinblick auf die Äußerungen des Beklagten, Anfang Juni werde abgerechnet bzw. er habe am Vortag die Rechnungen bezahlt.

Soweit die Berufung sich gegen die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses wendet, hat auch der Senat derartiges nicht angenommen.

c) Den Beweis, dass die Klägerin mit der Erbringung der abgerechneten Leistungen nicht beauftragt war, sie die abgerechneten Leistungen nicht erbracht hat oder die Rechnungshöhe einschließlich des berechneten Stundensatzes nicht angemessen wäre, hat der Beklagte nicht erbracht. Vielmehr hat er auf den Hinweis des Senats vom 1. März 2019 zu der soeben dargestellten Beweislastverteilung inhaltlich nichts vorgetragen.

d) Das Vorbringen der Berufung, die Klageforderung sei bereits nicht schlüssig dargelegt worden, weshalb kein einlassungsfähiger und dem Bestreiten zugänglicher Vortrag vorliege, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift (dort S. 3): "Die Klägerin wurde durch die Beklagte seit Dezember 2016 im Rahmen einer freiberuflichen Mitarbeit mit zahlreichen Aufträgen betraut. Größtenteils ging es dabei um die Erstellung von Broschüren für die Beklagte und den Aufbau des D. D. Briefes, der von der Beklagten herausgebracht wird, sowie entsprechende Korrekturarbeiten" in Verbindung mit dem konkreten Zahlungsantrag - wie erforderlich - aus sich heraus verständlich und zur Individualisierung des Anspruchs genügend ist (vgl. Zöller, ZPO, § 129 Rn. 8). Die im Anschluss an das zitierte Vorbringen vorgenommene Bezugnahme der Klägerin auf die einzelnen Rechnungen, die der Beklagte beanstandet, diente damit nur zur Erläuterung und Ergänzung des bestimmenden Schriftsatzes und war deshalb ordnungsgemäß (vgl. Zöller, ZPO, § 253 Rn. 12).

e) Soweit die Berufung darüber hinaus die Rechnung vom 1. Mai 2017 als widersprüchlich rügt, vermag der Senat diese Einschätzung nicht zu teilen. Zwar sind dort die abgerechneten zwei Stundenpositionen offensichtlich falsch addiert worden, allerdings findet sich die zutreffende Stundensu...

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