Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrsunfall aufgrund eines Spurwechsels - Schadenspositionen
Normenkette
EGZPO § 26 Nr. 8; StVO § 7 Abs. 5; StVG § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 S. 1; ZPO § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 24.09.2015; Aktenzeichen 19 O 7925/14) |
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 4.381,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2014 zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, alle weiteren Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall (vom 10.12.2013 gegen 15.15 Uhr auf der A. Str. in München) zu ersetzen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 29 % und die Beklagten samtverbindlich 71 %.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 45 % und die Beklagten samtverbindlich 55 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Von einer Darstellung der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
I. B. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf samtverbindliche Zahlung von 4.381,55 EUR nebst Zinsen aus §§ 7 I, 18 I 1 StVG, 823 I, 840 I BGB, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG. Er errechnet sich aus den vom Erstgericht zu Recht auf 3.511,38 EUR gekürzten Reparaturkosten zuzüglich den Sachverständigenkosten i.H.v. 845,17 EUR sowie der Unkostenpauschale i.H.v. 25,00 EUR.
Entgegen der Rechtsauffassung des LG haften die Beklagten samtverbindlich dem Grunde nach in vollem Umfang. Denn aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist nicht von einem ungeklärten Verkehrsunfall auszugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte zu 3) die Kollision dadurch allein verschuldet, dass er unter Verstoß gegen § 7 V StVO den Fahrstreifen wechselte und dabei mit dem Fahrzeug des Klägers kollidierte.
1. Der Senat ist nicht gem. § 529 I Nr. 1 ZPO an die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Obwohl vom Kläger beantragt und obwohl das Erstgericht hierzu gem. § 144 I 1 ZPO auch von Amts wegen verpflichtet war, wurde in erster Instanz kein unfallanalytisches Gutachten zum Beweis der klägerischen Behauptung erholt, zur streitgegenständlichen Kollision sei es deshalb gekommen, weil nicht er, sondern der Beklagte zu 3), den Fahrstreifen gewechselt hatte.
2. Die gebotene Erholung eines unfallanalytischen Gutachtens wurde vom Senat unter abermaliger Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 2) und zu 3)nachgeholt.
a) Der Kläger ist bei seiner Darstellung des Unfallhergangs geblieben, so wie von ihm bereits in der Vorinstanz (vgl. S. 2/3 des Protokolls der Sitzung vom 29.07.2014 = Bl. 28/29 d.A.), aber auch im Parallelverfahren vor dem AG München, Az. 343 C 7228/14 (vgl. S. 2/3 des Protokolls der dortigen Sitzung vom 21.07.2014 = Bl. 37/38 der beigezogenen Akte), geschildert. Demnach habe er auf der rechten Fahrspur dem sförmigen Straßenverlauf folgen müssen, also etwas nach links lenken müssen, während der auf der Spur links neben ihm befindliche Beklagte zu 3) geradeaus weiter gefahren und entsprechend von links auf ihn zugekommen sei, wodurch es zur Kollision kam. Er sei gerade von der Arbeit (Anwesen E.-S.-Str. 18) gekommen und habe geradeaus in Richtung Westfriedhof fahren wollen.
b) Der Beklagte zu 3) ist ebenfalls bei seiner Version des Unfallhergangs geblieben, so wie es von ihm bereits in der Vorinstanz (vgl. S. 3/4 des Protokolls der Sitzung vom 29,07.2014 = vgl. 29/30 d.A.), aber auch im o.g. Parallelverfahren (vgl. S. 3/4 des dortigen Protokolls = Bl. 38/39 der Beiakte), bekundet wurde. Dem zur Folge sei er stets dem Spurenverlauf gefolgt und sei nicht geradeaus weitergefahren.
c) Anders verhält es sich demgegenüber mit der Aussage der Beklagten zu 2): Während diese ausweislich des o.g. Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 29.07.2014 (vgl. dort S. 4 = Bl. 30 d.A.) vor dem LG bekundet hatte, "ich kann mich an den Unfall noch erinnern. Mein Mann ist damals der Fahrspur, so wie hier auf den Bildern zu sehen, gefolgt. Er ist der Verschwenkung gefolgt", hat sie vor dem Senat erklärt: "Ich habe von dem ganzen Unfall erst etwas mitbekommen, als es schon gekracht hat. (...) Es war damals beim LG so, dass ich gefragt wurde, ob mein Mann der Verschwenkung nachgefahren ist, worauf ich geantwortet habe: "Ich gehe davon aus." Die Protokollierung, wie sie dann vorgenommen wurde, drückt das nicht ganz richtig aus." (vgl. S. 10/11 des Protokolls der Sitzung vom 03.06.2016 = Bl. 114/115 d.A.).
d) Wie auch schon im Parallelverfahren vor dem AG h...