Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 11.09.2006; Aktenzeichen 14 HK O 18483/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Endurteil des LG München I vom 11.9.2006, Az.: 14 HKO 18483/03, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte und die Nebenintervenientin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerinnen verlangen im Wege der Teilklage vom Beklagten Schadensersatz i.H.v. 2 Mio. EUR, die sie auf § 43 GmbHG stützen mit der Begründung, der Beklagte habe durch die Umfinanzierung von Darlehensverbindlichkeiten im D.-Konzern, die dieser als Geschäftsführer der Klägerin zu 2) im Jahr 1999 durchgeführt habe, seine Geschäftsführerpflichten verletzt und sei deshalb zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.
Die Klägerinnen sind Gesellschaften der Unternehmensgruppe A. D. Die Klägerin zu 1) ist als offene Handelsgesellschaft organisiert. Eine ihrer Gesellschafterinnen ist die Klägerin zu 2). Mit Vertrag vom 11.6.1991 (Anlage K5) wurde die Klägerin zu 2) mit der Geschäftsführung der Klägerin zu 1) betraut.
Der Beklagte war seit dem 11.10.1967 bei der N. gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Zuge der Übernahme der N. durch die Unternehmensgruppe D. wurde der Beklagte mit Wirkung zum 1.2.1991 (Anlage K6) als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin zu 2) bestellt. Gleichzeitig wurde der Beklagte gem. Vereinbarung vom 1.2.1991 (Anlage K10) zur Führung der Geschäfte der Klägerin zu 1) von dieser übernommen. In Ziff. 1.2. der Vereinbarung wurde festgelegt, dass der Beklagte die Klägerin zu 1) gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertritt.
Am 29.11.1990 war der Beklagte als Prokurist der Klägerin zu 1) im Handelsregister eingetragen worden. Vereinbart war zudem, dass alle übrigen Rechte und Pflichten des Dienstvertrags mit der N. vom 18.12.1989 unberührt bleiben sollen.
Die Klägerinnen schlossen zugunsten des Beklagten bei der Nebenintervenientin eine sog. D & O-Versicherung (Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter) ab.
Die Unternehmensgruppe D. ist vielfältig im Immobiliensektor tätig. Bei verschiedenen Banken bestehen und bestanden unterschiedliche Darlehensverpflichtungen zur Finanzierung ihrer Immobilien.
Der Beklagte hatte bereits seit dem Jahr 1991 immer wieder Darlehen im D.-Konzern umfinanziert, um daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Im Jahr 1999 führte der Beklagte im großen Umfang, d.h. in einem Volumen von 79.345.202 DM Umschuldungsmaßnahmen durch. Er kündigte unter Inkaufnahme von Vorfälligkeitsentschädigungen i.H.v. ca. 5 Mio. DM eine Vielzahl von Einzeldarlehen, um diese anschließend in wenigen Darlehen objektbezogen zusammenzufassen. Die gekündigten Darlehen finanzierte er zunächst mittels Kontokorrentkrediten zwischen, die durch spätere langfristige Kredite ersetzt werden sollten.
Mit Schreiben vom 9.10.1998 (Anlage K12) informierte der Beklagte Herrn D., dass er angesichts der äußerst günstigen Situation auf dem Kapitalmarkt Überlegungen anstelle, die Situation des Unternehmens durch Umschuldungen zu verbessern. In seinem Schreiben legte der Beklagte seine Überlegungen näher dar, übermittelte seine Berechnung auf der Basis eines Umschuldungsvolumens von 63 Mio. DM und kündigte die Umsetzung der Maßnahme an.
Am 27.9.1999 übersandte der Beklagte an Herrn D. einen Maßnahmenplan vom 14.11.1998, in dem er auch den derzeitigen (aktuellen) Bearbeitungsstand der Umschuldungen darstellte (Anlage K13). Mit Schreiben vom 4.11.1999 (Anlage K14) bat der Beklagte Herrn D. angesichts der sich dramatisch verschlechternden Zinsentwicktung auf dem Kapitalmarkt um Unterstützung bei der Frage des weiteren Vorgehens. Am 30.11.1999 (Anlage K15) ersuchte der Beklagte in einem weiteren Schreiben Herrn D. um einen Besprechungstermin, wobei er in der Liste der Besprechungsthemen u.a. die "Abstimmung zur Umschuldungsaktion mit Festlegung der Tranchen und die Zinsfestschreibungstermine" aufnahm. Mit Schreiben vom 6.12.1999 (Anlage K16) bat Herr D. den Beklagten, die Durchführung der Maßnahmen und den Abschluss der Kreditverträge erst dann zu machen, wenn Einigung erzielt worden sei. Am 8.12.1999 (Anlage K18) bat Herr D. den Beklagten nochmals, keine vollendeten Tatsachen zu schaffen und eine systematische Aufstellung zu erstellen. Mit Schreiben vom 20.12.1999 (Anlage K19) übersandte der Beklagte einen von ihm erstellten Umstrukturierungsplan. Hierauf wies Herr D. mit Schreiben vom 21.12.1999 den Beklagten darauf hin, dass es sich um eine zustimmungspflichti...